Partial acquittal: injured appellant must provide security for costs

ARGVP-1988-3113Supreme CourtJun 29, 1982

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Omnilex summary

The case concerns whether an injured party who appeals a partial acquittal must post security for costs. The court explains that the appeal right under Art. 198 no. 5 StPO also covers partial acquittals. Once that interpretation is accepted, Art. 215(1) StPO applies as well. Its function is to prevent the injured party from pursuing the proceedings without securing possible official costs and the other party’s legal fees.

Omnilex headnote

Art. 198 Ziff. 5 StPO, Art. 215 Abs. 1 StPO; Teilfreispruch und Kostensicherheit des appellierenden Geschädigten. Wird das Anfechtungsrecht gegen einen Freispruch dahin ausgelegt, dass es auch den Teilfreispruch erfasst, so hat der appellierende Geschädigte grundsätzlich die Sicherstellung der Prozesskosten zu leisten. Der Zweck der Kaution liegt darin, die Fortführung des Verfahrens ohne Sicherung der allfälligen amtlichen Kosten und der Parteikosten der Gegenpartei zu verhindern; der Teilfreispruch rechtfertigt insoweit keine abweichende Behandlung (vgl. Erwägungen zum Kostenrisiko des Geschädigten).

Full text

C. Gerichtsentscheide 3112, 3113, 3114 sistieren oder zu ergänzen ist oder ob die neu ermittelten Tatbestände in ein neues Verfahren zu verweisen sind. Eine Abtrennung rechtfertigt sich bei Übertretungen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterstehen (vgl. Art. 109 und 72 Abs.3 StGB). OGer 25.1.1983 (RBer 1982/83, S.39) 3113 Urteilsdispositiv. Behandlung einzelner ehrverletzender Äusserungen (Art. 175 StPO). Das Urteil kann bei einer einheitlichen Tat nicht gleichzeitig auf Verurtei­lung und auf Freispruch lauten (Waiblinger, Das Stafverfahren des Kantons Bern, 1946, Nr. 1 zu Art. 304 BE StPO). Die ausserrhodische Gerichtspraxis hat aus diesen Überlegungen Ehrverletzungen in der Presse oder in einem Brief stets als Einheit behandelt und es abgelehnt, sich im Dispositiv zur Strafbarkeit einzelner Äusserungen auszusprechen (vgl. Urteil OG vom4. Oktober 1977 i.S. R./B. und Konsorten; in diesem Sinne nun auch Praxis des Kantonsgerichts Graubünden 1980, S. 81/82). Dagegen ist in den Erwägungen zu den einzelnen Äusserungen Stellung zu nehmen. OGer 29.6.1982 (RBer 1981/82, S.39) 3114 Teilfreispruch. Verpflichtung des appellierenden Geschädigten zur Sicherstellung der Prozesskosten (Art. 215 Abs. 1 StPO). Art. 198 Ziff. 5 StPO gibt dem Geschädigten das Recht, einen Freispruch anzufechten. Auf diese Bestimmung gründet sich die Appellation des Klä­gers, und er kann sich dabei mit gutem Recht auf die Auslegung stützen, dass der erwähnte Artikel auch den Teilfreispruch umfasst. Bei dieser Auslegung muss nun aber der appellierende Geschädigte auch Art. 215 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen. Sinn der Kaution ist, dass der Geschädigte nicht ohne Sicherstellung der allfälligen amtlichen Kosten und der Anwaltskosten der Gegenpartei den Prozess weiterführen soll. 464

Keywords

partial acquittalsecurity for costsinjured partyappealprocedural costs

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Key legal question

Whether an injured party appealing a partial acquittal must provide security for procedural costs.

Extracted holding

If the right to appeal an acquittal under Art. 198 no. 5 StPO is interpreted to include a partial acquittal, Art. 215(1) StPO also applies against the appellant injured party.

Extracted reasoning

The purpose of the security is to ensure that the injured party does not continue the proceedings without securing possible official costs and the opposing party's legal fees. A partial acquittal cannot be treated differently from a full acquittal for this procedural consequence.

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