Pledge scope and police assistance in debt enforcement

ARGVP-1988-3101Supreme CourtFeb 9, 1976

Summary

The excerpt concerns debt enforcement headnotes on the valuation and scope of seizure of movable property and on the permissibility of police assistance. The court held that a debtor’s complaint against the valuation of a cow failed because the estimate based on expert information from the enforcement office was accepted and no supplementary seizure had been requested by the creditor. It further stated that police assistance may be used to take possession of a seized car when the debtor repeatedly refuses to hand it over.

Regest

Art. 97 SchKG; supplementary seizure is not carried out ex officio, but only upon request by an insufficiently covered creditor. A valuation based on expert information obtained by the enforcement office may be relied upon. Art. 91(2) and 98(2) SchKG; police assistance may be invoked as an auxiliary measure in the enforcement of movable property where the debtor refuses to surrender the seized item, since possession is required for realization and the police may support the enforcement authorities in carrying out official acts.

Full text

C. Gerichtsentscheide 3100, 3101 mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­gend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach­pfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen. (Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Be­schwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden. ABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58) 3101 Pfändung. Verwertung. Beizug der Polizei (A rt.91 A bs.2, 98 A bs.2 SchKG). Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu­sammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li­teratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge­hört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22, S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967, Bd.l,S.31). Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz. Art. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegen­stände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner wiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung der Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar. ABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41) 453

Keywords

debt enforcementseizurevaluationsupplementary seizurepolice assistancemovable propertyrealization