Attachment of business tools and police assistance in enforcement

ARGVP-1988-3100Supreme CourtOct 16, 1947

Summary

This digest notes that business tools and materials are not exempt from attachment under Art. 92 SchKG if the debtor's own labor does not predominate over capital, machinery, or hired help. It further states that an enforcement office has no duty to order a supplementary attachment ex officio when the first attachment is insufficient; the creditor must request it. Finally, police assistance may be used to enforce surrender of attached movable property for realization when the debtor refuses to cooperate.

Regest

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; exemption from attachment of professional tools only where the debtor's own labor predominates. A business operated by the debtor remains attachable if capital, machinery, or hired employees constitute the essential productive factors, even if the debtor personally works in it. Art. 97 SchKG; insufficient attachment does not trigger an ex officio supplementary attachment by the enforcement office; the creditor must request it. Art. 91 Abs. 2 and 98 Abs. 2 SchKG; police assistance may be employed as auxiliary coercive support for enforcement measures, including seizure of movable property, where the debtor refuses to surrender the attached item.

Full text

C. Gerichtsentscheide 3099,3100 3099 Pfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel­tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar. Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes­gerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er­werbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs­mittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per­sönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168). ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56) 3100 Pfändung. Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Ge­genstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei, weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die 452

C. Gerichtsentscheide 3100, 3101 mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­gend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach­pfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen. (Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Be­schwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden. ABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58) 3101 Pfändung. Verwertung. Beizug der Polizei (A rt.91 A bs.2, 98 A bs.2 SchKG). Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu­sammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li­teratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge­hört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22, S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967, Bd.l,S.31). Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz. Art. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegen­stände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner wiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung der Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar. ABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41) 453

Keywords

debt enforcementattachmentprofessional exemptionsupplementary attachmentvaluationpolice assistancemovable property