Rechtsöffnungsverfahren extends the one-year period for continuation request

ARGVP-1988-3094Supreme CourtFeb 25, 1957Confirmed

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Omnilex summary

The excerpt states that, in enforcement proceedings, the crediting of an extra-judicial payment or substitute performance against the enforced claim is for the civil judge, not the supervisory authority. It also explains that the one-year period for requesting attachment under Art. 88(2) SchKG is extended during a pending legal-opening proceeding because it is a court proceeding aimed at continuing the stayed enforcement. A separate note adds that agricultural real property is not exempt from attachment under Art. 92 SchKG.

Omnilex headnote

Art. 85, 86 and 88 Abs. 2 SchKG; Abgrenzung zwischen richterlicher Beurteilung und Aufsicht sowie Fristenstillstand durch Rechtsöffnung: Die Anrechnung ausseramtlicher Zahlungen auf die Betreibungsforderung ist im Streitfall Sache des Zivilrichters; die Aufsichtsbehörde hat über Bestand und Tilgung der Forderung nicht zu befinden. Der Lauf der einjährigen Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens wird während des Rechtsöffnungsverfahrens gehemmt, da dieses als gerichtliches Verfahren zur Fortsetzung der gehemmten Betreibung gilt. Art. 92 SchKG ist restriktiv zu verstehen; von der Unpfändbarkeit erfasst sind nur dort abschliessend genannte Gegenstände, insbesondere Werkzeuge und berufliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften, auch nicht landwirtschaftliche.

Full text

C. Gerichtsentscheide 3093, 3094 3093 Betreibungsverfahren. Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zah­lungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85 Sch KG). Nach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei­den; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au­gust 1960 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1962, S. 145; vgl. dieselbe Zeitschrift 1955, S. 105-108 (Aufsichtsbehörde St.Gallen), 1956, S. 14 (Aufsichtsbehörde Graubünden). Es ist vielmehr Sache des Zivilrichters, über diese Frage zu entscheiden. Der Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betrei­bung die Einstellung des Verfahrens verlangen; Art. 85 SchKG in Verbin­dung mit Art. 34 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 und 223 Abs. 1 ZPO1. Nach Zahlung der betriebenen Forderung steht ihm das Recht zu, auf Rückerstattung zu kla­gen; Art. 86 SchKG. Solange die richterliche Einstellung nicht rechtskräftig verfügt ist, hat die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen, und die Auf­sichtsbehörde hat über das Bestehen der Forderung nicht zu befinden. ABSchKG 18.10.1973 (RBer 1972/73, S.43) 3094 Pfändung, Fortsetzungsbegehren. Die Frist zur Stellung des Pfän­dungsbegehrens verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfah­rens (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Pfändungs­begehrens mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbe­fehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhe­bung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Das 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute: Art. 40 Ziff. 8 ,9 Ziff. 2 und Art. 221 Abs. 1 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 448

C. Gerichtsentscheide 3094, 3095 Bundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­derte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­ses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In einem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung und erklärte, dass auch das Rechtsöffnungsver­fahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängere. Es legt den Wortlaut des Art. 88 SchKG dahin aus, dass von einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen Erledigung auch bei der Rechtsöffnung ge­sprochen werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein Gerichtsver­fahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 Abs. 3 SchKG angeho­ben werde, um zu erreichen, dass die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden könne. Es lasse sich erfahrungsgemäss meist nicht innert der 5tägigen Frist von Art. 84 SchKG erledigen, sondern dauere ohne Verschulden des Gläubigers oft erheblich länger. ABSchKG 25.2.1957 (RBer 1956/57, S. 56) 3095 Pfändung. Eine landwirtschaftliche Liegenschaft ist pfändbar (A rt.92 SchKG). Unpfändbar sind...die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bü­cher, soweit sie dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig sind oder soweit von vornherein anzunehmen ist, der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten wäre so gering, dass sich eine Weg­nahme nicht rechtfertigt; Art. 92 Ziff.3 SchKG. Nach dieser Bestimmung sind nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften unpfändbar, da es jedem Besitzer einer Liegenschaft freisteht, seine Tätig­keit als Pächter auszuüben; vgl. die Aufzählung bei Jaeger, Komm, zum SchKG, zu Art. 92 SchKG. Auch das Entschuldungsgesetz und das BG über die Erhaltung des bäu­erlichen Grundbesitzes kennen keine Bestimmung über die Unpfändbar­keit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Das letztere Gesetz sieht ein­zig ein bäuerliches Nachlassverfahren mit Betriebsaufsicht vor; vgl. Jost, 449

Keywords

debt enforcementattachmentlegal openingdeadlinecrediting of paymentssupervisory authorityattachable property

Extracted by Omnilex

Key legal question

Who decides whether an extra-judicial payment or substitute performance must be credited against the debt in enforcement proceedings?

Extracted holding

If disputed, the civil judge decides the crediting of extra-judicial payments or substitute performance; the supervisory authority does not rule on the existence of the claim.

Extracted reasoning

The question concerns the substantive existence and extinction of the debt and therefore belongs to the civil court. The enforcement authority must not decide it while a judicial stay has not yet become final.

Key legal question

Does the pending legal-opening proceeding extend the one-year period for filing an attachment request under Art. 88(2) SchKG?

Extracted holding

Yes. The one-year period is suspended for the duration of the legal-opening proceeding.

Extracted reasoning

The court interpreted Art. 88 SchKG broadly: a legal-opening proceeding is a court proceeding initiated to allow continuation of the stayed enforcement, comparable to the actions mentioned in the provision, and it often cannot be completed within five days without the creditor's fault.

Key legal question

Is a farm property exempt from attachment under Art. 92 SchKG?

Extracted holding

No. A agricultural property is not among the items exempted by Art. 92 SchKG.

Extracted reasoning

Art. 92 Ziff. 3 SchKG protects only tools and similar aids necessary for exercising a profession, not real property; agricultural land is therefore attachable.

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