Contract validity, lesion, and liability for wrongful objection

ARGVP-1988-3032Supreme CourtOct 31, 1967

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Omnilex summary

The excerpt contains three civil headnotes. In one, a contract for the sale of spring rights remained valid despite the seller's lack of free disposal, because the promised performance did not violate mandatory law and only subjective inability to perform was involved. In another, the purchase of a loss certificate from an almost 80-year-old assisted woman was rescinded for lesion: the price was grossly disproportionate and the buyer knowingly exploited her inexperience. In the third, a damages claim based on a building objection failed because the objector acted within a lawful right and thus lacked unlawfulness.

Omnilex headnote

Art. 20 OR; a contract is void only if its performance is objectively impossible or contrary to mandatory legal norms; mere conflict with third-party contractual rights or subjective inability of the debtor to perform does not render the contract null. Art. 21 OR; lesion requires both an obvious disproportion between performance and counterperformance and the conscious exploitation of the other party’s distress, inexperience, or frivolity; inexperience means a general inability to assess the transaction, not merely ignorance of the concrete facts. Art. 41 OR; liability for a building objection presupposes unlawfulness, fault, and causation; a person exercising a legally protected right through the means provided by law does not act unlawfully.

Full text

C. Gerichtsentscheide 3031,3032 3031 Rücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR). Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig. OGer31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34) 3032 Vertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von einer fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR). Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden, wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete. Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt 385

C. Gerichtsentscheide 3032 wurde; Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechts, 1911, S.498. Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung; er begründet aber nach der neueren Rechtsprechung keine Vermutung für den Bestand der Forderung; Art. 149 Abs. 2 SchKG und dazu Jaeger, Hand­kommentar zum SchKG, N.2 zu Art. 149, mit weiteren Zitaten. Schon aus diesem Grunde kann ein Verlustschein nicht einem anerkannten Wertpa­pier gleichgestellt werden. Vorliegend war aber nach allen bekannten Umständen eine rasche und volle Zahlung zu erwarten. Der Schuldner hatte den ersten Verlustschein des Klägers innert acht Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt. Sein Zahlungswille war offenkundig. Wenn der Kläger in der Folge ver­suchte, einen weiteren Verlustschein über Fr. 1000 - für nur Fr. 100 - zu er­werben, so handelte er effektiv nicht anders, als wenn er für diesen Preis eine sichere Obligation hätte erwerben wollen. Er hat durch den Vertrag mit der Beklagten ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet. Dieses objektive Moment genügt aber noch nicht. Zur Annahme einer Übervorteilung bedarf es zudem der bewussten Ausbeutung der Unterle­genheit des Vertragspartners. Das Gesetz zählt die Fälle dieser Unterlegen­heit abschliessend auf: Der Vertragspartner, dem die erheblich grössere Gegenleistung abgenommen wird, muss sich in einer Notlage befinden, besonders unerfahren sein oder aus Leichtsinn handeln. Das Vorliegen einer einzigen dieser Voraussetzungen genügt. Das Bezirksgericht hat zu Recht verneint, dass sich die Beklagte in einer Notlage befunden oder dass sie aus Leichtsinn gehandelt hätte. Sie han­delte vielmehr aus Unerfahrenheit. Unter Unerfahrenheit ist nicht die man­gelnde Kenntnis der in Betracht fallenden konkreten Verhältnisse, sondern die Unfähigkeit zur Beurteilung solcher Verhältnisse im allgemeinen zu verstehen; BGE 41 II 579; Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1956, S. 56. Die Beklagte beruft sich nicht erst nachträglich oder rechtsmiss­bräuchlich auf ihre Unerfahrenheit; sie hat den Gemeinderat schon im Jahre 1951 ersucht, ihreinen Beistand zu bestellen, da sie die an sie heran­tretenden Geschäfte nicht mehr bewältigen könne. Sie gab somit schon damals zu verstehen, dass sie sich unfähig fühle, ihre Geschäfte selbst zu besorgen. Das Anliegen des Klägers musste ihr besonders fremd Vorkom­men, da der Verlustschein bereits 1952 ausgestellt worden war und sich nicht bei ihr befand. Sie war mit dem Wert und der Bedeutung dieser Urkunde in keiner Weise vertraut. 386

C. Gerichtsentscheide 3032, 3033 Das Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist da­her zu bejahen. Der Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst aus­genützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlust­scheins in keiner Weise informiert war. OGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34) 3033 Unerlaubte Handlung. Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Bau­einsprache verneint (Art. 41 OR). Beide Parteien sind sich darüber einig, dass zur Begründung eines Scha­densersatzanspruches, wie ihn die Klägerin aus der erfolgten Baueinspra­che ableiten will, einzig Art. 50 OR1 angezogen werden kann. Diese Rechtslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, und es hat der Rich­ter daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zitierten Artikels in concreto zutreffen oder nicht. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass eine Schadensersatzpflicht nur vorliegt, wenn seitens des Be­klagten eine Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und der Kausalzusam­menhang zwischen dem Handel des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden erwiesen ist. Hierüber ist nun mit dem Bezirksgerichte zu sagen, dass in dem Vorgehen des Beklagten eine Widerrechtlichkeit nicht erblickt werden kann. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegen­schaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht auf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesent­liches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, son­dern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu versuchen. Er befand sich daher absolut in der Ausübung eines ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechtes, wenn er vorerst durch den Visiereinspruch den Bau zu verhindern trachtete und ' jetzt Art. 41 ff. OR 387

Keywords

contract validityobjective impossibilitylesioninexperiencedisproportionlawful exercise of rightstort liabilitybuilding objection

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a buyer may rescind a contract when the seller lacks free disposal of the sold springs due to prior contractual obligations.

Extracted holding

No rescission right arises; the contract is valid because it is neither impossible nor unlawful merely because it infringes third-party contractual rights.

Extracted reasoning

Art. 20 OR covers only contracts whose performance violates legal norms. A promise conflicting only with third-party contractual rights is not unlawful. Objective impossibility, not the seller's subjective inability to perform, is required for nullity.

Key legal question

Whether the purchase of a loss certificate from an elderly, assisted woman constituted lesion and justified rescission.

Extracted holding

Yes. The transaction could be rescinded because there was an obvious disproportion and the seller's special inexperience was consciously exploited.

Extracted reasoning

The court found an open disparity between price and value and held that the defendant's inability to assess such transactions generally, demonstrated by her request for a guardian, constituted inexperience. The plaintiff knowingly exploited that weakness.

Key legal question

Whether damages were owed for an allegedly unjustified building objection.

Extracted holding

No. The objector acted within a legally protected right and therefore lacked unlawfulness, a prerequisite for liability.

Extracted reasoning

The defendant had a legitimate interest in preventing the construction near his property and was entitled to use the legal remedies available. Since his objection was an exercise of a lawful right, there was no unlawful act.

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