Loss of cantonal citizenship through emigration and naturalization

ARGVP-1988-1004Administrative CourtJan 19, 1953Partially Granted

Summary

The Regierungsrat had to decide whether descendants of six former Appenzell Ausserrhoden families still possessed the cantonal landrecht after emigration and later naturalization in St. Gallen. It held that for naturalizations before 1848, loss of landrecht followed the former cantonal customary law and could occur without formal release; thus M.'s descendants were not recognized as citizens absent contrary proof. For the other five families, naturalization after 1848 without express renunciation meant that their descendants remained cantonal citizens, subject to possible loss through marriage. The civil registry offices were ordered to correct the registers accordingly.

Regest

Loss of cantonal landrecht; effect of the Federal Constitution of 1848 on Appenzell Ausserrhoden citizenship: before 1848, landrecht could lapse under cantonal customary law through emigration and acquisition of another citizenship without formal discharge or express waiver; after 1848, loss required an explicit release based on a declaration of renunciation. Where no formal discharge is proven, descendants of persons naturalized in another canton after 1848 remain cantonal citizens, subject to any other legal ground of loss; conversely, pre-1848 naturalizations are governed by the former customary-law regime (consid. related).

Full text

A. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004 ständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­gend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­liegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden sind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­rechtsgesetzes1 erfüllt sind. RRB 27.2.1973 1004 Bürgerrecht. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848. Es geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser- rhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen und dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch besitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­bürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der Regierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­treten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser- rhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer Verzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­scheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­rung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer: Staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum jedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das den Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und 1 bGS 121.1 6

A. Entscheide des Regierungsrates 1004 ohne formelle Entlassung kannte. Für jene Familien, die vor 1848 aus unserm Kanton auswanderten und ein anderes Bürgerrecht erwarben, ist infolgedessen prinzipiell der Verlust des Landrechts anzunehmen, zumal dann, wenn sie im Bürgerregister der seinerzeitigen Heimatgemeinde nicht nachgetragen wurden. Wie festgestellt werden konnte, sind keine der sechs zur Diskussion stehenden Familien offiziell aus dem Landrecht von Appenzell A.Rh. ent­lassen worden. Die Einbürgerung in St.Gallen erfolgte einzig für M. vor 1848. Für ihn richtet sich somit der Landrechtsverlust nach dem bis 1848 gültigen kantonalen Gewohnheitsrecht. Darnach hat er mit seiner Einbür­gerung in St.Gallen das appenzell-ausserrhodische Bürgerrecht verloren, und seine Nachkommen können bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Bürger unseres Kantons anerkannt werden. Anders liegen die Verhältnisse bezüglich der übrigen fünf Familien. Da ihre Einbürgerung in St.Gallen nach 1848 erfolgte und ausdrückliche Landrechtsentlassungen nicht vorgenommen wurden, sind ihre Nach­kommen, unter Vorbehalt des Landrechtsverlustes durch Heirat, als Bürger von Appenzell A.Rh. zu betrachten. Den betreffenden Zivilstandsämtern unseres Kantons wird die Weisung erteilt, die Familienregister entspre­chend nachzuführen. RRB 19.1.1953 7

Keywords

citizenshiploss of rightscustomary lawnaturalizationgenealogycivil register