Non-entry on appeal against refusal of new-wealth objection

ZSU.2023.9Civil Court / Civil Chamber IVJan 31, 2023Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The debtor appealed a district court ruling that refused to approve his new-wealth objection in enforcement proceedings. The Obergericht held that under Art. 265a Abs. 1 SchKG no appeal on the merits is available against such a ruling; only the costs ruling can be challenged. Because the appellant did not contest the costs, the court did not enter into the appeal. It ordered the appellant to pay the appellate fee of CHF 200 and denied any party compensation to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 265a Abs. 1 SchKG; appealability of a decision on objection for lack of new assets: the deciding court’s ruling on the debtor’s objection that he has not acquired new assets is not subject to ordinary remedies; only the costs disposition may be challenged. The exclusion of ZPO remedies is justified by the statutory possibility for either party to bring the action under Art. 265a Abs. 4 SchKG. If the appeal addresses only the merits and not the costs, the appellate court does not enter into the matter (consid. 1). Costs of the inadmissible appeal are borne by the appellant; no party compensation is due where the respondent files no answer (consid. 2).

Full text

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.9 (SR.2022.157) Art. 16

Entscheid vom 31. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Kläger A._____, [...]

Beklagte B._____ GmbH, [...] vertreten durch Creditreform Egeli St. Gallen AG, Teufener Strasse 36, Postfach 348, 9001 St. Gallen

Gegenstand Feststellung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. Juli 2022 für eine Forderung von Fr. 20'005.00.

1.2.

Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 8. August 2022 zugestellt. Der Kläger erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

1.3.

Das Regionale Betreibungsamt Q. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 1. September 2022 dem Bezirksgericht Aarau zur Bewilligung vor.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 30. Dezember 2022:

" 1. Der mit mangelndem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2022) wird nicht bewilligt.

  1. Der Gesuchsteller kann innert 20 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen.

  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1.

Gegen diesen ihm am 5. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen zu bewilligen.

3.2.

Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Rechtsmittel nach der ZPO ausgeschlossen sind, was im Hinblick auf die Möglichkeit beider Parteien, den Entscheid mit der Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzustossen, gerechtfertigt erscheint (BGE 138 III 44; UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 265a SchKG). Die Beschwerde ist - worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat - einzig hinsichtlich des Kostenpunkts zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2.2).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens richtet, ist sie somit nicht zulässig. Den Kostenpunkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'005.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 31. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Keywords

debt enforcementnew assetsoppositioninadmissible appealcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the refusal to approve the objection for lack of new assets was admissible

Extracted holding

The appeal was inadmissible insofar as it challenged the merits of the refusal; only the costs point was appealable.

Extracted reasoning

Under Art. 265a Abs. 1 SchKG, no ordinary remedy lies against the deciding court's ruling on new-wealth objection; only the costs issue may be challenged. The appellant attacked only the merits, not costs.

Key legal question

Who bears the costs of the appellate proceedings

Extracted holding

The appellant must pay the appellate court fee and bear his own party costs; no party compensation is awarded to the respondent.

Extracted reasoning

Because the appeal was not entered into, costs follow the outcome. The respondent filed no answer and therefore incurred no compensable party costs.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.