Servitude maintenance duty and substitute performance costs

ZOR.2014.81Civil Court / Civil Chamber IFeb 24, 2015Modified

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Omnilex summary

In a dispute over a road servitude, the appellate court held that when the installation serves both the dominant and servient owners, the maintenance duty under Art. 741 ZGB is to perform the work itself, not merely to contribute money. Because the burden is shared equally, the plaintiff as servitude holder had to renew the road in full, but the defendant owed reimbursement of half of the necessary costs. The court further upheld the defendant's request for substitute-performance authorization if the plaintiff failed to act within three months after final judgment.

Omnilex headnote

Art. 741 ZGB; maintenance duty of a servitude installation used by both dominant and servient owners; substitute performance under Art. 97 ff. OR. "Unterhalt" denotes not a mere cost-sharing claim, but the duty to carry out the necessary maintenance works themselves. Where the facility serves both parties and the burden is shared equally, the work obligation is indivisible and may be imposed in full on one party, while the other retains a correlative claim to reimbursement of the corresponding share of the costs. A judicial authorization for substitute performance presupposes a prior or simultaneous performance order and extends only to the proportionate expense burden.

Full text

2015 Zivilrecht 299 B. Sachenrecht 50 Art. 741 ZGB Dient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl dem Dienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist der Dienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung eines Ersatzanspruchs für einen Teil der Kosten gegenüber dem Dienstbarkeitsbelasteten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar 2015 i.S. Sch. gegen H. (ZOR.2014.81). Sachverhalt In einem Verfahren, in dem der Kläger auf Wiederherstellung des früheren Zustands auf seinem Grundstück durch die Beklagte geklagt hatte, erhob diese Widerklage mit dem Begehren, es sei der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter zu verpflichten, auf seine Kosten die auf ihrem Grundstück gelegene, dienstbarkeitsbelastete Strasse zu erneuern, bzw. sie sei berechtigt zu erklären, die Erneuerung der Strasse auf Kosten des Klägers selber vorzunehmen, falls dieser die Erneuerung innert dreier Monate seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen habe. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass die Last des Unterhalts der Strasse vom Kläger als Dienstbarkeitsberechtigtem und von der Beklagten als Dienstbarkeitsbelasteter gemäss Art. 741 Abs. 2 ZGB je zur Hälfte zu tragen ist (Erw. 3.2.3. i.f.) Aus den Erwägungen

3.2.4.

300 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 300 "Unterhalt" im Sinne von Art. 741 ZGB meint nicht bloss Beitragspflicht an die Kosten des belasteten Grundeigentümers; dem Pflichtigen obliegt die notwendige Unterhaltstätigkeit auf eigene Kosten (Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1980, N. 14 zu Art. 741 ZGB). Die Verpflichtung besteht zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Liver, a.a.O., N. 23 zu Art. 741 ZGB). Die Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht richten sich nach Art. 97 ff. OR; insbesondere kann sich der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigen lassen (Göksu, a.a.O., N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver, a.a.O., N. 40 zu Art. 741 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2011, N. 17 zu Art. 741 ZGB). Nach herrschender Lehre setzt die richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme ein vorgängig oder gleichzeitig erstrittenes Leistungsurteil gegen den Schuldner voraus (Wiegand, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, N. 6 zu Art. 98 OR; Furrer/Wey, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N. 160 und 163 zu Art. 97 – 98 OR). Die Beklagte verlangt denn auch beides. Weil der Kläger den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung (bloss) zur Hälfte zu tragen hat, kann der Antrag, er sei zu verpflichten, die Strasse auf Parzelle 889 auf eigene Kosten zu erneuern, so nicht gutgeheissen werden. Vielmehr trifft beide Parteien die Unterhaltspflicht in gleichem Ausmass. Beide Parteien haben gegenseitig einen Anspruch auf Leistung der Hälfte der notwendigen Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten (vgl. Petitpierre, a.a.O., N. 7 zu Art. 741 ZGB). Entsprechend der Regelung von Art. 70 Abs. 2 OR (vgl. Art. 7 ZGB), wonach jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet ist, wenn eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten ist, ist auch vorliegend der Kläger zur Vornahme der Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten. Gemäss Art. 70 Abs. 3 OR in Verbindung mit der vorliegend anwendbaren Regelung über die Tragung des Unterhalts hat er aber für die Hälfte des Aufwandes einen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten, was im Urteil festzuhalten ist. Zudem ist die Pflicht zur Beteiligung an den Kosten einer

2015 Zivilrecht 301 Vornahme der Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR auf die Hälfte dieser Kosten zu beschränken. (Demgemäss erkennt das Obergericht:)

4.1.

Der Kläger wird verpflichtet, die Strasse auf Parzelle 889 zu erneuern. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu ersetzen.

4.2.

Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Erneuerung der Strasse selber vorzunehmen, falls der Kläger die Erneuerung innert drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen hat. Der Kläger hat der Beklagten die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu ersetzen.

2015 Zivilprozessrecht 303 II. Zivilprozessrecht

51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle Beschwer) Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein praktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu Protokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 7. Januar 2015 (ZBE.2013.5). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimati-

Keywords

servitudemaintenance dutysubstitute performancecost sharingindivisible obligation

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Key legal question

How is the maintenance and renewal duty under Art. 741 ZGB allocated when the servitude installation benefits both the dominant and servient owners?

Extracted holding

The servitude holder must be ordered to carry out the whole maintenance and renewal work, while the servient owner owes reimbursement for half of the necessary expenses.

Extracted reasoning

Under Art. 741 ZGB, maintenance means the duty to perform the necessary upkeep, not merely to contribute to the owner's costs. Where both parties benefit and each bears half the burden, the work obligation is indivisible and may be enforced against the plaintiff in full, with a corresponding half-cost reimbursement claim against the defendant.

Key legal question

May the defendant obtain judicial authorization to carry out substitute performance if the plaintiff does not renew the road within three months?

Extracted holding

Yes. The defendant is entitled to perform the renewal herself if the plaintiff does not act within three months after the judgment becomes final, and the plaintiff must reimburse half of the necessary expenses.

Extracted reasoning

The court applied the rules on substitute performance under Art. 97 ff. OR and limited the reimbursement obligation to one half in line with the underlying equal allocation of maintenance costs.

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