Adult protection guardianship: choice of guardian and remand

XBE.2022.57Civil Court / Child and Adult Protection ChamberFeb 11, 2023Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Aargau appellate chamber partially upheld the appeal against a guardianship order for A. The lower court had appointed a professional guardian and imposed inventory and accounting duties. On appeal, the court held that it had not adequately examined whether A.'s son B. should be appointed as guardian under Art. 401 ZGB, because A had proposed him and B had indicated willingness. The case was remanded for that assessment and, if B is appointed, for reconsideration of any relaxed reporting duties under Art. 420 ZGB. The challenge to the statutory adaptation duty and attacks on the reasoning were declared inadmissible.

Omnilex headnote

Art. 401 Abs. 1 ZGB; Art. 420 ZGB; Art. 414 ZGB; guardianship appointment and relief from duties: the adult protection authority must, in principle, respect the protected person's proposal for a guardian if the proposed person is suitable and willing. Suitability must be examined both personally and professionally in relation to the specific mandate; refusal of a proposed relative requires heightened justification. Relief from inventory and reporting duties under Art. 420 ZGB is granted restrictively and only after the appointment issue has been resolved. The statutory duty to request adaptation of measures under Art. 414 ZGB is declaratory and not independently challengeable. Reasons of a judgment are not an admissible object of appeal.

Full text

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.57 (KEMN.2022.30) Art. 18

Entscheid vom 11. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerdeführerin 1 A., [...] vertreten durch B., [...]

Beschwerdeführer 2

B._____, [...]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2022

Betreff Prüfung einer Massnahme

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Am 24. Januar 2022 (Eingang beim Familiengericht Brugg am 25. Januar 2022) reichte der Nachbar der Betroffenen dem Familiengericht Brugg eine Gefährdungsmeldung betreffend die Betroffene A., geboren am tt.mm.1944, ein (KEMN.2022.30 act. 1 ff.).

1.2.

Nach Einholung des Arztberichts der Hausärztin der Betroffenen vom 15. März 2022 (KEMN.2022.30 act. 20) und des Untersuchungsberichts der Klinik C. vom 30. September 2022 (KEMN.2022.30 act. 21 ff.) sowie den Anhörungen von B., Sohn der Betroffenen, (KEMN.2022.30 act. 26 ff.) und der Betroffenen (KEMN.2022.30 act. 32 ff.) am 20. Mai 2022 fällte das Familiengericht Brugg am 8. Juni 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.30):

" 1. Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

  1. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:

a) Die bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr gesamtes Einkommen und ihr gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten (unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung); b) die Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c) dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung der Betroffenen deren Post zu öffnen.

  1. Zum Beistand wird per 8. Juni 2022 D., [...], ernannt.

  2. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).

  3. 5.1 Dem Beistand wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 8. Juni 2022 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht einzureichen. 5.2

Dem Beistand wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausserordentlichen Vorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 8. Juni 2022 bis 31. Mai 2024 den ordentlichen Bericht und die Rechnung zu erstatten und diese dem Familiengericht Brugg bis spätestens 31. August 2024 unaufgefordert einzureichen.

  1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben."

2.

2.1.

Gegen diesen der Betroffenen am 23. Juli 2022 und B. am 21. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) im Namen der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und im eigenen Namen mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die Ziffer 3 des Dispositivs sei dahingehend zu ändern, als der Beschwerdeführer 2 als Beistand zu ernennen sei, während die Ziffern 4 und 5 ersatzlos zu streichen seien.

2.2.

Das Familiengericht Brugg liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.

3.

Am 11. Januar 2023 ging beim Familiengericht Brugg eine weitere Gefährdungsmeldung einer Nachbarin der Beschwerdeführerin ein.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2.

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin 1

ist als von der Massnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer 2 ist gemäss Generalvollmacht vom 7. April 2021 (KEMN.2022.30 act. 52) von der Beschwerdeführerin 1 bevollmächtigt worden und daher auch zur Beschwerde befugt. Da der Beschwerdeführer 2 als Sohn der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch selber zur Beschwerde befugt ist, kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht infolge einer "sehr wahrscheinlich" eingeschränkten Urteilsfähigkeit (vgl. KEMN.2022.30 act. 20) gültig erteilt wurde bzw. heute noch gültig ist.

1.3.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.4.

Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1.

In der Hauptsache beantragen die Beschwerdeführer statt des eingesetzten Berufsbeistands sei der Beschwerdeführer 2 als Beistand zu ernennen (vgl. Beschwerde S. 5). Demgegenüber blieb die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 ZGB teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB unangefochten, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

2.2.

Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2013, Rz. 21.24). Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige (RUTH REUS- SER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 zu Art. 401 ZGB). Dem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist nicht zwingend zu folgen, wenn die Eignung der bezeichneten Vertrauensperson abzulehnen ist, wobei an die Begründung einer Ablehnung eines Vorschlages

der betroffenen Person höhere Anforderungen zu stellen sind, als wenn es um die Nichtberücksichtigung eines Wunsches von Angehörigen geht.

2.3.

Der Beistand muss sowohl allgemein für die Mandatsführung als auch im Besonderen für das jeweilige konkrete Mandat geeignet sein. Unter persönlicher und fachlicher Eignung wird heute professionelle Handlungskompetenz verstanden, die sich aus Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz ergibt (KOKES – Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 6.7). In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforderlich, dass der Beistand oder die Beiständin über charakterliche Reife und Zuverlässigkeit verfügt, vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Personen zu sorgen (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 400 ZGB). Trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (RUTH REUS- SER, a.a.O., N. 24 zu Art. 400).

In fachlicher Hinsicht geht es um die für die Ausübung des konkreten Mandats nötigen Fachkompetenzen. Das Gesetz geht davon aus, dass es nach wie vor einfachere Beistandschaften gibt, die eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen führen kann. Es gibt auch Beistandschaften, die in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und/oder nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens so komplex sind, dass es besonderes Fachwissen braucht und deshalb in der Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Allerdings können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sog. Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen (RUTH REUSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 400 ZGB).

2.4.

Die Vorinstanz stützte die Einsetzung eines Berufsbeistands insbesondere auf ihre Folgerung, dass "der Sohn der Betroffenen, froh wäre, in den besagten Bereichen entlastet zu werden" (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Zwar wurde der Beschwerdeführer 2 von der Fachrichterin ausdrücklich gefragt, ob er oder ein Berufsbeistand als Beistand eingesetzt werden soll, worauf er geantwortet hat: "Wenn ich es mache, dann wird die Situation wahrscheinlich schlimmer [...]" (KEMN.2022.30 act. 27). Weshalb er eine solche Verschlimmerung befürchtete oder auf welche Art sich die Situation verschlimmern könnte, geht allerdings aus der protokollierten Aussage nicht klar hervor. Ebenso hat er sich mehrfach mit der Einsetzung eines externen Beistands einverstanden erklärt. So reagierte er auf die Feststellung der Fachrichterin "dann müssten wir einen externen Beistand reintun

[...]" mit der Aussage "für mich ist das kein Problem, weil dann bin ich entlastet und kann mich um andere Sachen von ihr kümmern. [...]" (KEMN.2022.30 act. 29). Auch sagte er " [...] ich übernehme das andere, ich bin einfach froh für die Finanzen und das Administrative [...]" (KEMN.2022.30 act. 29) und " [...] wenn wir uns Ende Monat mit dem Beistand treffen können, dann kann ich ihm das übergeben." (KEMN.2022.30 act. 30 oben). Auf die Aussage der Fachrichterin "dann hoffen wir, dass wir einen Beistand einsetzen können" antwortete er mit: "super danke, bei ihr wäre am Besten ein Mann [...]" (KEMN.2022.30 act. 31). Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers 2 demnach davon aus, er sei zur Übernahme der Beistandschaft nicht bereit, weshalb eine Abklärung seiner Eignung als Beistand nicht erfolgte. Diese Annahme erweist sich zumindest mit Blick auf die Beschwerde als unzutreffend:

In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vielmehr vor, der Beschwerdeführer 2 sei bereit und geeignet, die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 1 zu übernehmen. In seiner Anhörung vom 20. Mai 2022 erklärte er sich sinngemäss bereit, auf einen allfälligen entsprechenden Wunsch seiner Mutter das Mandat zu übernehmen. So gab er damals an, das Gericht könne vorschlagen, ihn einzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin 1 aber nein sage, "müssen sie einen externen [Beistand] einsetzen" (KEMN.2022.30 act. 28). In der darauffolgenden Befragung der Beschwerdeführerin 1 äusserte sie sinngemäss den Wunsch, ihren Sohn als Beistand einzusetzen. So beantwortete sie Fragen nach einem Beistand stets dahingehend, dass ihr Sohn dies mache (vgl. KEMN.2022.30 act. 35 f.: "ich habe einen Sohn, er hat eine grosse Schule gemacht, er arbeitet bei [...] im Sozialen" oder "meinen Sohn macht das").

2.5.

Obwohl die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss ihren Sohn als Beistand vorgeschlagen und dieser dazu seine Bereitschaft erklärt hat, prüfte die Vorinstanz nicht, ob er als Mandatsperson für sämtliche oder nur für einen Teil der Beistandschaftsaufgaben geeignet ist. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch einer betroffenen Person zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und bereit ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers 2 als Mandatsperson und seiner Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zurückzuweisen.

3.

3.1.

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, eine Inventaraufnahme gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB und eine Berichterstattung mit Rechnungsablage für die Periode vom 8. Juni 2022 bis 31. Mai 2024 seien nicht notwendig.

3.2.

Gemäss Art. 420 ZGB können Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Eltern, Nachkommen, Geschwister oder faktische Lebenspartner/innen der betroffenen Person von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbunden werden. Da die allgemeine Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Beistände für die betroffene Person eine wichtige Schutzvorkehrung gegenüber allfälliger missbräuchlicher Mandatsführung darstellt, kommt eine vollumfängliche Entbindung der Pflichten der Mandatsperson kaum je in Frage. Eine Entbindung dieser Pflichten ist nur sehr zurückhaltend zu gewähren. Im Vordergrund stehen Vereinfachungen der Inventur- und Rechenschaftspflicht (DANIEL ROSCH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 6 ff. zu Art. 420 ZGB).

3.3.

Im Falle einer Eignung des Beschwerdeführers 2 als Mandatsperson der Beschwerdeführerin 1 wird die Vorinstanz alsdann zu prüfen haben, ob für den Beschwerdeführer 2 als neu einzusetzender Beistand gestützt auf Art. 420 ZGB die erleichterte Berichts- und Rechnungsführung angeordnet werden kann.

4.

In Bezug auf den weiteren Antrag der Beschwerdeführer, es sei von der in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids angeordneten Antragspflicht auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse abzusehen, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Informationspflicht gemäss Art. 414 ZGB um eine gesetzliche, nicht abänderbare Pflicht handelt. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist demnach rein deklaratorischer Natur und gilt auch ohne gerichtliche Erwähnung bei jeder Beistandschaft. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten.

5.

Soweit mit der Beschwerde in verschiedenen Punkten schliesslich die Änderung der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird (Beschwerde, S. 1 ff.), ist hierauf mangels zulässigem Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. Die Begründung erwächst nicht in Rechtskraft und die Beschwerdeführerin hat folglich kein Rechtsschutzinteresse an der Änderung der Begründung (vgl. BGE 106 II 117 E. 1).

6.

Die Beschwerde ist damit – soweit auf diese einzutreten ist – teilweise gutzuheissen. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführer sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Keywords

adult protectionguardianshipchoice of guardianfamily membersuitabilitywillingnessinventoryreporting dutyremandappellate costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether B should be appointed as guardian instead of a professional guardian under Art. 401 ZGB.

Extracted holding

The appellate court held that the lower court had not properly examined whether B was willing and suitable to serve as guardian despite A's wish that he be appointed.

Extracted reasoning

A proposed her son, and B had at least indicated willingness to take over the mandate. Under Art. 401 ZGB, the authority must follow the protected person's proposal if the proposed person is suitable and willing. The lower court's assumption that B was unwilling was not sufficiently supported.

Key legal question

Whether the inventory and periodic accounting/reporting duties should be removed or relaxed for B under Art. 420 ZGB.

Extracted holding

The appellate court did not decide the issue itself and directed the lower court to examine whether facilitation of reporting and accounting could be ordered if B is appointed.

Extracted reasoning

Art. 420 ZGB allows close relatives to be fully or partly relieved of inventory and reporting duties only restrictively; the lower court must assess this after determining suitability for appointment.

Key legal question

Whether the order requiring the guardian to request adaptation of the measure under Art. 414 ZGB should be deleted.

Extracted holding

No substantive review was possible because this duty is statutory and declaratory only; no admissible challenge lay against it.

Extracted reasoning

The obligation exists by law and applies to every guardianship even without express mention in the judgment.

Key legal question

Whether requests to change the wording of the lower court's reasoning were admissible.

Extracted holding

The court did not enter into these requests.

Extracted reasoning

Reasons do not become final and are not an admissible object of appeal; therefore there is no protected interest in changing the reasoning.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.