Psychiatric examination in institution requires acute necessity

WBE.2019.119Administrative Court / Chamber 1Apr 9, 2019Confirmed

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Omnilex summary

The court held that an institutional psychiatric examination under Art. 449 ZGB is permissible only if urgently required to clarify the cause of an already established behavior and cannot be carried out ambulantly. Where diagnoses have already been repeatedly confirmed and the existing file contains sufficient medical assessments, no such examination may be ordered. The appeal concerned a person with repeatedly diagnosed paranoid schizophrenia and alcohol dependence, and the court found no change in the diagnostic picture warranting an institutional examination.

Omnilex headnote

Art. 449 ZGB; Anordnung einer Begutachtung in einer Einrichtung setzt voraus, dass die Klärung der Krankheitsursache eines bereits festgestellten Verhaltens akut notwendig ist und ambulant nicht erfolgen kann; die Bestimmung dient nicht der Abklärung der besten Behandlungsmethode oder der Auswirkungen einer bereits feststehenden psychischen Störung auf verschiedene Lebensbereiche. Liegen mehrfach bestätigte Diagnosen und hinreichende vorhandene medizinische Unterlagen vor, fehlt es an der Voraussetzung der Unerlässlichkeit der stationären Begutachtung; die Massnahme ist unverhältnismässig (consid. 1.1–2.2).

Full text

50 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 S. 7037). Zu prüfen ist vielmehr, ob die Behandlung der psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig machte oder ob die Behandlung, als mildere Massnahme, beispielsweise etwa auch im ambulanten Rahmen im angestammten Wohnumfeld hätte durchgeführt werden können. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 213; JÜRG GASSMANN in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 379/380 Rz. 3). Damit die für die fürsorgerischen Unterbringung geltenden Verfahrensgarantien auch bei den im Rahmen eines Klinikaufenthalts gemäss Art. 380 ZGB erforderlichen medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangen, sollten diese unabhängig von der Zustimmung der urteilsunfähigen Person und auch unabhängig von der Zustimmung der vertretungsberechtigten Person mittels schriftlicher Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfolgen.

4 Art. 449 ZGB Unzulässigkeit der Anordnung einer Begutachtung in einer Einrichtung (Art. 449 ZGB) bei einer bereits mehrfach bestätigten Diagnose, wenn nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen allenfalls erforderlich sein könnten. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. April 2019, in Sachen A. gegen den Beschluss des Familiengerichts Laufenburg (WBE.2019.119).

2019 Fürsorgerische Unterbringung 51 Aus den Erwägungen III. (WBE.2019.119).

1.

1.1.

Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB).

1.2.

Die Einweisung zur Begutachtung kommt nur in Frage, wenn die Krankheitsursache eines bereits festgestellten Verhaltens erforscht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2010 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈ- LE MARTI, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 6. Auflage, Basel 2018, Art. 439 N 6; DANIEL STECK in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 449 ZGB N 8). Die Erforschung der Krankheitsursache muss akut notwendig sein. Demgegenüber bildet die Frage, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist, keinen Anlass zur Einweisung zur Begutachtung (Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3; DANIEL ROSCH in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 449 N 2). Die Einweisung zur Begutachtung muss stets das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren. Jedoch kann die KESB im Rahmen einer gemäss den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Unterbringung die Einrichtung ersuchen, einen Bericht über die Auswirkungen einer bereits feststehenden psychischen Störung zu verfassen (vgl. MARANTA/AUER/MARTI, Basler Kommentar, Art. 439 N 3).

52 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019

2.

2.1.

Wie vorstehend erwähnt (...), wurde beim Beschwerdeführer bereits verschiedentlich eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) diagnostiziert sowie auch im Rahmen der Klinikaufenthalte ab September 2018 wiederholt bestätigt. Die zur Erforschung der Krankheitsursache im Rahmen dieser Hospitalisationen vorgenommen Abklärungen wurden zudem seitens der PDAG dokumentiert. Namentlich wurde während der Hospitalisation vom 8. November bis zum 18. Dezember 2018 zum Ausschluss organischer Ursachen der psychiatrischen Symptomatik ein MRI sowie mehrmals ein EKG durchgeführt. Die aktuelle diagnostische Einschätzung wurde zudem, neben weiteren die Gesundheit des Beschwerdeführers betreffenden Fragen, bereits an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 18. September 2018 thematisiert. (...) Auch aufgrund der Verhandlung vom 9. April 2019 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich betreffend die psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers in diagnostischer Hinsicht etwas geändert hätte. (...)

2.2.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Klinikeinweisung zur näheren Abklärung der Krankheitsursache, wie sie Art. 449 ZGB vorsieht, angesichts der in den bereits bestehenden Klinikakten enthaltenen medizinischen Einschätzungen und mehrfach bestätigten Diagnosen nicht erfüllt. Wenn nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es, wie vorliegend, primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen allenfalls erforderlich sein könnten, scheidet eine Einweisung zur Begutachtung aus. (...)

2019 Steuern und Abgaben 53 II. Steuern und Abgaben

5 Krankheitskosten Kein Krankheitskostenabzug für durch die freie Arztwahl einer allgemein Versicherten verursachten Kosten Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Februar 2019, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat X. (WBE.2018.324). Aus den Erwägungen

1.

Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Kosten der operativen Myomentfernung aufgrund ihrer freien Arztwahl als Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG zum Abzug bringen kann. Diese zusätzlichen Kosten musste sie deswegen selber bezahlen, weil sie für die Operation einen Arzt frei wählte, jedoch über keine entsprechende Zusatzversicherung verfügte.

2.

2.1.

Krankheitskosten können gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG als allgemeiner Abzug geltend gemacht werden. Mit dem Erlass von § 40 Abs. 1 lit. i StG hat der aargauische Gesetzgeber dieser harmonisierungsrechtlichen Vorgabe entsprochen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG sind Krankheitskosten auch bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig. Der Begriff der Krankheitskosten ist damit bundesrechtlich sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer einheitlich vorgegeben. Ein Spielraum für die Kantone besteht nur hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts, bis zu dem Steuerpflichtige die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Abzug bringen können.

Keywords

psychiatric examinationinstitutional placementproportionalityadult protectiondiagnosisoutpatient treatment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an institutional psychiatric examination under Art. 449 ZGB was necessary despite repeated prior diagnoses and existing clinical records.

Extracted holding

An institutional examination was not justified because the diagnosis had already been repeatedly confirmed and the existing records sufficiently documented the condition.

Extracted reasoning

Art. 449 ZGB applies only when the cause of an already observed behavior must urgently be clarified and the examination cannot be done on an outpatient basis. If the issue is only how best to treat an already known disorder, or what effects it has on life areas and which protective measures may be needed, an institutional examination is excluded.

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