Insufficient reasoning for hunting district allocation

WBE.2017.254Administrative Court / Chamber 3Oct 4, 2017Granted

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Omnilex summary

Jagdgesellschaft A. challenged a Regierungsrat decision reorganizing hunting districts. The Verwaltungsgericht held that the authority had departed from the expert forestry recommendation without giving an adequate, case-specific explanation. Merely referring to resistance from a hunting society and a municipality was insufficient. Because the violation of the right to be heard was serious, the defect could not be cured on appeal. The court therefore set aside the decision and remitted the matter to the Regierungsrat for a properly reasoned new decision.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 2 BV; § 26 Abs. 2 VRPG; § 3 Abs. 1 AJSG: Duty to state reasons for hunting district allocations, especially when departing from an expert recommendation. An administrative decision must enable the parties to assess the scope of the ruling and to challenge it knowledgeably; the authority need not address every submission, but must disclose the essential considerations. Where a specialized agency recommends a solution based on hunting and wildlife-biological criteria, deviation from that recommendation requires an individualized and substantive justification. A merely formulaic reference to opposition from affected actors is insufficient. A serious hearing defect is not cured where the appellate court cannot itself replace the authority's reasoning (consid. 1.3-1.5).

Full text

260 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 schwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

46 Einteilung der Jagdreviere; Begründungspflicht

  • Die Einteilung der Jagdreviere erfolgt unter Berücksichtigung jagdlicher und wildbiologischer Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG).
  • Eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Jagdreviereinteilung bedarf einer eingehenden Begründung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Oktober 2017, i.S. Jagdgesellschaft A. gegen Regierungsrat (WBE.2017.254) Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, mitunter der Begründungspflicht. Die Vorinstanz weiche in nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Weise vom Vorschlag der Fachstelle ab.

1.2.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Der von der Fachstelle vorgeschlagene Zusammenschluss der Jagdreviere Nr. 153 (Magden-West), Nr. 158 (Olsberg-Nord) und Nr. 162 (Rheinfelden-West) mache jagdlich und wildbiologisch Sinn. Er entspreche den in § 3 Abs. 1 AJSG vorgegebenen Kriterien. Aufgrund des Widerstands der Jagdgesellschaft B. und der Gemeinde C. und des alternativen Vorschlags der Jagdgesellschaft B. werde (indessen) das Jagdrevier Nr. 153 (Magden-West) mit dem von der Jagdgesellschaft B. vorgeschlagenen Jagdrevier Nr. 161 (Rheinfelden-Süd) zusammengeschlossen.

1.3.

2017 Verwaltungsrechtspflege 261 Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG sind Entscheide grundsätzlich schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids entspricht den diesbezüglichen Anforderungen, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1071; KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 25). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1072; GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 49). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungsgründe kann insbesondere verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 629; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 366 ff.).

1.4.

Die Abteilung Wald teilte im Gespräch vom 24. August 2016 der Jagdgesellschaft B. sowie dem Gemeinderat C. mit, aufgrund der jagdlichen und wildbiologischen Situation bzw. der zusammenhängenden Lebensräume sehe sie die Zusammenlegung der Jagdreviere Nrn. 153 (Magden-West), 158 (Olsberg-Nord) und 162 (Rhein-

262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 felden-West) vor. An dieser Absicht wurde im Schreiben vom 10. Januar 2017 an die Jagdgesellschaft B. festgehalten. Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass dieser Vorschlag jagdlich und wildbiologisch sinnvoll sei. Dennoch wich sie davon ab und ordnete den Zusammenschluss der Reviere Nrn. 153 (Magden-West) und 161 (Rheinfelden-Süd) an. Die diesbezügliche Begründung, welche sich darauf beschränkt, pauschal auf "Widerstand" einer betroffenen Jagdgesellschaft und einer Gemeinde zu verweisen, ist offensichtlich nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als es einer (triftigen) Begründung bedarf, wenn von Auskünften und Empfehlungen einer Fachstelle abgewichen wird (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 485). Demgegenüber geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, aus welchen sachlichen Überlegungen vom Vorschlag der Fachstelle Abstand genommen wurde. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, ob der verfügte Zusammenschluss der Reviere Nrn. 153 und 161 jagdlichen und wildbiologischen Kriterien (vgl. § 3 Abs. 1 AJSG) entspricht bzw. welche Variante diesbezüglich die bessere ist. Die Gründe, weshalb sich eine Jagdgesellschaft und eine Gemeinde gegen die ursprünglich vorgesehene Lösung wehrten, werden im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich wird auf den "alternativen Vorschlag" der Jagdgesellschaft B. hingewiesen, ohne dass auf dessen Inhalt eingegangen wird. Insgesamt vermag der Entscheid der Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungpflicht klarerweise nicht zu genügen.

1.5.

Eine Heilung des Gehörsmangels, wie sie die Rechtsprechung zulässt, wenn die unterlassene Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548). Einerseits handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs und anderseits kann das Verwaltungsgericht, welches lediglich eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle vornimmt (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG), nicht gewissermassen anstelle der verfügenden Behörde deren Entscheid begründen.

2017 Verwaltungsrechtspflege 263 Damit ist der angefochtene Beschluss aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines hinreichend begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. § 49 VRPG). Beweismittel sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben.

2.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines genügend motivierten Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen. Beim Erlass ihres Entscheids wird die Vorinstanz ihre Entscheidgrundlagen offenzulegen haben. Will sie an ihrem Entscheid festhalten, wird sie zur Begründung des Revierzusammenschlusses wesentlich auf jagdliche und wildbiologische Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG) abzustellen haben. Diese können insbesondere anhand der topographischen Verhältnisse, Landschaftskammern und Waldgebiete aufgezeigt werden (vgl. dazu das Schreiben der Abteilung Wald, wo Mindestgrösse, Reviergrenzen, Bejagbarkeit, Lebensraumnutzung und Schutzgebiete als Kriterien genannt werden). Wie ausgeführt, ist eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung eingehender zu begründen. Der erwähnte "Widerstand" einer betroffenen Gemeinde und Jagdgesellschaft ist konkretisierungsbedürftig und kann mit Blick auf das Anhörungsrecht bei der Reviereinteilung (§ 3 Abs. 2 AJSG) bzw. im Hinblick auf die Mitbestimmung bei der künftigen Pachtvergabe (§ 4 Abs. 2 AJSG) Berücksichtigung finden.

47 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherrschaft"

Keywords

right to be heardduty to state reasonsadministrative discretionhunting districtsremandexpert recommendation

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Key legal question

Whether the Regierungsrat's reallocation of hunting districts was sufficiently reasoned despite departing from the expert recommendation.

Extracted holding

No. The decision did not explain the factual and hunting-related reasons for departing from the expert recommendation, so it failed the duty to state reasons and the right to be heard.

Extracted reasoning

The authority merely referred in general terms to resistance by a hunting society and a municipality and to an alternative proposal, but did not disclose why the chosen combination better satisfied hunting and wildlife-biological criteria.

Key legal question

Whether the procedural defect could be cured on appeal before the Verwaltungsgericht.

Extracted holding

No. The hearing defect was serious, and the court could not replace the authority's own reasoning because its review was limited to law and facts.

Extracted reasoning

A cure is excluded where the appellate court cannot fully substitute for the deciding authority in explaining the measure, especially in case of a serious breach of the right to be heard.

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