Winegrowing as hobby, not self-employed activity

VKL.2014.22Insurance Court / Chamber 3Jun 9, 2015Granted

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Omnilex summary

The cantonal insurance court held that the insured person’s vineyard activity lacked an objective intention to generate income and therefore amounted to a hobby, not self-employed gainful activity. As a result, the related income was not subject to AHV/IV/EO contributions. The complaint was allowed against the compensation office.

Omnilex headnote

Art. 3 Abs. 1 and Art. 4 Abs. 1 AHVG; self-employed gainful activity requires an objectively ascertainable intention to earn income by means of labor and capital. Where such objective Erwerbsabsicht is lacking, an activity is to be qualified as mere hobbyism (Liebhaberei) and not as gainful employment; the resulting income falls outside the contribution base. The decisive criterion is the economic purpose of the activity, not its external form alone. If the facts show that the activity is pursued without an earnings purpose, contribution liability is excluded even if the activity is carried on with some regularity or expense (consid. 2.1–2.2).

Full text

52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 durchführen würde, wird weder behauptet noch ergibt sich ein solches aus den Akten.

5.3.

Da der Beschwerdeführer zusammenfassend ab dem 1. März 2014 hauptsächlich die gleiche Arbeit weiterführt wie bisher (ergänzt um den vom Vertragspartner gewollten Wissenstransfer) ist für die Beurteilung dieser Periode auf das zur früheren Tätigkeit für den gleichen Vertragspartner zwischen dem 19. August 2013 und dem 28. Februar 2014 Gesagte zu verweisen und auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen. Gleiches gilt auch, soweit eine bereits angefangene Arbeit noch beendet wurde (vgl. ZAK 1953 S. 417).

5 Art. 40 VVG Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, weshalb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereicherungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22). Aus den Erwägungen

3.

Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungsproblematik einzugehen.

3.1.

Die allgemeinen Vertragsbedingungen (...) enthalten keine Bestimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeldleistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten

2015 Sozialversicherungsrecht 53 Bereicherung (Art. 62 ff. OR) abzuwickeln ist oder aber Vertragsrecht zur Anwendung gelangt. Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Praxis einen Bereicherungsanspruch aus (BGE 126 III 119 E. 3a; 114 II 152 E. 2c und 2d).

3.2.

Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass auf die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen im Falle eines Rücktritts wegen betrügerischer Anspruchsbegründung (Art. 40 VVG) das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar sei (BGE 42 II 674 E. 2a; 126 III 119 E. 3e; 127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche vermehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132 III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40 VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess es indes diese Frage offen. In einem neuen Entscheid hielt das Bundesgerichts nun fest, dass eine Rückabwicklung nach Bereicherungs- und Vindikationsrecht lediglich noch in den Fällen vorzunehmen ist, in welchen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht wurden, der wegen Mängeln bei der Vertragsentstehung (Willensmängel, Formmängel) nicht gültig zustande gekommen ist. Wenn dagegen ein zunächst gültig zustande gekommener Vertrag aus nachträglich eingetretenen Gründen scheitert, kommt eine Rückabwicklung nach vertraglichen Grundsätzen in Betracht. Von seinem solchen vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis geht das Bundesgericht denn auch bei einem Dahinfallen des Vertrags infolge eines Rücktritts wegen Erfüllungsmängeln aus (BGE 137 III 243 E. 4.4.7). Bei der hier strittigen betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinn von Art. 40 VVG handelt es sich nun nicht um einen Mangel der Vertragsentstehung sondern der Fehltatbestand steht vielmehr im

54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu haben. Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche Regeln anzuwenden. 3.3. - 3.4 (...)

6 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVG Zufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeit reine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalb die betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. August 2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). (...)

2.2.

Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die betroffene Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be-

Keywords

social insurance contributionsself-employmenthobby activityobjective intention to earn incomeagricultural activity

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Key legal question

Whether the vineyard activity constituted self-employed gainful activity subject to AHV/IV/EO contributions.

Extracted holding

Because there was no objective intention to earn income, the vineyard activity was mere hobby activity and not self-employed gainful activity; the income was therefore not contribution-liable.

Extracted reasoning

Under Arts. 3(1) and 4(1) AHVG, contributions depend on gainful activity. Self-employment requires an objective intention to obtain income through the use of labor and capital; absent such intent, the activity is not economically relevant for contribution purposes.

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