No appeal admissible after accused’s death

SST.2022.188Criminal Court / Appeals ChamberAug 25, 2022Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Aargau High Court dealt with an appeal against a district court judgment convicting the defendant of sexual coercion and repeated threats. During the cantonal appeal proceedings, the defendant died. The court held that death extinguished the procedural precondition for a final judgment, required discontinuance of the criminal proceedings, and led to non-entry on the pending appeals by the defendant and the prosecution. Appellate costs were borne by the state treasury; no compensation was awarded to the official defence because no compensable work had yet arisen in the appeal stage.

Omnilex headnote

Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO; Tod des Beschuldigten während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens: Stirbt der Beschuldigte vor rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung; das Strafverfahren ist einzustellen und auf die Berufung ist nicht einzutreten. Eine materielle Beurteilung ist ausgeschlossen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind in diesem Fall der Staatskasse zu überbinden; eine Auferlegung auf den Nachlass fällt ausser Betracht (E. 1 f.).

Full text

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.188 (ST.2021.31; STA.2020.1313)

Beschluss vom 25. August 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Privatkläger A._____, [...]

Beschuldigter B._____, geboren am [tt.mm.1989], von Serbien, verstorben am [tt.mm.2022], wohnhaft gewesen: [...]

freigewählt verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, [...]

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, [...]

Gegenstand Sexuelle Nötigung, Drohung

Das Obergericht entnimmt den Akten:

Das Bezirksgericht Brugg hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2021 teilweise eingestellt und den Beschuldigten hinsichtlich mehrerer Vorwürfe freigesprochen. Sie hat ihn jedoch wegen sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft verurteilt. Sodann wurde eine ambulante Massnahme angeordnet. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet.

Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft haben die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg angemeldet. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. August 2022 (Beschuldigter, Staatsanwaltschaft) bzw. 16. August 2022 (Privatkläger) zugestellt. Sodann wurden dem Obergericht die Akten übermittelt (Eingang am 23. August 2022).

Der Beschuldigte ist zwischen dem [tt.mm.2022] und [tt.mm.2022] verstorben, wobei der genaue Todeszeitpunkt gemäss ärztlicher Todesbescheinigung vom [tt.mm.2022] unklar ist.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Stirbt der Beschuldigte während des kantonalen Verfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 und 9 zu Art. 403 StPO).

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind, nachdem die Berufung noch nicht erklärt worden ist, im Berufungsverfahren vor Obergericht keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.

2.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Gall

Keywords

criminal proceedingsdeath of accusednon-entrydiscontinuanceappealcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the criminal proceedings had to be discontinued because the accused died during the appeal proceedings

Extracted holding

Yes. Death of the accused removed a procedural prerequisite, so the criminal proceedings had to be discontinued.

Extracted reasoning

A judgment can no longer be rendered once the accused dies during the cantonal proceedings; the proceedings must therefore be discontinued.

Key legal question

Whether the appeal could still be entered upon after the accused's death

Extracted holding

No. The appeal became moot and could not be heard on the merits.

Extracted reasoning

Because the accused died before a final cantonal decision, the court relied on Art. 403(1)(c) and (3) StPO in analogous application of Art. 329(4) StPO and declined to enter on the appeal.

Key legal question

Allocation of appellate court costs

Extracted holding

The cantonal appellate costs were borne by the state treasury.

Extracted reasoning

The court held that the costs could not be imposed on the deceased accused's estate.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.