Immediate depreciation: formal booking requirements and schedule

RV.2001.50032Special Administrative Court / Tax ChamberOct 11, 2001Granted

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Omnilex summary

The taxpayers challenged the refusal of immediate depreciation for a laser acquired as a fixed asset. The court held that § 15 para. 2 aStGV is satisfied when the asset is booked on a separate account showing acquisition and residual value and a depreciation schedule is available. It rejected the view that the balance sheet itself must visibly disclose the write-off. Because the separate account and the later-filed schedule met the ordinance requirements, the depreciation had to be allowed in the objection/appeal stage.

Omnilex headnote

§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG; § 15 aStGV: Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens; formelle Anforderungen. Werden die Gegenstände auf einem separaten Konto verbucht, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist, und liegt der Steuerbehörde nebst der Bilanz eine Abschreibungstabelle vor, so sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt. Weitergehende Anforderungen, namentlich dass die Sofortabschreibung bereits aus der Bilanz selbst ersichtlich sein müsse, bestehen nicht; eine an sich zulässige Sofortabschreibung darf deshalb nicht aus rein formellen Gründen verweigert werden (consid. 3).

Full text

2001 Kantonale Steuern 409 91 Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG, § 15 aStGV)

  • Sind die Buchungsvorschriften gemäss § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt und liegt die Abschreibungstabelle vor, ist die Sofortabschreibung zu gewähren. Weitergehende formelle Anforderungen müssen nicht erfüllt werden. 11. Oktober 2001 in Sachen R., RV.2001.50032/K 6279 Aus den Erwägungen 2. a) Vom Roheinkommen werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen abgezogen, zu denen bei selbstständig Erwerbenden insbesondere die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen gehören (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG). Einzelheiten sind in den §§ 14 und 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 (aStGV) geregelt. b) Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet, in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 15 Abs. 1 aStGV; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N, 153d zu § 24 aStG; Mühlebach/Bürgi, Kommentar zum aargauischen Aktiensteuergesetz, Brugg 1982, S. 163; Altorfer, Abschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 105, S. 88/89). c) Gemäss § 15 Abs. 2 aStGV sind Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, auf separatem Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Abschreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die Sofortabschreibung nicht geltend machen.

410 Steuerrekursgericht 2001 3. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aus der Bilanz ersichtlich sein muss, auf welchen Positionen eine Sofortabschreibung vorgenommen wurde (Einspracheentscheid vom 2. November 2000, Vernehmlassung vom 28. Februar 2001). Damit ist offensichtlich gemeint, dass die Vornahme einer Sofortabschreibung im Text der Bilanz zum Ausdruck kommen muss. Das geht jedoch über die in § 15 Abs. 2 aStGV formulierten Anforderungen hinaus, wo lediglich eine Verbuchung auf einem separaten Konto verlangt wird, das Anlage- und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. b) Die Rekurrenten haben im Abschluss 1996 ein neues Konto "1111 Laser" eröffnet (neben dem bestehenden und weitergeführten Konto 1110 Maschinen + Apparate). Dieses Konto stellt sich wie folgt dar:

KONTO-AUSZUG Kontoauszug . Silvia 96 01.01.1996 bis 31.12.1996 . 04.10.1997 . Seite 1

Datum Beleg Set-Id Text GegKto Wäh RefW-Soll RefW-Haben % N RefW-Saldo

• 1111 - Laser

31.12.1995 CHE

23.12.1996 1.562 Polymed/Laser 2000 CHE 48'990.00 48'990.00

31.12.1996 1.907 Sofortabschr.Laser:80% 4400 CHE 39'990.00 9'000.00 48'990.00 39'990.00 9'000.00

Anlage- und Endwert des Lasers können dem Konto ohne weiteres entnommen werden. Die Vornahme der Sofortabschreibung von 80 % der Anlagekosten ist im Buchungstext ausdrücklich erwähnt (wie übrigens auch im Konto 4400 Abschreibungen). Damit ist den Anforderungen von § 15 Abs. 2 aStGV Genüge getan. Wohl mag es für die Steuerbehörden wünschbar sein, die Sofortabschreibung direkt aus der Bilanz ersehen zu können, doch reicht dies nicht aus, um die Gewährung einer an sich zulässigen Sofortabschreibung zu verweigern. Dass die Abschreibungstabelle nicht bereits mit der Steuer-

2001 Kantonale Steuern 411 erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der anderen Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungstabelle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungstabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren gewährt werden müssen. 92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 aStG).

  • Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind. 1. März 2001 in Sachen W., RV.2000.50223/K 7060 Aus den Erwägungen 3. a) Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind (vgl. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 75). Gemäss VGE vom 6. März 1995 in Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden, wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat, aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steuerpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochenaufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984). Darum ist im

Keywords

immediate depreciationfixed assetsbooking requirementsdepreciation scheduletax deductionsformal requirements

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Key legal question

Whether immediate depreciation under § 24 lit. b Ziff. 2 aStG and § 15 aStGV required further formal indications in the balance sheet beyond separate booking and an asset schedule.

Extracted holding

No. If the booking requirements of § 15 para. 2 aStGV are met and the depreciation schedule is available, immediate depreciation must be granted; no additional formal requirements may be imposed.

Extracted reasoning

§ 15 para. 2 aStGV only requires booking on a separate account showing acquisition value and residual value for each item in detail, plus submission of a depreciation schedule. The account '1111 Laser' disclosed these values and the depreciation text expressly mentioned the immediate write-off. Requiring the depreciation to be visible directly in the balance sheet would go beyond the ordinance.

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