No work-location tax liability without leading position

RV.1999.50119Special Administrative Court / Tax ChamberFeb 3, 2000Dismissed

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Omnilex summary

The taxpayer, a managing director of S. AG, argued that he was taxable at his workplace in B./P. (SZ) because he occupied a leading position. The court held that the company was not a significant enterprise in the relevant sense and that the taxpayer did not supervise enough staff or bear sufficiently special responsibility. Although the company had substantial turnover, its structure and business model made that figure unsuitable as a decisive indicator. The complaint was therefore dismissed, and workplace taxation was denied.

Omnilex headnote

§ 14 Abs. 1 lit. a StG; work-place taxation on account of personal affiliation; criteria for a leading position. A leading position requires that the taxpayer heads a significant enterprise, bears special responsibility, or supervises numerous employees. A high turnover alone does not suffice where the company’s business model causes its balance sheet and turnover figures to be unfit as indicators of significance. Nor does a workforce of roughly 15.3 full-time equivalents amount to numerous personnel. The existence of an intensive and responsible function is insufficient absent the qualitative threshold of a leading position (consid. 3).

Full text

2000 Kantonale Steuern 399 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (StG) 92 Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a StG).

  • Keine leitende Stellung eines Steuerpflichtigen bei 20 (Teilzeit-)Angestellten und einem Jahresumsatz von knapp Fr. 1 Mia. bei Inkasso-Firma. 3. Februar 2000 in Sachen S., RV.1999.50119/K 5377 Aus den Erwägungen 3. a) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs vom 3. Juli 1999 davon aus, dass er eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung inne hat und darum an seinem Arbeitsort in B. (SZ) steuerpflichtig sei. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt oder zahlreichem Personal vorsteht, wobei bei einem Betrieb mit fortgeschrittener Automation letzteres Erfordernis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat (K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Band 2, § 3, I B, 1 b Nr. 14). Nicht erforderlich ist, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht oder dass der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine eigene Wohnung hat. Er kann auch in einem Hotel oder einer Pension leben (E. Höhn/P. Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, 2000, Rz 65 ff. zu § 7). b) Der Rekurrent arbeitet seit dem 15. November 1995 (vom 15. November 1995 bis 30. April 1996 im Mandatsverhältnis) bei der S. AG in P. (SZ) als deren Geschäftsführer. Gemäss Organigramm

400 Steuerrekursgericht 2000 1999 arbeiteten noch 20 weitere Angestellte, davon zehn Personen in einem Teilzeitverhältnis von höchstens 50 %, bei der S. AG. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Angestellten auch im Januar 1996 ähnlich gross war. Gemäss Rekurs vom 3. Juli 1999 hat die S. AG im Jahre 1996 einen Jahresumsatz von ca. Fr. 1 Mrd. (gemäss Geschäftsbericht 1996 für das Jahr 1996 Fr. 918‘800'000.-) erwirtschaftet. Der Rekurrent geht nun davon aus, dass es sich bei einem Unternehmen mit diesem Jahresumsatz um ein Bedeutendes handle, da in der Schweiz nur wenige Unternehmen mit ihren Umsätzen die Milliardengrenze überschreiten würden. c) Gemäss Leitbild ist die S. AG eine Dachorganisation des unabhängigen Handels und trägt wesentlich dazu bei, die administrativen Prozesse sowie Inkassotätigkeiten inklusive Delkredereabsicherungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei übernimmt die S. AG für die beteiligten Anschlusshäuser u.a. deren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Vertragslieferanten und sichert diese Verpflichtungen durch Garantien bei Finanzinstitutionen ab. Aus der Art der Tätigkeiten der S. AG ergibt sich zwangsläufig, dass ein grosser Teil ihrer Bilanzsumme sich aus der Kumulation von Teilen der Bilanzen der Anschlusshäuser errechnet. Durch diesen Umstand kann die Höhe der Bilanzsumme nicht mit derjenigen von Unternehmen verglichen werden, bei denen die verbuchten Aufwendungen und Erträge auch tatsächlich durch ihre eigenen Aktivitäten verursacht werden. Im vorliegenden Fall kann darum bei der S. AG nicht von einem bedeutenden Unternehmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. d) Dem Rekurrenten sind gemäss Organigramm 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt. Da aber nur die Hälfte für ein volles Pensum angestellt ist, ergibt sich ein Total von 15,3 Vollstellen. Dies reicht nicht aus, um von zahlreichem Personal auszugehen, gilt doch ein Verwaltungspräsident und Delegierter einer Unternehmung mit etwa 40 Angestellten noch nicht als jemand, der eine leitende Stellung inne hat (K. Locher, a.a.O., § 3, I B, 1 b Nr. 16).

2000 Kantonale Steuern 401 Daran kann auch der allenfalls hohe Automationsgrad nichts ändern. Der Rekurrent erfüllt somit die Voraussetzungen für eine leitende Tätigkeit nicht. e) Der Rekurrent mag eine verantwortungsvolle Funktion bei der S. AG ausüben, die ihn intensiv beansprucht. Dass ihm dabei eine besonders hohe Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, wie dies etwa bei einem Mitglied der Direktion einer bedeutenden Unternehmung der Fall ist, kann der Rekurrent nicht glaubhaft darlegen. Auch aus diesem Grund ist der Rekurrent nicht am Arbeitsort steuerpflichtig. 93 Einkommenssteuertarif B; geschiedene Eltern (§ 17 Abs. 3 StG).

  • Es ist beiden Elternteilen der Einkommenssteuertarif B zu gewähren, wenn sich die gemeinsamen Kinder aufgrund der unmittelbaren Nähe der getrennten Wohnsitze der geschiedenen Eltern etwa gleich viel bei Vater und Mutter aufhalten und der Kinderabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG halbiert wird. 13. April 2000 in Sachen Sch., RV.1999.50168/K 6173 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent beantragt, es sei ihm der Tarif B zu gewähren. 3. a) Der Einkommenssteuertarif B ist auch anwendbar auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, für die ein steuerfreier Betrag gemäss § 31 Abs. 1 lit. a gewährt wird (§ 17 Abs. 3 StG). b) Der Rekurrent wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juni 1997 geschieden. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Scheidung auf den 28. August 1997 (Zeitpunkt unbestritten; effektiver Auszug der ehemaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung) eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Rekurrenten für die Veranlagung ab dem 28. August

Keywords

workplace taxationleading positionpersonal affiliationturnoverstaff sizetax liability

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Key legal question

Whether the taxpayer held a leading position at S. AG and was therefore taxable at his workplace under § 14(1)(a) StG.

Extracted holding

He did not hold a leading position; the company was not a significant enterprise in the relevant sense, and the staff level and responsibility were insufficient.

Extracted reasoning

A leading position requires heading a significant enterprise, special responsibility, or numerous staff. S. AG’s business model and workforce did not meet these standards; 20 staff members, only 15.3 full-time equivalents, and a turnover of about CHF 1 billion were not enough in this context.

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