Commercial court lacks jurisdiction over company re-entry request

HSU.2020.68Commercial Court / Chamber 2Aug 10, 2020Inadmissible

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Omnilex summary

H.E. requested that the dissolution-related deletion of F. AG be revoked and that the company be re-entered in the Aargau commercial register. The commercial court held that a re-entry request under Art. 164 HRegV is a matter of voluntary jurisdiction and therefore falls outside its subject-matter jurisdiction. It further noted that the company had in any event not yet been deleted, only marked 'in liquidation'. Interpreted as a revision request against the earlier dissolution decision, the filing was likewise inadmissible because H.E. had not been a party to that proceeding and no revision grounds were shown. The request was not entertained and court costs of CHF 500 were charged to H.E.

Omnilex headnote

Art. 164 HRegV; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO; the request for re-entry of a company in the commercial register is a matter of voluntary jurisdiction and does not constitute a dispute concerning commercial companies and cooperatives within the meaning of Art. 6(4)(b) ZPO. The commercial court is therefore not materially competent. If a filing is construed as a revision request, standing requires party status in the previous proceedings and revision grounds must be invoked at least plausibly; otherwise the court need not invite observations. A filing submitted to a court lacking jurisdiction does not become admissible merely because of its label.

Full text

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2020.68

Entscheid vom 10. August 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchsteller H.E., ____________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Wiedereintragungsgesuch gelöschte AG

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 wurde die F. AG mit Sitz in M. (AG) im Verfahren HSU.2020.27 wegen eines nicht behobenen Organisationsmangels aufgelöst. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen; der Entscheid wurde rechtskräftig.

2.

Mit der als "Gesuch um Wiedereintragung der gelöschten Aktiengesellschaft" betitelten Eingabe vom 6. August 2020 (Postaufgabe: 6. August 2020) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren:

" [...] stelle ich den Antrag, die am 10. Juni 2020 verfügte Löschung der F. AG zu widerrufen und die Gesellschaft wieder ordentlich im Handelsregister des Kantons Aargau einzutragen."

Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die F. AG verfüge noch über substantielle Vermögenswerte. Zwar habe er vom Organisationsmängelverfahren Kenntnis genommen und sofort mit dem Handelsregisteramt in Aarau Kontakt aufgenommen. Er sei am Telefon nicht auf die Folgen dieses Verfahrens aufmerksam gemacht worden. Der Gesuchsteller wisse, dass alles in seiner Verantwortung als Verwaltungsrat sei und versichert, dass solches sich nicht wiederholen werde. Weiter werde neu A.B., wohnhaft in O., als Direktorin mit Einzelunterschrift für die F. AG fungieren.

3.

Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte die C. AG noch diverse Beilagen zum Gesuch von H.E. ein.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.

Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2.

Beim Verfahren um Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. c HRegV handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt diese nicht unter den bundesgerichtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO. Das Handelsgericht ist folglich für ein Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV sachlich unzuständig (BGE 140 III 550 E. 2; VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 40). § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO wurde per 1. Juli 2015 entsprechend angepasst.

Demnach fehlt es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die F. AG noch gar nicht aus dem Handelsregister gelöscht worden, sondern deren Firma bisher bloss mit dem Zusatz "in Liquidation" ergänzt worden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weshalb keine Stellungnahme eingeholt werden muss (Art. 253 ZPO).

3.

Selbst wenn das Gesuch als Gesuch um Revision des Entscheids vom 10. Juni 2020 verstanden würde, wäre darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller nicht Partei des Verfahrens HSU.2020.27 war und er demnach nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert ist. Zudem sind auch keine Revisionsgründe i.S.v. Art. 328 ZPO ersichtlich oder vorgebracht worden. Weil das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig wäre, wäre auch diesbezüglich keine Stellungnahme einzuholen gewesen (Art. 330 ZPO).

4.

Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem

Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO).

5.

Als einzige Partei im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 500.00 festzusetzen.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an:  den Gesuchsteller (mit Einzahlungsschein)

6.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. August 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Keywords

subject-matter jurisdictioncommercial registercompany re-entryvoluntary jurisdictionrevisionstandingcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the commercial court had subject-matter jurisdiction over a request for re-entry of a deleted company in the commercial register.

Extracted holding

The commercial court lacked subject-matter jurisdiction; the request could not be entertained.

Extracted reasoning

A re-entry order under Art. 164 HRegV is an act of voluntary jurisdiction and does not fall under Art. 6(4)(b) ZPO. Because the jurisdictional requirement of Art. 59(2)(b) ZPO was missing, the court had to decline to hear the request.

Key legal question

Whether the filing could be treated as a revision request against the dissolution decision of 10 June 2020.

Extracted holding

The filing was also inadmissible as a revision request.

Extracted reasoning

The applicant had not been a party to the earlier proceeding and therefore lacked standing to seek revision; no revision grounds under Art. 328 ZPO were apparent or pleaded.

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