Copyright tariff claim partially upheld; objection removed in part

HOR.2022.11Commercial Court / Chamber 2May 12, 2022Partially Granted

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Omnilex summary

SUISA sued a company for unpaid remuneration under GT 3a for audio use in 2019, 2020, and 2021, plus default interest and removal of an objection in debt enforcement. The defendant did not answer. The court held that it had jurisdiction, that SUISA was actively legitimized as a licensed collecting society, and that the defendant was passively legitimized as a user covered by the tariff. It awarded SUISA CHF 239.15 for each year plus interest from the respective due dates. The objection was removed only in the amount of CHF 239.15 plus interest from 27 March 2021. Costs were charged to the defendant, and SUISA received party compensation without a VAT supplement.

Omnilex headnote

Art. 223 ZPO; spruchreife bei Säumnis der beklagten Partei; der säumige Beklagte begründet keine Anerkennung der Klagebegehren, doch können unbestrittene Tatsachen als zugestanden gelten, sofern keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Art. 40 ff., 44, 46, 47 URG; Art. 10, 22 URG; GT 3a: Eine bewilligte Verwertungsgesellschaft ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung der gesetzlich kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsansprüche, wenn sie als Tarifvertreterin bezeichnet ist; passivlegitimiert ist der Nutzer, dessen Nutzung vom Tarif erfasst wird. Für periodische Forderungen setzt die Beseitigung des Rechtsvorschlags die Identität zwischen betriebenem und eingeklagtem Anspruch voraus; bei ungenauer Periodenbezeichnung ist die Rechtsöffnung nur soweit zulässig, als die Identität aus den Akten eindeutig erschlossen werden kann. Verzugszins ist ab Verzugseintritt geschuldet; bei individualvertraglich bestimmten Fälligkeitsterminen tritt Verzug ohne Mahnung ein.

Full text

Handelsgericht 2. Kammer

HOR.2022.11 / as / mv

Urteil vom 12. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly

Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer, Dr. iur. Katharina Lasota Heller und MLaw Florian Müller, Rechtsanwälte, Mühlegasse 18 K, 6340 Baar

Beklagte B._____

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

1.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 3). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 14. Dezember 2017 aus (KB 2).

2.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mit Sitz in H. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen [...].

3.

Die Beklagte meldete der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 4]) an. Gemäss ihren eigenen Angaben führt die Beklagte abgabepflichtige Audio- Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m 2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch (Klage Rz. 7 f.).

4.

Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 13. Dezember 2019, für das Jahr 2020 am 15. September 2020 sowie für das Jahr 2021 am 7. Oktober 2021 [recte: 29. August 2021] in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5a–c).

5.

5.1.

Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlungen leistete, trat die Klägerin ihre Forderung aus dem Jahr 2020 mittels Zessionserklärung vom 31. März 2020 der C. ab (Klage Rz. 11 f.; KB 6).

5.2.

Die C. betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 239.15 zuzüglich 5 % Zins seit 27. März 2021, aufgelaufene Zinsen bis 26. März 2021 von Fr. 4.80 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.70. Gegen den Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts M. vom 6. April 2021 (Betreibungs-Nr. [...]) erhob die Beklagte am 26. April 2021 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 12; KB 7).

5.3.

Die C. übertrug mittels Rückzessionen vom 2. April 2020 die Forderungen wieder an die Klägerin (Klage Rz. 12; KB 8).

6.

Mit Klage vom 8. März 2022 (elektronisch eingereicht: 8. März 2022 ) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.01.2020 zu bezahlen.

  1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.11.2020 zu bezahlen.

  2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 07.10.2021 zu bezahlen.

  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...], Regionales Betreibungsamt M. in R., sei zu beseitigen.

  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei."

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 4) beruhe.

7.

7.1.

Mit Verfügung vom 9. März 2022 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 18. März 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 978.90. Die Eingangsbestätigung wurde von der Beklagten nicht abgeholt.

7.2.

Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Vizepräsident am 21. März 2022 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 8. April 2022. Diese Verfügung wurde der Beklagten zugestellt.

7.3.

Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 12. April 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.

8.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

  1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in H. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.

1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtliche Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG).

  1. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann

jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen. 1

Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO). 2

  1. Aktiv- und Passivlegitimation

3.1.

Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegitimiert (Klage Rz. 3; KB 4).

3.2.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahr-

1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.

nehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen. 3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt.

3.3.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderung von der C. auf sie zurückzediert wurde (Klage Rz. 12; KB 8), somit aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und jeweils bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage Rz. 7 und 10). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.

  1. Vergütungsanspruch

4.1.

Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzung (Fläche bis 1'000 m2) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort (Klage Rz. 21). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "Audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte ein

3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13

Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).

4.2.

Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für die Jahre 2019 bis 2021, wie im Beiblatt zu den Rechnungen der Klägerin aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 14.40 bzw. Fr. 172.80 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80 bzw. Fr. 57.60 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 230.40, wie auch auf dem Beiblatt zu den Rechnungen ausgewiesen (KB 5a–c). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23). Dies ergibt einen Jahresanspruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audio-Nutzung von Fr. 177.11 und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung von Fr. 62.04, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 239.15, wie von der Klägerin eingefordert (KB 5a–c).

4.3.

Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2021 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend somit Fr. 717.45 (inkl. MwSt.).

  1. Verzugszinsen

5.1.

Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von je Fr. 239.15 seit dem 14. Januar 2020, 2. November 2020 und 7. Oktober 2021 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1–3 und Rz. 25).

5.2.

Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf. 4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).

4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff.

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug. 5

5.3.

Die Rechnung vom 13. Dezember 2019 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 13. Januar 2020" (KB 5a), jene vom 15. September 2020 den Vermerk "Zahlbar bis 1. November 2020" (KB 5b) und jene vom 29. August 2021 den Vermerk "Zahlbar bis 6. Oktober 2021" (KB 5c). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 14. Januar 2020, am 2. November 2020 und am 7. Oktober 2021 für die für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 239.15 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.

  1. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 4 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 6. April 2021; KB 7).

Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. 6

Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht genannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifiziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern. 7 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird. 8 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten.

Vorliegend spezifizierte die Klägerin bzw. die C. im Zahlungsbefehl vom 6. April 2021 (KB 7) nicht, für die periodische Urheberrechtsentschädigung welchen Jahres sie die Betreibung einleitete. Die Forderungsidentität wäre

5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. 6 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 6), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40. 8 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 6), Art. 82 N. 40.

damit grundsätzlich zu verneinen. Jedoch kann aufgrund des im Zahlungsbefehl verlangten aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 4.80 darauf geschlossen werden, dass es sich um die Urheberrechtsvergütung für das Jahr 2020, die auch Gegenstand der vorliegenden Anerkennungsklage ist, handelt. Demnach ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in der Betreibung geltend gemachten Verzugszinsen kann der Rechtsvorschlag jedoch erst ab dem 27. März 2021 beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnungen der bis zum 26. März 2021 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.

  1. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 9

7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 717.45 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD gerundet Fr. 978.90. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 978.90 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 717.45. Die Grundentschädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'267.84, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'044.70.

9 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N.

Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig 10 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist. 11

Das Handelsgericht erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin  Fr. 239.15 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 14. Januar 2020,  Fr. 239.15 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. November 2020 und  Fr. 239.15 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 7. Oktober 2021 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes M. wird im Umfang von Fr. 239.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 27. März 2021 beseitigt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 978.90 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 978.90 direkt zu ersetzen.

4.

Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'044.70 zu bezahlen.

Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte

10 https://www.uid.admin.ch/[...] (zuletzt besucht am 12. Mai 2022). 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-handelsgericht.pdf (zuletzt besucht am 12. Mai 2022).

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. Mai 2022

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Keywords

copyright remunerationcollecting societydefault interestdebt enforcement objectiontariffstandingprocedural defaultcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Handelsgericht had territorial and subject-matter jurisdiction.

Extracted holding

Yes. Jurisdiction followed from the defendant's seat in Aargau and the court's jurisdiction over copyright disputes.

Extracted reasoning

The court examined jurisdiction ex officio; the defendant's seat established territorial jurisdiction, and Art. 6 para. 4 lit. a in conjunction with Art. 5 para. 1 lit. a ZPO and cantonal law established subject-matter jurisdiction.

Key legal question

Whether the defendant's failure to file a response justified an immediate final judgment.

Extracted holding

Yes, the matter was ripe for judgment because the plaintiff's allegations were undisputed and sufficiently clear.

Extracted reasoning

After two missed deadlines under Art. 223 ZPO, the court could enter a final decision if no substantial doubts existed; the unanswered allegations were treated as admitted, but the court still had to verify spruchreife.

Key legal question

Whether SUISA was actively legitimized to claim the fees and the defendant passively legitimized as user under GT 3a.

Extracted holding

Yes. SUISA was a licensed collecting society entitled and obliged to enforce the remuneration claims, and the defendant was covered as a user of the works governed by GT 3a.

Extracted reasoning

SUISA held IGE authorization under Art. 40 ff. URG and was designated as tariff representative under GT 3a; the defendant had reported its use under GT 3a and had not reported changes to the tariff basis.

Key legal question

Whether the claimed remuneration of CHF 239.15 per year for 2019, 2020, and 2021 was owed under GT 3a.

Extracted holding

Yes. The yearly amount of CHF 239.15, including VAT, was owed for each of the three years.

Extracted reasoning

Under GT 3a the base fee for audio use was CHF 14.40 per month for copyright and CHF 4.80 for related rights; applying the stated VAT rates yielded CHF 239.15 per year.

Key legal question

Whether default interest of 5% was owed from the dates claimed by SUISA.

Extracted holding

Yes, interest was owed from 14 January 2020, 2 November 2020, and 7 October 2021.

Extracted reasoning

The invoice due dates preceded the tariff's standard payment period and therefore put the defendant in default without further notice; default interest under Art. 104 OR applied from the day after each due date.

Key legal question

Whether the objection in debt enforcement could be removed and to what extent.

Extracted holding

Partially. The objection was removed for CHF 239.15 plus interest at 5% from 27 March 2021, but not for the earlier accrued interest due to insufficient substantiation.

Extracted reasoning

The enforcement order did not clearly specify which yearly periodic fee was enforced, but the claimed accrued interest allowed the court to infer the 2020 claim; identity of claim was therefore established only to that extent.

Key legal question

How court costs and party compensation should be allocated.

Extracted holding

The defendant had to bear the full court costs and pay party compensation of CHF 1,044.70; no VAT surcharge on party compensation was awarded.

Extracted reasoning

Because the plaintiff largely prevailed, the costs followed the outcome; the plaintiff was VAT-liable and thus entitled to input tax deduction, so no VAT supplement was granted.

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