Removal order exhausted by departure cannot justify detention

HA.2004.00038Administrative Court / Chamber 2Nov 11, 2004

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Omnilex summary

The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that an asylum removal order is consumed by the affected person's departure from Switzerland and therefore cannot later serve as the legal basis for removal detention. The decision arose in a detention review between the Aargau migration office and E.A. The excerpt does not reproduce the dispositive part in full, but it clearly states the central holding on the inapplicability of the earlier removal order as detention ground.

Omnilex headnote

Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid aus dem Asylverfahren als Haftgrund nach Ausreise aus der Schweiz: Der im Asylverfahren erlassene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen konsumiert und vermag nach der Ausreise nicht mehr als Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft zu dienen (Erw. II/2c).

Full text

2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen (Erw. II/2c). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038). Aus den Erwägungen II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangladesh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Migrationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine Eltern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt

356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. 102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, das Formular zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers auszufüllen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011). 104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00019).

Keywords

removal detentionasylumremoval orderdeparturedetention review

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Key legal question

Whether a removal order issued in asylum proceedings can still support removal detention after the person has departed Switzerland.

Extracted holding

No. Once the person has left Switzerland, the removal order is consumed and can no longer serve as a basis for removal detention.

Extracted reasoning

The court held that the prior removal order had been exhausted by the departure from Switzerland, so it was no longer available as a legal basis for detention.

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