Settlement permit expiry depends on center of life

GB.2003.00005Administrative Court / Chamber 2Dec 12, 2003

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Omnilex summary

The appellant had held a settlement permit since 1983. After repeated stays with her husband in Turkey, the migration authority declared the permit lapsed. The case concerns the legal test for lapse of a settlement permit after foreign stays. The court held that the decisive criterion is the person's center of life, determined by the intensity of ties to the relevant place, rather than the mere duration or frequency of stays abroad. The provided excerpt does not contain the final dispositive part of the judgment.

Omnilex headnote

Settlement permit; lapse due to foreign stays: decisive is the factual center of life during the relevant period, to be determined by the intensity of the person's ties to the respective place of residence. Mere repeated or extended stays abroad do not by themselves establish lapse; the assessment requires an overall appraisal of the personal, social and family connections (consid. II/1-3).

Full text

2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 385 wurde (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 2003, 2A.548/2003, E. 2.2). Korrekterweise hätte das BFF auf jeden Fall einen Entscheid fällen müssen, wobei selbstverständlich auch ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e Asylgesetz verbunden mit dem Erlass einer sofortigen Wegweisung in Frage gekommen wäre. Aufgrund der klaren Rechtslage ist festzuhalten, dass die offenbar bestehende Praxis der Empfangsstellen, einen untergetauchten, abgewiesenen Asylbewerber, der sich innert 90 Tagen wieder bei einer Empfangsstelle meldet und behauptet, er sei im Ausland gewesen, ohne Eröffnung eines Asylverfahrens beziehungsweise ohne Erlass eines Nichteintretensentscheides wieder dem zuvor zuständigen Kanton zuzuweisen, klar rechtswidrig ist. Gelänge dem Betroffenen in einem späteren Haftüberprüfungsverfahren betreffend Ausschaffungshaft der Nachweis, dass er effektiv im Ausland war, müsste die Anordnung der Ausschaffungshaft mangels eröffnetem Wegweisungsentscheid verweigert werden. Im vorliegenden Fall ändert jedoch der formelle Fehler des BFF, das Asylgesuch des Gesuchsgegners gar nicht erst zu behandeln, nichts an der Zulässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Ausreise des Gesuchsgegners aus der Schweiz nicht erstellt ist und somit nach wie vor auf den Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 abgestellt werden kann. Es bleibt dem Gesuchsgegner überlassen, die formelle Rechtsverweigerung des BFF allenfalls im Rahmen der im Asylverfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen. 103 Gebietsbeschränkung; Eingrenzung bei gleichzeitiger Umplatzierung. Die Anordnung einer Eingrenzung (Art. 13e Abs. 1 ANAG) in einen Bezirk bei gleichzeitiger Umplatzierung in diesen Bezirk (Neuzuweisung in eine Gemeinde dieses Bezirkes) ist zulässig. Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf freie Wahl des Wohnortes (vgl. Art. 28 AsylG) (Erw. II/2). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S. betreffend Eingrenzung (GB.2003.00005).

2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

104 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Bei der Beantwortung der Frage, wann Auslandaufenthalte zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führen können, ist entscheidend, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen in der fraglichen Zeit befunden hat. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort (Erw. II/1 bis 3). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. August 2003 in Sachen F. T.-Y. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2003.00014). Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin reiste 1981 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Im Jahr 1983 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. 1997 meldete sich der Ehemann der Beschwerdeführerin definitiv in die Türkei ab, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit Herbst 1997 verschiedentlich bei ihrem Ehemann in der Türkei aufgehalten hatte, stellte die Fremdenpolizei, Sektion Massnahmen, mit Verfügung vom 3. Mai 2001 fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen. Die Vorinstanz wies die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2001 ab. Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin anhand der damals vorliegenden Akten nicht bestimmt werden konnte und es weiterer Sachverhaltsabklärungen bedurfte, hiess das Rekursgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2001

Keywords

settlement permitlapsecenter of lifeforeign stayintensity of ties

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Key legal question

Whether long-term stays abroad caused the settlement permit to lapse

Extracted holding

For expiry of a settlement permit, the decisive factor is where the person's center of life was during the relevant period; this depends on the intensity of ties to the respective place.

Extracted reasoning

The court considered that the mere existence of stays abroad is not decisive. What matters is the factual center of life, assessed by the strength and quality of the person's connections.

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