Release from professional secrecy to initiate guardianship measures

AVV.2008.25Other Court / Bar ChamberJun 24, 2008Granted

Summary

The Anwaltskommission held that an attorney may be released from professional secrecy where the client cannot be reached and a medical certificate shows that she is currently unable to deal with the divorce proceedings. Because important decisions were pending and the attorney could not herself substitute for the client merely on the basis of the mandate, the attorney was allowed to approach the guardianship authority and seek the necessary protective measures.

Regest

Art. 13 BGFA; release from professional secrecy for the purpose of initiating protective measures for an incapacitated client. Where the client cannot be contacted and, according to medical evidence, is presently unable to comprehend or act in relation to the pending proceedings, a release from the attorney’s professional secrecy may be granted to the extent necessary to enable the attorney to request guardianship measures. The attorney may not replace the client’s decision-making under the mandate alone; however, exceptional circumstances justify lifting secrecy when this is required to safeguard the client’s legal interests and avert possible legal prejudice (consid. 3, 5.3).

Full text

2008 Anwaltsrecht 45 Funktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert noch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen befassen. Entscheid der Anwaltskommission vom 23. September 2008 i.S. X. (AVV.2007.46) 10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis Entbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige vormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Juni 2008 i.S. M.W. (AVV.2008.25) Aus den Erwägungen

3.

Die faktische Unmöglichkeit, mit der Klientin Kontakt aufzunehmen, ist vorliegend der Grund für das Entbindungsgesuch. Die Gesuchstellerin kann ihre Klientin nicht erreichen und sich nicht mit ihr besprechen. Dies kommt auch im Arztzeugnis vom 5. Juni 2008 zum Ausdruck, in welchem ausgeführt wird, dass sie "aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bis auf Weiteres nicht dazu in der Lage ist, sich mit dem laufenden Scheidungsverfahren bewusst auseinander zu setzen und notwendige Entscheidungen zu treffen" (Gesuchsbeilage [GB] 2). Aus naheliegenden Gründen muss deshalb auf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs für die Klientin in diesem Fall verzichtet werden.

4.

4.1. – 4.2. [...]

4.3.

[...]

46 Obergericht 2008

5.

5.1. – 5.2. [...]

5.3.

Aufgrund des Aufenthalts ihrer Klientin in einer psychiatrischen Klinik ist diese vorliegend für die Gesuchstellerin nicht erreichbar. [...] Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist zudem auch zu befürchten, dass sie nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen ist, die dem Gericht eingereicht werden müssten. Die vom Gerichtspräsidenten angedrohte Folge, wenn innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht wird, nämlich die Fortführung des Verfahrens mit Erlass der Beweisanordnung und Vorladung zur Hauptverhandlung, könnte für die Klientin in gewissen Bereichen zu einem Rechtsverlust führen. Nicht alle Punkte in einem Scheidungsverfahren unterliegen der Offizialmaxime. Im Interesse der Klientin ist es demnach zweifellos, dass jemand an ihrer Stelle - soweit überhaupt möglich - die notwendigen Entscheidungen trifft und gegebenenfalls die nötigen Unterlagen besorgt. Dies kann aber nicht die Gesuchstellerin sein, jedenfalls nicht allein gestützt auf die Anwaltsvollmacht. Ihre Aufgabe ist es nicht, anstelle der Klientin zu entscheiden, sondern diese zu beraten und für sie gemäss ihren Weisungen zu handeln. Gemäss telefonischen Ausführungen der Gesuchstellerin stellt sich im Scheidungsverfahren die Frage nach dem Scheidungswillen grundsätzlich nicht mehr, da gestützt auf Art. 114 ZGB geklagt wird und die zweijährige Trennungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Klientin kann sich somit der Scheidung gar nicht mehr widersetzen. Es stehen aber - insbesondere für ihre Zukunft - wichtige Entscheidungen im Verfahren an. Da der Gerichtspräsident offenbar, trotz momentaner, ärztlich bezeugter (Ver-) Handlungsunfähigkeit der Klientin / Beklagten in Bezug auf die Scheidung nicht bereit ist, das Verfahren zu sistieren oder einen Prozessbeistand zu bestellen, liegt es zweifellos im Interesse der Klientin, dass die Gesuchstellerin in die Lage versetzt wird, selber bei der Vormundschaftsbehörde um die notwendigen Massnahmen zu ersuchen. Dafür muss sie aber vom

2008 Anwaltsrecht 47 Anwaltsgeheimnis entbunden werden. Ihr Antrag ist somit in diesem Umfang gutzuheissen.

Versicherungsgericht

2008 Versicherungsgericht 51

11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht notwendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar 2008 i.S. E.C. Aus den Erwägungen

6.1.

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Dementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei Anspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kostenvorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117 V 408 Erw. 5a).

Keywords

professional secrecyattorney-client relationshipguardianship measuresincapacitydivorce proceedingsclient protection