Municipal assembly abstentions are not counted

AGVE_2008_105Other CourtJul 10, 2008Dismissed

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Omnilex summary

A challenged municipal assembly vote on introducing waste collection fees was upheld. The Department held that, in open votes decided by simple majority, abstentions are not to be counted and have no legal significance beyond reflecting non-participation. Although the chair had counted abstentions in addition to 217 yes and 195 no votes, this did not affect the outcome. The appellant provided no further indications of a miscount, so the vote result was not objectionable.

Omnilex headnote

§ 27 Einwohnergemeindegesetz; Gemeindesammlung, offenes Abstimmungsverfahren, einfaches Mehr: Für die Feststellung der Mehrheit sind nur Ja- und Nein-Stimmen massgebend; Enthaltungen sind keine selbständige Stimmenkategorie, sondern lediglich rechnerische Grösse und daher nicht auszuzählen. Die irrtümliche Mitzählung von Enthaltungen begründet keine Ungültigkeit der Beschlussfassung, wenn das Abstimmungsergebnis dadurch nicht beeinflusst worden ist (consid. 2).

Full text

2008 Gemeinderecht 491 III. Gemeinderecht

105 Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht auszuzählen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 10. Juli 2008 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 27 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 werden Abstimmungen offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. a) Das kantonale Recht sieht an der Gemeindeversammlung für offene Abstimmungen (wie auch für geheime Abstimmungen) das Verfahren des einfachen Mehrs vor. Da zu jedem Antrag Ja oder Nein gesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stimmenden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stimmen ermittelt werden. Auf die Aufnahme der Gegenstimmen kann nur verzichtet werden, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die absolute Mehrheit der Anwesenden erreicht, weil in diesem Fall die Anzahl der Nein-Stimmen nicht grösser sein kann (vgl. AGVE 1982, S. 487 f.). Enthaltungen sind im Verfahren des einfachen Mehrs lediglich eine rechnerische Grösse, welche sich aus der Differenz aus den addierten Ja- und Nein-Stimmen zu den anwesenden Stimmberechtigten ergibt. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukommt, sind sie auch nicht auszuzählen. b) Im vorliegenden Fall hat der Versammlungsleiter unter Traktandum 5 über die Einführung der Kehrrichtgebühren abstimmen

492 Verwaltungsbehörden 2008 lassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen 195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren des einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der Versammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen liess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler angelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein und Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden Stimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte Stimmenauszählung ableiten. Es ist viel naheliegender aus dieser Differenz zu folgern, dass sich nicht alle Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben. Dies kann den betreffenden Personen aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem es den Stimmberechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versammlung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teilnahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteiligen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den Enthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu, als diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Beschwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte Auszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultatermittlung insgesamt nicht zu beanstanden. 106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von

Keywords

municipal assemblyabstentionssimple majorityvote countingwaste collection feesopen vote

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Key legal question

Whether abstentions must be counted in an open municipal assembly vote decided by simple majority.

Extracted holding

No. Under the simple-majority procedure, only affirmative and negative votes are relevant; abstentions are merely a mathematical remainder and are not to be counted.

Extracted reasoning

To determine the majority, both yes and no votes must be established. Abstentions have no independent legal significance and correspond to non-participation in the vote. Counting them was an error, but it had no influence on the result.

Key legal question

Whether the vote result on introducing waste collection fees was invalid because the chair also counted abstentions.

Extracted holding

No. The vote was properly carried out and the error in counting abstentions did not affect the outcome of 217 yes to 195 no.

Extracted reasoning

The challenged difference between counted votes and the number of attendees indicated not a faulty count but likely that some eligible voters abstained from voting. No other indications of miscounting were shown.

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