Building length measured by external appearance

AGVE_2008_102Other CourtOct 28, 2008Dismissed

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Omnilex summary

J. and F. challenged a building project in Möriken-Wildegg, arguing that two residential volumes connected by an underground garage had to be treated as one building and thus exceeded the permitted length. The department held that building length is determined by the external appearance of the visible structure; underground connections are irrelevant. The garage access did not change the perception of two separate buildings. The appeal was dismissed on this point. The excerpt also states more generally that a complainant lacks legal interest for a subsequent building-permit procedure when immissions-related objections can be raised more simply in another procedure.

Omnilex headnote

§ 14 Abs. 4 BNO; § 11 ABauV; building length and distinction between one or two buildings are determined by external appearance. The legally defined method of measuring building length refers to the side of the smallest rectangle enclosing the building; only annexes and projecting parts are excluded. Whether several structural bodies constitute one building is not decided by hidden underground connections, but by their visible effect as perceived from outside. Elements not visible in the subsoil are irrelevant for this assessment (consid. 3d). Separately, the required legal interest for an appeal is lacking where the sought protection can be obtained by a simpler procedural avenue; this applies analogously to a refusal-to-decide complaint under § 40 Abs. 4 VRPG.

Full text

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483 ist im ordentlichen Beschwerdeverfahren zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an deren oder dessen Aufhebung hat. Am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt es beispielsweise dann, wenn ein Beschwerdeführer das mit der Beschwerde verfolgte Ziel auf andere, einfachere Art erreichen kann (vgl. M ICHAEL MERKER, a.a.o., § 38 N 129 f. mit Hinweisen). Werden ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen erhoben, fehlt es gemäss der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerdeführenden am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen, weil sie solche Rügen auch in einem Immissionsschutzverfahren erheben können (VGE III/47 vom 28. August 2007, S. 7). Analoges muss auch für eine entsprechende Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss § 40 Abs. 4 VRPG gelten, denn bei ihr wird lediglich auf das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verzichtet (oder dann von der Fiktion ausgegangen, dass das unrechtmässige «Nichtverfügen» auch eine Verfügung ist), nicht aber auf das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses. 102 Gebäudelänge – Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Oktober 2008 i.S. J. und F. gegen L. und den Gemeinderat Möriken-Wildegg. Aus den Erwägungen 3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge. Dieser Begriff ist im kantonalen Recht abschliessend definiert als die Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst, wobei (nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berück-

484 Verwaltungsbehörden 2008 sichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäudelänge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vorliegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt. e) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu befassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006; VGE III/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus. Laut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken- Wildegg, hat er die Nutzungsplanung und damit auch die BNO von Anfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne von § 14 Abs. 4 BNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also die Länge der Fassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinderats. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tiefgarage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fassade in Erscheinung trete. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Verhältnisse in den nach aussen nicht sichtbaren Untergeschossen für die Beurteilung, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt, nicht relevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15 vom 15. Februar 2006 entschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern der Charakter von freistehenden Bauten nicht abgehe nur wegen der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven Verbindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall. Es ist unbestritten, dass die Tiefgarage einzig auf der Nordseite mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung tritt. Irgendwo muss in Tiefgaragen eingefahren werden können, es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Bereich nach aussen sichtbar ist. Auch wenn so die unterirdische Verbindung der beiden Wohnbauten erkennbar ist, erscheinen sie trotzdem klar als zwei verschiedene Baukörper. Daran ändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden Wohnhäusern nichts, auf welche im Übrigen laut den Aussagen der Vertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des Augenscheins auch verzichtet werden könnte.

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485 Es ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um einen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäudelänge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 103 Lärmimmissionen – Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November 2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch. Aus den Erwägungen 3. a) (...) Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest (Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Heizungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6 LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Planungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe. b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschriften, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Einrichtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist deshalb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An-

Keywords

building lengthappearanceunderground garagelegal interestplanning law

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellants had a sufficient legal interest to demand a subsequent building-permit procedure for purely immission-related objections.

Extracted holding

A complainant lacks the required legal interest when the desired result can be achieved more simply in an immissions-protection procedure; this also applies to a refusal-to-decide complaint under § 40 Abs. 4 VRPG.

Extracted reasoning

The availability of another, simpler procedural route means the requested subsequent building-permit procedure offers no added protection interest. Removing the requirement of an appealable act does not remove the requirement of a protected interest.

Key legal question

Whether the project constituted one building or two for purposes of the maximum building length under § 14 Abs. 4 BNO and § 11 ABauV.

Extracted holding

The two above-ground building bodies were to be treated as separate buildings; the underground garage connection was irrelevant to their external appearance, so the permitted building length was respected.

Extracted reasoning

Building length is measured according to the visible exterior appearance. Hidden underground construction does not determine whether there is one or two buildings. Since the garage was only visible at the access side and the two residential buildings still appeared clearly as separate bodies, the limit was not exceeded.

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