Street contribution perimeter for parcels fronting two roads

AGVE_2006_21Administrative Court / Chamber 2Nov 20, 2006Dismissed

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Omnilex summary

S.S. challenged the contribution perimeter applied to a 2,550 m² parcel fronting two streets. The Verwaltungsgericht held that, for parcels with double road frontage, the usual rule is a half allocation to each contribution perimeter. The order in which the roads are built is irrelevant. The court found no sufficient reason to depart from that rule based on parcel size, the protected building, the slope of the land, or the municipal criterion of a 'logical continuation' of neighboring parcel boundaries. The appeal was dismissed.

Omnilex headnote

§ 34 f. BauG; perimeter determination for street construction contributions where a parcel fronts two roads; for small and normal-sized parcels the contribution area is in principle to be split half and half between the relevant perimeters. The allocation is a purely arithmetical apportionment and is independent of the chronological order of construction of the roads. The schematic perimeter drawing serves only to implement that apportionment and cannot, by itself, justify a departure. A deviation requires weighty reasons showing that the schematic solution does not adequately reflect the advantages conferred by the roads; absent such reasons, the first-built road does not bar inclusion in the second perimeter because no impermissible double burden arises (consid. 2.4–3.4).

Full text

2006 Abgaben 95 III. Abgaben

21 Strassenbaubeiträge (§ 34 f. BauG).

  • Grundsätze der Perimeterfestlegung beim Anstoss einer Parzelle an zwei Strassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. November 2006 in Sachen S.S. gegen Schätzungskommission nach Baugesetz. Aus den Erwägungen 2.4. Die Beitragserhebung bei Grundstücken, die an zwei (oder mehrere) Strassen anstossen, kann zwei unterschiedlichen Ansätzen folgen. Zum einen kann in strikter Anwendung des Vorteilsprinzips darauf abgestellt werden, ob die zuerst gebaute Strasse das Grundstück vollständig erschliesst. Wenn dies zutrifft, also namentlich bei kleinen und normal grossen Parzellen, wo sich die Möglichkeiten auf eine Baute oder eine zusammenhängende kleinere Überbauung beschränken, wird die gesamte Parzellenfläche in den Beitragsperimeter dieser ersten Stasse einbezogen; an den Bau der zweiten Strasse ist mangels eines zusätzlichen Vorteils kein Beitrag zu leisten. Werden - als Normalfall - die beiden Strassen nicht gleichzeitig erstellt, so fällt der Perimeter für die erste Strasse tendenziell zu gross aus; die Beitragspflichtigen bei der ersten Strasse werden bevorteilt, diejenigen bei der zweiten zahlen entsprechend höhere Beiträge (dies gilt für alle Beitragspflichtigen, nicht nur für diejenigen mit doppeltem Strassenanstoss). Nach dem anderen Lösungsansatz geht es darum, diese unsachgemässe Auswirkung des zeitlichen Elements (welche der beiden planerisch vorgesehenen Strassen zuerst gebaut wird) zu verhindern und eine angemessene Perimeterabgrenzung sicherzustellen. Dazu werden die Parzellen mit doppeltem Strassenanstoss je zu einem Teil den beiden Perimetern zugewiesen; in denjeni-

96 Verwaltungsgericht 2006 gen Fällen, wo die zuerst erstellte Strasse zur vollständigen Erschliessung ausreicht, kommen sie damit beim ersten Perimeter zu gut weg und können aus diesem Grund dem Einbezug in den Perimeter der zweiten Strasse nicht entgegenhalten, diese bringe ihnen keinen zusätzlichen Erschliessungsvorteil; sie erleiden keine sachwidrige Doppelbelastung. 2.5. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung Bestimmungen, die diesem zweiten Ansatz folgen, regelmässig geschützt (siehe AGVE 1990, S. 178 f.; 1981, S. 158). Bei einer Parzelle, die im Bereich von zwei Beitragsplänen liegt, kommt es also nicht darauf an, welcher Beitragsplan die Parzelle als erster erfasst. Richtig ist vielmehr der Einbezug in beide (bzw. gegebenenfalls in mehrere) Beitragspläne. Bei kleinen und normal grossen Parzellen kommt es in aller Regel zur hälftigen Aufteilung. Dabei handelt es sich um eine rein rechnerische Zuordnung der Parzellenhälften. Die erforderliche zeichnerische Umsetzung für die Darstellung der Beitragsperimeter (mittels der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallel verlaufenden Strassenzügen) hat keine zusätzliche Funktion und erfolgt insbesondere ohne Zusammenhang mit der konkreten Erschliessung und den Überbauungsmöglichkeiten. Für ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Zuordnung bietet sie daher keine Begründung. Vielmehr setzt das Abweichen bei Parzellen in dieser Grösse voraus, dass die schematische Lösung den durch die beiden Strassen geschaffenen Vorteilen klarerweise nicht gerecht wird, mithin gewichtige Gründe vorliegen. Sehr grosse Parzellen werden von einer einzigen Strasse häufig nur unvollständig erschlossen. Hier besteht meist Bedarf nach zusätzlicher interner Erschliessung; diese Aufwendungen können sich durch eine zweite öffentliche Strasse verringern. Bei solchen Verhältnissen kann es sachgerecht sein, für die Aufteilung stärker auf die konkreten, realistischen Überbauungsmöglichkeiten abzustellen und gegebenenfalls von der hälftigen Teilung abzuweichen (AGVE 1990, S. 178 ff.). Auch hier geht es aber um eine adäquate rechnerische Zuordnung von Parzellenteilen zu den in Frage stehenden Beitragsplänen, mit der nicht gleichzeitig darüber entschieden wird, dass

2006 Abgaben 97 diese Teile auch über die betreffende Strasse erschlossen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als häufig ganz unterschiedliche Erschliessungskonzepte möglich sein werden. 3.3. Die Parzellengrösse von 2'550 m 2 bildet für sich alleine betrachtet keinen Grund, um von der hälftigen Aufteilung abzuweichen. Dies zeigt sich etwa im Vergleich zum Sachverhalt in AGVE 1990, S. 176 ff., wo es um die Erschliessung eines Gebiets von mehreren als Einheit betrachteten Grundstücken von insgesamt rund 79'000 m 2

ging. Für die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse spricht, dass das volumengeschützte Gebäude im unteren Teil der Parzelle die verbleibenden Überbauungsmöglichkeiten wesentlich prägt. Da mit dem Volumenschutz kein Abbruchverbot verbunden ist, verliert dieser Umstand indessen an Gewicht. Ähnlich verhält es sich mit der Steilheit der Parzelle, welche rein vom Gelände her gewisse Einschränkungen in der Überbaubarkeit mit sich bringt. Mit der vorgeschriebenen terrassierten Überbauung wird dieser Geländeform jedoch durch die in praktischer Hinsicht allein mögliche Bebauung Rechnung getragen. ... Hinzu kommt, dass das vom Gemeinderat zur Anwendung gebrachte Abgrenzungskriterium der "logischen Fortsetzung des Grenzverlaufs" der östlichen Nachbarparzellen 1948 und 2172 weder in Rechtsprechung und Literatur eine Stütze findet, noch - soweit ersichtlich - in der Praxis je zur Anwendung gebracht wurde. Dies gilt umso mehr, als die beiden erwähnten Parzellen nicht an zwei Strassen angrenzen, weshalb die vorgebrachten Gründe der Rechtsgleichheit nicht durchschlagen. Der Vorstellung, dass eine Parzellenaufteilung gerade in der Fortsetzung der nachbarlichen Grundstücksgrenzen angemessen sein soll, haftet etwas Künstliches an; es fehlt an einer genügenden Begründung, dieses vorwiegend raumplanerisch motivierte Kriterium auch zur Erfassung des wirtschaftlichen Sondervorteils zur Anwendung zu bringen... 3.4. Zusammenfassend bestehen keine genügend gewichtigen Gründe, um vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung abzuweichen.

2006 Kantonale Steuern 99 IV. Kantonale Steuern

22 Feststellungsverfügung. Intertemporales Recht. Auswirkung früherer Ersatzbeschaffungen auf die nach neuem Recht erfolgende Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens (§ 27 Abs. 4; § 106 Abs. 1 StG).

  • Ausreichendes Interesse, um beim Übergang zum neuen Recht die Buchwerte und kumulierten Abschreibungen der landwirtschaftlichen Grundstücke mittels Feststellungsverfügung verbindlich festzulegen (Erw. 1).
  • Kapitalgewinne, die noch unter altem Recht veranlagt wurden, deren Besteuerung aber zufolge Ersatzbeschaffung (mit Sofortabschreibung auf dem Ersatzgut) hinausgeschoben wurde, unterliegen bei der Veräusserung des ersatzbeschafften Grundstücks als wieder eingebrachte Abschreibungen der Einkommenssteuer (Erw. 2-4).
  • Die Rückwirkung des neuen Rechts (auch die zulässige "unechte") muss sich klar aus dem Gesetz ergeben (Erw. 4.4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006 in Sachen A.H. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 1. Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer nicht mehr, dass eine Feststellungsverfügung hinsichtlich der Anlagekosten, Abschreibungen und Buchwerte per 1. Januar 2002 zulässig war. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, liegt zwar kein Anwendungsfall von § 266 Abs. 2 StG (eine Regelung im Zusammenhang mit dem Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode) vor, da alle Grundstücke der Beschwerdeführer gleich wie zuvor vollumfänglich Geschäftsvermögen darstellen. Indessen reicht es aus (vgl., ausserhalb des Steuerrechts, AGVE 2001,

Keywords

street construction contributionsperimeter determinationdouble frontagehalf allocationspecial benefitparcel development

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a parcel fronting two streets must be allocated to both contribution perimeters on a half-and-half basis.

Extracted holding

Yes. For small and normal-sized parcels with double road frontage, the parcel is generally to be allocated half to each perimeter; the order in which the roads were built is irrelevant.

Extracted reasoning

The court upheld its established case law that the half allocation is a purely arithmetical apportionment of the parcel area. The schematic perimeter drawing has no independent function and cannot justify a departure. The first-built road does not exclude contribution to the second if the parcel is also within that second perimeter.

Key legal question

Whether the parcel's size, existing building protection, slope, or boundary-line logic justified departing from the half allocation rule.

Extracted holding

No. Those circumstances were not weighty enough to depart from the half-allocation principle.

Extracted reasoning

A parcel size of 2,550 m² alone was not exceptional. The protected building and the slope did not materially alter the remaining development potential, and the administrative criterion of 'logical continuation of the boundary line' lacked support in case law or doctrine.

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