No jurisdiction for declaratory planning request; incidental review limited

AGVE_2005_40Administrative Court / Chamber 3Aug 31, 2005Dismissed

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Omnilex summary

B. appealed against the Regierungsrat and asked the Administrative Court to declare that parcel No. 497 belonged to the largely built-up area and therefore to the building zone. The court held that it had no first-instance jurisdiction to decide such a planning declaration request. It further held that incidental review of the zoning plan could not be used to obtain a positive, constitutive finding that would effectively amend the planning status; at most, an unlawful plan provision could be disapplied in the concrete case. The request was therefore not entertained.

Omnilex headnote

Art. 15 lit. a RPG; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 95 KV; § 2 Abs. 2 VRPG: The administrative court lacks subject-matter jurisdiction to decide in first instance a declaratory request aimed at establishing that a parcel belongs to the largely built-up area or the building zone. In land-use matters, plan-making and plan amendment remain reserved to the competent planning authorities. Incidental review of zoning regulations is admissible only as a negative control, namely the refusal to apply an unlawful plan provision in the concrete case; it does not authorize positive, constitutive findings or any other form of normative creation. Such findings would impermissibly pre-empt the plan amendment procedure (consid. I/1.2, II/1.2).

Full text

2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 195 im Baubewilligungsentscheid vom 15. Dezember 2003 bekundet, dass er entgegen seinem früheren "obiter dictum" nunmehr der Meinung ist, dass der heutige Terrainverlauf als "gewachsenes Terrain" zu gelten habe. Er hat dabei richtigerweise auch darauf hingewiesen, dass seit nicht weniger als 20 Jahren der gleiche, 1984 bewilligte Terrainverlauf bestehe. Unbestritten ist schliesslich, dass die im Jahre 1984 vorgenommene Terrainaufschüttung nicht mit einem konkreten Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. 216, 217 und 218 zusammenhängt, wenn sich dadurch auch die Chance eröffnete, später vom erhöhten Terrain aus zu bauen. Auch unter diesen allgemeinen Gesichtspunkten erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als haltbar (siehe vorne Erw. 2.2.3.2.). (...) 40 Zuständigkeit. Inzidente Normenkontrolle.

  • Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich ein Feststellungsbegehren zu behandeln, wonach ein bestimmtes Grundstück zum weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gehört (Erw. I/1.2).
  • Das Verwaltungsgericht darf auch nicht vorfrageweise die Nutzungsplanung positiv präjudizierende Feststellungen treffen (Erw. II/1.2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. August 2005 in Sachen B. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen I. (...) 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht in Ziffer 1 des Beschwerdebegehrens auch um die Feststellung, dass die Parzelle Nr. 497 gestützt auf Art. 15 RPG zum weitgehend überbauten Gebiet gehört und deshalb der Bauzone zugehörig zu betrachten ist. Die Nutzungsplanung ist Sache der Planungsorgane, und dies sind in erster Linie der Grosse Rat (§ 9 Abs. 4 [Erlass der kantonale Richtpläne], § 10 Abs. 1 [Erlass der kantonalen Nutzungspläne], § 27

196 Verwaltungsgericht 2005 Abs. 1 BauG [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne]), der Regierungsrat (§ 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne], § 27 Abs. 1 BauG [Genehmigung der Sondernutzungspläne]) und die Gemeinden (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 BauG [Erlass der allgemeinen Nutzungspläne] sowie § 25 Abs. 2 BauG [Erlass der Sondernutzungspläne]). Gesuche um Änderung eines allgemeinen Nutzungsplans (Art. 21 Abs. 2 RPG) sind demzufolge dem Gemeinderat als erstinstanzlicher Planungsbehörde einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist unter keinem Titel befugt, solche Begehren entgegenzunehmen und zu beurteilen; seine Aufgabe beschränkt sich im Rahmen der Nutzungsplanung auf die Überprüfung von Genehmigungsentscheiden des Grossen Rats und des Regierungsrats (§ 28 Satz 1 BauG). Dass ihm auch die Kompetenz fehlt, auf erstinstanzlicher Stufe entsprechende Feststellungsentscheide zu treffen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Auf das eingangs erwähnte Begehren ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. (...) II. 1.1. Die Parzelle Nr. 497, auf welcher die beiden Autoabstellplätze erstellt werden sollen, befindet sich gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Berikon vom 5. Dezember 1991 / 18. Januar 1994 in der Landwirtschaftszone. Dort sind sie klarerweise nicht zonenkonform (Art. 16a RPG [Fassung vom 20. März 1998]), und ebenso wenig ist der Beschwerdeführer dafür im Sinne von Art. 24 RPG (Fassung vom 20. März 1998) auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht geltend. 1.2. Das erwähnte Feststellungsbegehren (vorne Erw. I./1.2) kann auch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des Kulturlandplans im fraglichen Bereich vorfrageweise überprüft wissen will. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder

2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 197 Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). Nach einer langjährigen Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts unterliegen dieser vorfrageweisen, inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle auch Nutzungsordnungen und -pläne (AGVE 1989, S. 303 f. mit Hinweisen; VGE III/156 vom 30. November 1999 [BE.98.00014], S. 9). Der Beschwerdeführer kann indessen in diesem Verfahren nicht mehr erreichen als die Feststellung, dass der seinerzeitige Entscheid der Planungsorgane, die Parzelle Nr. 497 der Landwirtschaftszone zuzuweisen, im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht angewendet werden darf (siehe als illustratives Beispiel etwa AGVE 2000, 257 ff. betreffend die Nichtanwendung der Baulinien eines verfassungswidrigen Überbauungsplans mit der Folge, dass subsidiär der normale Strassenabstand gilt). Mit positiven konstitutiven Wirkungen (Schaffung neuer Normen) ist eine inzidente Normenkontrolle nie verbunden; gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, weshalb dies so sein muss, würde doch sonst die alleinige sachliche Zuständigkeit der Planungsorgane missachtet (vorne Erw. I./1.2). Der Beschwerdeführer ist somit auch diesbezüglich auf das Planänderungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu verweisen. Er selber sieht dies nicht anders. Sein Vorschlag, dann müsse man eben "das Baugesuch zurückstellen, bis die Neuzonierung durch ist", ist aber ebenfalls untauglich, denn wenn das Verwaltungsgericht für Planänderungsbegehren sachlich nicht zuständig ist (vorne Erw. I./1.2), darf es selbstverständlich auch nicht vorfrageweise die Nutzungsplanung präjudizierende Feststellungen treffen. Auf das Begehren um inzidente Normenkontrolle darf deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. (...). 41 Planungspflicht in Bezug auf eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone.

  • Rekapitulation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Planungspflicht von Mobilfunkanlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen (Erw. 4.2).

Keywords

planning lawsubject-matter jurisdictiondeclaratory reliefincidental reviewzoning planbuilt-up areaplan amendment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Administrative Court had first-instance jurisdiction to decide a declaratory request that parcel No. 497 belongs to the largely built-up area under Art. 15 lit. a RPG.

Extracted holding

The court lacked subject-matter jurisdiction to hear and decide such a first-instance planning declaration request; it had to refuse entry.

Extracted reasoning

Planning and plan changes are primarily for the competent planning bodies. The Administrative Court's role is limited to reviewing approval decisions; it cannot itself entertain first-instance requests for plan amendment or issue declarations with constitutive effect.

Key legal question

Whether the court could, in incidental review, issue a positive finding that would effectively pre-empt the land-use planning decision for parcel No. 497.

Extracted holding

No. Incidental review may only result in non-application of an unlawful plan provision in the concrete case, not in new normative or constitutive effects.

Extracted reasoning

Under the applicable duty to set aside unlawful norms, the court may deny application of a planning provision in the individual case, but it cannot create new planning rules or pre-judge a plan amendment. A positive declaration would usurp the competence of the planning authorities.

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