Jurisdiction over public footpath matters

AGVE_2003_80Administrative Court / Chamber 2Nov 19, 2003Confirmed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Administrative Court of Aargau dealt with a dispute concerning a public footpath annotated in the land register. It held that determinations relating to such a footpath must be made via the administrative route. It also confirmed its own subject-matter jurisdiction under § 52 No. 20 VRPG in conjunction with Art. 6 No. 1 ECHR.

Omnilex headnote

§ 52 Ziff. 20 VRPG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Feststellungen betreffend einen im Grundbuch angemerken öffentlichen Fussweg. Feststellungen, die sich auf einen im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg beziehen, sind auf dem Verwaltungsweg zu treffen; das Verwaltungsgericht bejaht hierfür die sachliche Zuständigkeit. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag die gerichtliche Zuständigkeit als Rechtssache mit zivilrechtlichem Charakter zu stützen, soweit das kantonale Verfahrensrecht den Rechtsweg an das Verwaltungsgericht vorsieht (Erw. 1/b-c).

Full text

2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Besitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungsgericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden. 79 Schadenersatz nach Submissionsdekret.

  • Das Verwaltungsgericht entscheidet über Schadenersatzbegehren gemäss § 38 SubmD als erste und einzige (kantonale) Instanz im Klageverfahren nach § 60 ff. VRPG.

vgl. AGVE 2003 63 266 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel.

  • Ein Vertreterwechsel ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei durch ihr Handeln ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter wissentlich an der Ausübung seiner Aufgabe hindert. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L. Aus den Erwägungen b) aa) Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung (§ 130 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch gleichzeitig mit einer anwaltlich verfassten Rechtsschrift eingereicht, so drängt es sich schon aus praktischen Gründen auf, wie beantragt diesen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Es wäre sachwidrig, einen anderen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu fingieren, dieser habe die Rechtsschrift verfasst und sei dafür zu entschädigen. Entsprechend dem ersten Gesuch ist somit Rechtsanwalt G. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

316 Verwaltungsgericht 2003 bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Vertreterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuweisung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantragten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlungen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzeitig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst gewählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen. 81 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren.

vgl. AGVE 2003 40 131 82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg).

  • Feststellungen, die sich auf einen im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen (Erw. 1/b).
  • Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2003 in Sachen G. und Mitb. gegen Baudepartement.

Keywords

jurisdictionpublic footpathland registeradministrative procedureECHRsubject-matter jurisdiction

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether findings concerning a public footpath noted in the land register must be made through the administrative path.

Extracted holding

Such findings are to be made through the administrative procedure.

Extracted reasoning

The court held that issues relating to a public footpath annotated in the land register fall within administrative review.

Key legal question

Whether the Administrative Court had subject-matter jurisdiction under § 52 No. 20 VRPG in conjunction with Art. 6 No. 1 ECHR.

Extracted holding

The Administrative Court had subject-matter jurisdiction.

Extracted reasoning

The court affirmed jurisdiction based on the cited cantonal procedural rule together with the right to a court under Art. 6 No. 1 ECHR.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.