Retroactive premium subsidy only within 12 months

AGVE_2002_37Insurance Court / Chamber 4Nov 26, 2002Dismissed

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Omnilex summary

M. sought premium reduction subsidies for 2002 from the Sozialversicherungsanstalt. The court held that entitlement must be assessed as of 1 January of the claim year on the basis of the last definitive tax assessment, which showed income above the relevant threshold. The court nevertheless noted that if M. could prove a later income reduction of at least 20% lasting at least six months, she could file a new application for retroactive payment under § 17 paras. 4 and 5 EG KVG, provided the 12-month deadline from the change was respected.

Omnilex headnote

§§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 und 5 EG KVG; Prämienverbilligung und Nachvergütung bei nachträglicher Erwerbseinbusse. Für den Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie das massgebende Einkommen nach dem Stichtag des 1. Januar des Anspruchsjahres und der letzten definitiven Steuerveranlagung zu beurteilen. Tritt nach dem Stichtag oder nach Ablauf der Einreichungsfrist eine nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens von mindestens 20 % während mindestens sechs Monaten ein, kann ein neues Gesuch um Prämienverbilligung bzw. Nachvergütung gestellt werden; massgebend ist eine Verwirkungsfrist von 12 Monaten seit Eintritt der Veränderung. Die spätere Einkommensverschlechterung vermag den bereits beurteilten Anspruch nicht rückwirkend zu beseitigen, sondern eröffnet nur den eigenständigen Nachvergütungsanspruch (vgl. Erw. 1c, 2c).

Full text

2002Prämienverbilligung115 II. Prämienverbilligung 37 §§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG Möglichkeit der Nachvergütung von Prämienverbilligungsbeiträgen bei wesentlicher Reduktion des Erwerbseinkommens über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; zu beachtende Fristen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. November 2002 in Sachen M. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. b) Massgebend für die Beurteilung des Anspruches auf Prämienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 1 EG KVG). Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens bildet die letzte definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG). (...) c) Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Prämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG). 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des Jahres 2002 der 1. Januar 2001. Die letzte ordentliche Steuerveranlagung ist demzufolge diejenige der Steuerperiode 1999/2000. Gemäss definitiver Steuerveranlagung liegt das massgebende Einkommen über der Richtprämie für eine erwachsene Person, weshalb grund-

116Versicherungsgericht2002 sätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 besteht. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Einkommen infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. April 2000 um mindestens 20 % abgenommen habe. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides lag der Buchhaltungsabschluss des ersten (überjährigen) Geschäftsjahres noch nicht vor. Die veränderte Einkommenssituation kann daher nicht beurteilt werden. (...) c) Die Beschwerdeführerin kann nachträglich die Auszahlung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 basierend auf § 17 Abs. 4 EG KVG nochmals beantragen, soweit sie eine wesentliche Veränderung ihres Erwerbseinkommens nachweisen kann. Der Antrag auf Nachvergütung muss dabei bis spätestens 12 Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5 EG KVG). Ist also die Einkommensreduktion der Beschwerdeführerin mit ihrer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. April 2000 eingetreten, wäre diese zwölfmonatige Frist – auch bei Abstellen auf die Einreichung des Antragsformulars am 21. Juni 2001 – bereits abgelaufen. Geschah die Minderung des Erwerbs aber erst im Laufe des ersten Geschäftsjahres (1. April 2000 bis 31. Dezember 2001), so wäre ein Gesuch um Nachvergütung im Sinne von § 17 Abs. 4 allenfalls noch möglich. Die Prämienverbilligungsbeiträge würden dann bei Gutheissung des Antrages nachvergütet. (...)

Verwaltungsgericht

2002Normenkontrolle119 I. Normenkontrolle 38 Inzidente Normenkontrolle von § 169 Abs. 4 BauG.

  • Begriffe der echten und der unechten Rückwirkung (Erw. 2/a).
  • Frühere und aktuelle Rechtslage; Wechsel vom Vorzugslast- zum Ersatzabgabesystem (Erw. 2/b).
  • Die Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG hat eine echte Rückwirkung zur Folge (Erw. 2/c). Diese Rückwirkung ist im konkreten Fall weder zeitlich mässig, noch ist sie durch triftige Gründe gerechtfertigt (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. April 2002 in Sachen M. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Beschluss des Stadtrates B. vom 6. Juni 1995, mit welchem die von derselben Behörde in der Baubewilligung vom 12. Juni 1989 bzw. deren Nachtrag vom 22. Januar 1990 formell rechtskräftig festgelegte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Umfang von 19 Autoabstellplätzen an einer künftigen Gemeinschaftsanlage zu beteiligen, in Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG widerrufen und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für 17 Parkplätze eine Ersatzabgabe von je Fr. 8'750.--, insgesamt somit Fr. 148'750.--, zu bezahlen. Die erwähnte Bestimmung lautet wie folgt: "Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatzabgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor mehr als 25 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen."

Keywords

premium reductionsocial insuranceretroactive paymentincome reductiontax assessmenttime limit

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant had a right to premium reduction subsidies for 2002 on the basis of the income situation fixed at the statutory reference date.

Extracted holding

No entitlement existed on the current record because the decisive tax assessment showed an income above the guideline premium.

Extracted reasoning

Eligibility is assessed on 1 January of the claim year and on the last definitive tax assessment. The relevant assessment placed the income above the threshold for an adult.

Key legal question

Whether a later, substantial reduction of earned income could justify retroactive payment of premium reduction benefits.

Extracted holding

Yes, retroactive payment is possible if the claimant proves a reduction of earned income of at least 20% lasting at least six months and files within 12 months of the change.

Extracted reasoning

Under § 17 paras. 4 and 5 EG KVG, a proven income reduction after the reference date or after the filing deadline allows a new application for premium reduction or retroactive payment, but only within 12 months from the change.

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