No cantonal remedy against tourist visa refusal; household help permit denied

AGVE_2002_145Other CourtNov 25, 2002Dismissed

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Omnilex summary

The Aargau Migration Office’s legal service ruled on an objection by X. concerning her niece. It held that no cantonal remedy is available against the informal refusal of a tourist visa; the objector must instead seek a challengeable federal decision. As to the alternative request for a residence and work permit as household help, the authority found the proposed three-month household work to be gainful employment under the foreign workers rules and not a mere courtesy service. Because the position was not a qualified job permitting departure from the EU/EFTA recruitment area, the permit request was rejected.

Omnilex headnote

Art. 14 Abs. 4 VEA; tourist visa refusal and legal remedy; Art. 6 and 8 BVO; household help as gainful employment. Against an informal refusal of a tourist visa no cantonal remedy lies; the applicant must request a challengeable decision from the federal authority. For foreign nationals, household help constitutes gainful employment even if unpaid or compensated in kind. A three-month engagement exceeds a mere occasional act of courtesy and is not exempt merely because of family ties; only narrowly defined, objectively recognizable gratuitous assistance by very close relatives may fall outside the concept of employment. Such a household-help position is not a qualified occupation justifying departure from the EU/EFTA recruitment area.

Full text

2002Ausländerrecht635 II. Ausländerrecht 145 Visumsantrag -Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1). -Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haushalthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen unzulässig (Erwägung 2). Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 25. November 2002 in Sachen X. Aus den Erwägungen 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Touristenvisums besteht nicht. Die Auslandvertretung kann aber ein solches für längstens drei Monate erteilen (Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Gegen eine formlose Verweigerung des Visums, wie sie hier vorliegt, kann der Antragsteller beim Bundesamt für Ausländerfragen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 4 VEA). Soweit die Einsprecherin also heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich der kantonale Rechtsweg als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Einsprache nicht einzutreten. 2. Zu prüfen ist hingegen im kantonalen Verfahren, ob der Nichte der Einsprecherin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Haushalthilfe erteilt werden kann. 2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Einsprache nicht abgestellt werden kann, soweit vorgebracht wird, es gehe in erster Linie "bloss um einen familiären Besuch als Touristin".

636Verwaltungsbehörden2002 Sowohl die Ausführungen der Nichte ("[...] and that she needs constant care") als auch diejenigen der Einsprecherin ("Ich brauche diese Hilfe für einige Zeit") machen nämlich diese Kehrtwende in der Begründung des Aufenthaltszwecks nicht glaubhaft. Schliesslich unterstützt auch Dr. med. Y., Facharzt FMH für Innere Medizin, den Vorschlag von K.-S. K., "aus der Verwandtschaft in Mazedonien jemand zur Hilfe einreisen" zu lassen. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Stellenantritt gilt ebenfalls die Aushilfe im Haushalt, gleichgültig, ob der Ausländer diese Tätigkeit unentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost und Logis besorgt (Valentin R OSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 104 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich ohne weiteres auch aus der Begrenzungsverordnung direkt, wird doch z.B. die Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Aufgabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO). Ohnehin gilt bereits eine stundenweise oder vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO). Nun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte im Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeitshandlung zugunsten Dritter. R OSCHACHERverweist in diesem Zusammenhang auf einen höchstrichterlichen Entscheid (Pra 24 Nr. 16), wo das Bundesgericht zum Schluss gelangte, diegelegentlicheGefälligkeitshandlung gelte nicht als Stellenantritt. Dieser Autor erachtet es indessen als ohne Bedeutung, wie häufig eine Gefälligkeitshandlung erwiesen wird; wichtig sei lediglich, ob es sich um eine Gefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde. Dabei sei aber lediglich entscheidend, was in der Schweiz als Gefälligkeitshandlung erachtet werde und nicht etwa, was für den Ausländer in seinem Heimatland als Gefälligkeitshandlung gelte (R OSCHACHER, a.a.O., S. 109).

2002Ausländerrecht637 Ob der Auffassung des Bundesgerichts oder derjenigen RO- SCHACHERSzu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter den konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine dreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hinsicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie sie dem Bundesgericht vorschwebt. Eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung kann zudem nach schweizerischem Verständnis - und nur darauf ist gemäss R OSCHACHERabzustellen - einzig dann angenommen werden, wenn die Hilfeleistungen durch sehr nahe Verwandte erbracht werden (z.B. Unterstützung betagter oder kranker Eltern im Haushalt durch die eigenen Kinder oder deren Ehegatten). Die Mithilfe einer Nichte im Haushalt einer im Ausland lebenden Tante mag in Mazedonien noch als sozialüblich und damit als Gefälligkeitshandlung gelten. Nach hiesiger Auffassung besteht diesbezüglich allerdings kein Konsens. 2.3 Nach dem Gesagten stuften die Sektionen Aufenthalt und Arbeitsbewilligungen die vorgesehene Beschäftigung als Haushalthilfe unter den konkreten Umständen zu Recht als Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO ein. Dass es sich bei einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsgebiet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 146 Ausweisung Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) vom 26. März 1931 zur Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Keywords

tourist visaremedy admissibilitygainful employmenthousehold helpfamily courtesyEU/EFTA recruitment areaimmigration permit

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a cantonal remedy is admissible against the refusal of a tourist visa

Extracted holding

No; the refusal of a tourist visa cannot be challenged by a cantonal remedy, and the objection is inadmissible on this point.

Extracted reasoning

The law provides no entitlement to a tourist visa; against an informal refusal, the applicant must seek a challengeable decision from the federal authority, not cantonal review.

Key legal question

Whether the niece can obtain a residence and work permit as a household help

Extracted holding

No; the planned household help employment constitutes gainful employment and is not justified as an exception allowing admission outside the EU/EFTA recruitment area.

Extracted reasoning

A household help is treated as employment even if unpaid or only compensated in kind. The proposed three-month engagement exceeds a mere occasional act of courtesy and, under Swiss understanding, cannot be treated as a gratuitous family favor in these circumstances.

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