Pruning can make fruit trees dwarf trees under neighbor law

AGVE_2001_4Civil Court / Civil Chamber IIAug 23, 2001Not Examined

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Omnilex summary

The Obergericht, 2nd Civil Chamber, decided a neighbor-law appeal concerning planting distances under §§ 88 and 89 EGZGB. It held that apple trees pruned so as not to exceed three meters in height are to be treated as dwarf trees and may therefore stand one meter from the boundary. It further held that a cherry laurel may be placed 0.4 meters from a dead enclosure on the boundary if kept pruned to 1.8 meters high and 0.1 meters from the boundary. The court also stated that § 89 EGZGB applies to adjoining building plots, not only gardens.

Omnilex headnote

§§ 88 and 89 EGZGB; boundary planting distances and classification of pruned plants. For the purposes of neighbor-law setback rules, the decisive criterion is the plant's maintained height and resulting nuisance potential, not whether the plant is naturally incapable of reaching the statutory maximum height. Fruit trees kept by pruning at a maximum of 3 meters are treated as dwarf trees and are subject to the corresponding reduced distance rule. A cherry laurel may be assessed as a hedge shrub rather than as a tree; § 89 EGZGB is applicable to adjoining building plots as well as gardens. For a single shrub used as an enclosure substitute, the hedge rules developed by case law apply, including the minimum distance and pruning distance to prevent permanent encroachment (consid. 2c, 3c).

Full text

36 Obergericht/Handelsgericht 2001 C. Nachbarrecht (EGZGB) 4 § 88 und 89 EGZGB Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen (Erw. 2.c). Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M. Aus den Erwägungen 2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen deshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Rechtsprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hochstämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen machen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obstbäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respektive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter

2001 Zivilrecht 37 der Schere gehalten werden müssen (AGVE 1988 S. 24 mit Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Bäume, da diese massgebend für Lichtentzug, Aussicht, Schattenwurf, das Übergreifen von Wurzeln und Ästen sowie ähnliche Beeinträchtigungen ist und der Zweck der gesetzlichen Abstandsvorschriften darin besteht, dass höhere Pflanzen mit Rücksicht auf ihre störenden Einwirkungen grössere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen (AGVE 1988 S. 24). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass Obstbäume als Zwergbäume gelten, wenn sie auf einer Höhe von maximal drei Meter unter der Schere gehalten werden und diesfalls bis auf ein Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. Es genügt somit, die Beklagten und Widerkläger zu verpflichten, die Apfelbäume auf maximal drei Meter unter der Schere zu halten. Die Appellation der Kläger ist in diesem Punkt abzuweisen. (...) 3.c) (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Kirschlorbeer wie der Feigenbaum im Entscheid AGVE 1997 S. 61 f. wie ein Heckenstrauch geschnitten und muss daher nicht zwingend als Baum qualifiziert werden. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht aufgrund des Aussehens des Kirschlorbeers auf, da sich dessen Stamm bereits kurz nach dem Austreten aus dem Boden verzweigt. Der Kirschlorbeer darf deshalb bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist § 89 EG ZGB auch nicht nur auf aneinandergrenzende Gärten, sondern auch auf aneinandergrenzende Baugrundstücke anwendbar (AGVE 1990 S. 253). Nicht zu entscheiden ist die Frage, ob es sich bei der Hauswand an der Grenze der Parzellen 1627 und 1628 um eine Einfriedung im Sinne von § 89 EG ZGB handelt. Die Kläger haben gestützt auf § 89 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 EG ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obergerichts das Recht, eine Einfriedung, die nicht höher ist als 1,8 Meter, bis an die Grenze ihres Grundstücks zu setzen. Sie haben zudem gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des

38 Obergericht/Handelsgericht 2001 Obergerichts das Recht, als Einfriedung anstelle einer ganzen Hecke lediglich einen einzelnen Strauch zu pflanzen. Für einen einzelnen Strauch anstelle einer Hecke sind lediglich die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Grünhecken einzuhalten, das heisst neben der Beachtung der Maximalhöhe muss die Grünhecke bzw. der Strauch soweit von der Grenze entfernt gepflanzt werden, dass bei seiner regelmässigen Pflege keine dauernde Beanspruchung des Nachbargrundstücks Platz greift. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts muss dieser Abstand 40 Zentimeter ab Stockmitte gemessen betragen und zudem muss die Pflanze, um ein schnelles Hinüberwachsen ins Nachbargrundstück zu vermeiden, in einem Abstand von zehn Zentimeter vor der Grenze im Schnitt gehalten werden (AGVE 1997 S. 62). (...)

2001 Zivilrecht 39 D. Das Grundbuch 5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung Gegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b) Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b) Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bilden im zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes oder des Grundbucheintrages erfordern (Erw. 3b) Die rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dem Grundeigentümer ist es unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu erstreiten. Ein Stillschweigen im Vermessungsverfahren kann ihm nicht entgegengehalten werden (Erw. 3c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar 2001 i.S. E.S. gegen Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 950 ZGB erfolgt die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch auf Grund eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) Grundsätze über den Inhalt der Vermessung, die Vermarkung sowie die Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung der Vermessung erlassen; der Erlass weiterer Ausfüh-

Keywords

neighbor lawplanting distancefruit treeshedgesboundary enclosurepruningproperty boundary

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Key legal question

Whether apple trees kept by pruning under 3 meters qualify as dwarf trees and may be planted 1 meter from the boundary.

Extracted holding

Yes. Apple trees kept under the shears so that they do not exceed 3 meters are treated as dwarf trees and may be planted 1 meter from the boundary.

Extracted reasoning

For distance rules, the decisive factor is the tree's height, because height determines the extent of nuisance such as loss of light, view obstruction, shade, and root or branch intrusion. Pruning can transform naturally taller fruit trees into dwarf trees for purposes of § 88 EGZGB.

Key legal question

Whether a cherry laurel may be planted 0.4 meters from a dead enclosure on the boundary if it is kept pruned to 1.8 meters high and 0.1 meters from the boundary.

Extracted holding

Yes. A cherry laurel may be set 0.4 meters from a dead enclosure on the boundary if it is maintained as described.

Extracted reasoning

The cherry laurel can be treated like a hedge shrub and is not necessarily a tree. Section 89 EGZGB applies not only to adjoining gardens but also to adjoining building plots; for a single shrub, the rules developed for green hedges apply, including the required spacing and pruning distance.

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