Inadmissible victim objection and costs after withdrawal

AGVE_2001_27Criminal Court / Appeals ChamberOct 23, 2001Modified

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Omnilex summary

S.B. had objected to a penalty order without ever asserting civil claims and therefore without civil-claimant status. The Obergericht held that he was not entitled to object; the trial court should have examined this ex officio and issued a procedural decision confirming the penalty order's finality. Although withdrawal of an objection after indictment normally entails costs, the court placed the additional costs on the state because the objection was invalid from the outset and should have been rejected before evidentiary proceedings.

Omnilex headnote

§ 56 Ziff. 3, § 146 Abs. 1 und 2, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des Geschädigten: Einspracheberechtigung setzt voraus, dass der Verletzte/Geschädigte als Zivilkläger am Strafbefehlsverfahren teilgenommen und seine privatrechtlichen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat. Fehlt diese Parteistellung, ist die Einsprache ungültig; das Gericht hat den rechtlichen Bestand der Einsprache von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung zu prüfen und bei Ungültigkeit ein Prozessurteil zu fällen. Werden infolgedessen unnötige Verfahrensschritte ausgelöst, sind die Kosten grundsätzlich dem Staat aufzuerlegen; § 198 Abs. 2 StPO greift für den Rückzug der Einsprache nur insoweit, als der Einsprecher überhaupt kostenpflichtig werden konnte. Die Kostenfolgen sind nach dem hypothetischen Verfahrensverlauf bei rechtzeitiger Erkennung der Unzulässigkeit zu bestimmen.

Full text

2001 Strafprozessrecht 83 b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kostennote einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden. Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Einhaltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführungen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein ausdrückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO gestellt werden muss. 27 § 197 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des Geschädigten.

  • Voraussetzungen zur Einspracheerhebung durch den Geschädigten.
  • Prüfung der Einsprache durch das Gericht.
  • Kostenauflage bei Rückzug der Einsprache durch den mangels Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gar nicht einspracheberechtigten Geschädigten zu Lasten des Staates. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2001 i.S. S.B. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht erfolgt, zieht Kostenfolgen nach sich; neben den dem Beschuldigten im Strafbefehl rechtskräftig auferlegten Kosten

84 Obergericht/Handelsgericht 2001 für das Strafbefehlsverfahren sind zusätzliche Kosten für die der Einsprache nachfolgenden Schritte entstanden. Grundsätzlich hat diejenige Partei die Kosten zu tragen, die mit ihrem Begehren unterliegt oder das Rechtsmittel beziehungsweise den Rechtsbehelf zurückzieht. Gemäss § 198 Abs. 2 StPO sind solche durch den Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen. Es ergibt sich demnach, dass bei einem Rückzug der vom Geschädigten erhobenen Einsprache grundsätzlich dieser (und nicht der Angeklagte) die entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. b) aa) Gemäss § 56 StPO sind Parteien im Strafverfahren der Beschuldigte oder Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht und als Zivilkläger auftritt (Ziff. 3). Letzterer kann, soweit er privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, gegen einen Strafbefehl innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bezirksamt Einsprache erheben (§ 197 Abs. 1 StPO). Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls. bb) Ein Verletzter oder Geschädigter ist nur dann zur Einsprache berechtigt, wenn er als Zivilkläger am Strafbefehlsverfahren teilgenommen hat (vgl. dazu Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Januar 2001, StA und C.D.M. gegen S.H., S. 4; vgl. auch Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 13 f. zu Art. 8). Er muss seine privatrechtlichen Ansprüche vor der Ausfällung des strafbefehlsrichterlichen Entscheids beziffert und eingeklagt haben (vgl. für das ordentliche Rechtsmittelverfahren Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 5 e zu § 206 StPO). Fehlt dem Verletzten oder Geschädigten die Zivilklägereigenschaft, weil er seine Forderung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingeklagt hat, geht ihm auch die Legitimation zur Einsprache ab (Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 294). 3. a) Der Geschädigte hat bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nie privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht; auch anlässlich seiner Befragungen vom 30. Dezember 1999 und 3. Januar 2000 hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass er Forderun-

2001 Strafprozessrecht 85 gen gegenüber dem Angeklagten geltend machen wolle. Der daraufhin erlassene Strafbefehl wurde dem Geschädigten deshalb bloss in Form einer Mitteilung zugestellt, war er doch infolge fehlender Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche nicht Partei im Sinne von § 56 Ziff. 3 StPO. b) Gemäss § 146 Abs. 1 und 2 StPO hat das Bezirksgericht nach Anklageerhebung, vor der Verhandlung und dem Entscheid in der Sache, den rechtlichen Bestand der Einsprache zu prüfen. Unter anderem ist abzuklären, ob eine Einsprache gegen einen Strafbefehl gültig ist, das heisst insbesondere, ob sie von einem Einspracheberechtigten erhoben worden ist. Ist die Einsprache ungültig, liegt mit dem Strafbefehl eine rechtskräftige Entscheidung in der betreffenden Strafsache vor. c) aa) Bei korrekter Prüfung hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, dass der Geschädigte infolge fehlender Legitimation nicht zur Einsprache berechtigt war, diese demnach ungültig war. Das Bezirksgericht hätte somit ein Prozessurteil erlassen müssen, indem es das Verfahren für erledigt erklärt und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hätte. bb) Gestützt auf den Umstand, dass der rechtliche Bestand der Einsprache durch das Gericht von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung hätte geprüft werden müssen, dass die Vorinstanz die Ungültigkeit der Einsprache rechtzeitig hätte bemerken können und das Verfahren dementsprechend ohne Beweiserhebung hätte einstellen müssen (§ 146 Abs. 2 StPO), können dem Einsprecher grundsätzlich nur gerade jene Verfahrenskosten auferlegt werden, die er hätte tragen müssen, wenn das Gericht die Ungültigkeit der Einsprache rechtzeitig bemerkt hätte. Die übrigen Prozesskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dasselbe muss bezüglich der Parteikosten gelten (der Angeklagte hat sich erst nach Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung einen Anwalt genommen). cc) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht erfolgt, zieht, wie oben dargelegt, Kostenfolgen nach sich (§ 198 Abs. 2 StPO). Nur wenn ein Einsprecher den Rückzug seiner Einsprache erklärt, bevor die Staatsanwaltschaft die Sache

86 Obergericht/Handelsgericht 2001 durch Einreichung der Anklage beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht hat, hat er grundsätzlich keine Kosten zu tragen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht zur Beweisverhandlung vorgeladen hat und die für das Anhandnehmen des Verfahrens durch das Bezirksgericht angefallenen Verfahrenskosten als gering einzustufen sind, rechtfertigt es sich, keine Aufteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen und die gesamten angefallenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. 28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.

  • Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).
  • Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001 i.S. Staatsanwaltschaft und verschiedene Zivilkläger gegen T.-M. H. Aus den Erwägungen 2. Gemäss der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Fassung von § 222 Abs. 1 StPO wird eine Parteiverhandlung nur in Fällen durchgeführt, in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wurde. Da die aargauische Strafprozessordnung die Teilrechtskraft kennt (§ 221 StPO), hätte eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zur Folge, dass auch dann eine Parteiverhandlung durchzuführen wäre, wenn das vorinstanzliche Urteil im Straf- bzw. Massnahmepunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies kann nun aber nicht dem Sinn dieser Bestimmung entsprechen. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa im Falle eines Streites über den Zivilpunkt die Frage

Keywords

criminal procedureobjectioncivil claimantstandingcost allocationpenalty orderwithdrawal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the injured party was entitled to lodge an objection against the penalty order

Extracted holding

No; a victim may object only if he participated as civil claimant by timely asserting private-law claims.

Extracted reasoning

Under § 56 Ziff. 3 StPO and § 197 Abs. 1 StPO, objection rights depend on civil-party status. Because no civil claims were asserted before the penalty order was issued, the injured party lacked standing and the objection was invalid.

Key legal question

How the court must examine the validity of an objection before trial

Extracted holding

The court must ex officio examine whether the objection is legally valid before hearing the merits.

Extracted reasoning

§ 146 Abs. 1 and 2 StPO requires the trial court to review objection standing as a procedural prerequisite; if invalid, it should issue a procedural decision and confirm the finality of the penalty order.

Key legal question

Who bears the costs after withdrawal of an objection by a person not entitled to object

Extracted holding

The additional costs caused by the objection are generally borne by the objector, but in this case the costs were placed on the state because the court should have recognized the objection's invalidity earlier and no evidentiary proceedings should have been conducted.

Extracted reasoning

Although § 198 Abs. 2 StPO normally imposes post-withdrawal extra costs on the withdrawing objector, that rule was limited here because the objection was invalid from the outset and should have been rejected ex officio; the remaining costs were therefore charged to the public purse.

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