Third-party access to criminal judgment granted on balancing interests

AGVE_2001_22Criminal Court / Appeals ChamberAug 17, 2000Granted

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Omnilex summary

Following X.'s conviction to 2.5 years' imprisonment and a CHF 1,000 fine, University Y. asked for a reasoned copy of the judgment so it could decide whether to open disciplinary proceedings. The Obergericht held that third parties may exceptionally obtain access to criminal records when they show a legitimate interest. It treated delivery of the judgment as equivalent to access to the file and found that the university's disciplinary interest outweighed X.'s confidentiality interest. The request was therefore granted.

Omnilex headnote

§ 18 GOG; third-party access to criminal records and criminal judgments is exceptional and depends on a legitimate interest. Delivery of a reasoned judgment is to be treated like access to the file. Where a university needs the judgment to determine whether disciplinary proceedings are warranted against a student convicted of serious offences, its interest may outweigh the convicted person’s confidentiality interest; the authority must balance the opposing interests in the individual case (consid. 3-4).

Full text

2001 Strafprozessrecht 73 V. Strafprozessrecht

22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung. (Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000 i.S. Staatsanwaltschaft gegen X. Sachverhalt Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu einer Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom 20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarverfahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden müsse. Aus den Erwägungen 3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Gerichtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen, in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Behörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (Abs. 2). Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichtsrecht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber entnommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes

74 Obergericht/Handelsgericht 2001 Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichtsrechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den Interessen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an der Geheimhaltung abzuwägen. 4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen einen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten, durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen (§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen oder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Ausschluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung). Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung. Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglichkeiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich stattzugeben. 23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO. Zustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren. Die Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren Übergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familienge-

Keywords

third-party accesscriminal recordjudgment disclosureconfidentialitybalancing of interestsdisciplinary proceedings

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Key legal question

Whether a third party may obtain a copy of a criminal judgment for disciplinary assessment purposes.

Extracted holding

Yes. The university showed a sufficiently legitimate interest, and its interest in access outweighed the convicted person's confidentiality interest.

Extracted reasoning

Section 18 GOG generally excludes third-party access, but allows access for authorities and third parties with a legitimate interest. A judgment copy is treated like access to court records. The university had a legitimate interest because its disciplinary rules allowed measures for serious crimes affecting the university's interests, and access to the facts and conviction was necessary to assess whether disciplinary action should be initiated.

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