Non-payment of appeal advance and denied legal aid leads to non-entry

AGVE_2001_11Civil Court / Civil Chamber IIJun 20, 2001Inadmissible

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Omnilex summary

In a civil appeal before the Obergericht, 2nd Civil Chamber, the appellant I. AG failed to pay a court-cost advance of CHF 20,000 within the final deadline. Its intervening request for installment payments was rejected, and a later request for legal aid was also denied. Because the non-extendable deadline for payment had expired, the court held that it could not enter into the appeal or complaint.

Omnilex headnote

§§ 101 Abs. 1, 2 and 103 Abs. 1 ZPO; non-payment of appeal advance after final deadline and rejected legal aid request. An appellant must prepay the estimated costs within the time fixed by the instruction judge. If, after default, a final 10-day deadline with a non-entry warning expires without payment, the remedy is inadmissible. A later refusal of legal aid does not revive the already lapsed deadline; where the second statutory deadline has elapsed, the court must refuse entry (consid. 5).

Full text

52 Obergericht/Handelsgericht 2001 . 11 § 103 Abs. 1 ZPO. Wird von der Partei, die Appellation erhoben hat, der verlangte Kostenvorschuss innert der Nachfrist von § 103 Abs. 1 ZPO nicht bezahlt und das stattdessen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge abgewiesen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 20. Juni 2001 i.S. I. AG gegen G.G. Aus den Erwägungen 5. Gemäss § 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, bei dessen Einreichung einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren sowie Auslagen innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller und Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt. Das darauf eingegangene Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen und dem Gesuchsteller und Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Darauf reagierte der Gesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss bis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und damit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung

2001 Zivilprozessrecht 53 des Kostenvorschusses verstrichen ist, kann auf die Appellation und die Beschwerde des Beklagten gemäss ständiger Praxis androhungsgemäss nicht eingetreten werden (anstatt vieler: OGE vom 28.4.2000 i.S. M.P. gegen I. GmbH). 12 § 105 lit. b ZPO; Sicherstellung von Parteikosten Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung während der Hängigkeit des Konkursverfahrens ist beschränkt auf Klagen des Konkursiten; die Konkursmasse ist daher nicht per se sicherstellungspflichtig. Dies schliesst nicht aus, dass die Konkursmasse aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint (Erw. 1a). Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse kann gegeben sein, wenn diese vermutlich nicht über genügend Aktiven verfügt, um die Prozesskosten zu decken. Aus der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens darf nicht ohne weiteres auf die Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse geschlossen werden (Erw. 1a und b). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar 2001 i.S. Konkursmasse der U. AG in Liquidation gegen R.E. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 105 lit. b ZPO hat eine Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, der Gegenpartei für die Parteikosten auf deren Begehren Sicherheit zu leisten, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint. Sicherstellungspflichtig ist grundsätzlich jede natürliche und juristische Person. Das Bundesrecht lässt es zudem zu, auch der Konkursmasse eine Parteikostensicherstellung aufzuerlegen (BGE 105 Ia 252 ff. Erw. 2d; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 2 zu § 105 ZPO). a) Während der Hängigkeit des Konkursverfahrens ist die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung beschränkt auf Klagen des Konkursiten (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a. zu § 105 ZPO).

Keywords

appeal advancelegal aidnon-entrycost securitydeadline

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Key legal question

Whether the appeal and complaint had to be entered into despite non-payment of the cost advance after denial of legal aid

Extracted holding

No. Once the legal aid request was denied and the non-extendable final deadline for payment of the advance expired without payment, the appeal could not be entered into.

Extracted reasoning

Under §§ 101 and 103 ZPO, an appellant must prepay an appropriate share of expected costs, and failure to do so after a final 10-day deadline with a non-entry warning leads to non-entry. The later denial of legal aid removed any basis to excuse non-payment.

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