Jurisdiction over sentence postponement and binding force of final conviction

AGVE_2000_35Administrative Court / Chamber 2Jul 26, 2000Other

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Omnilex summary

R.V. requested postponement of the start of his prison sentence and, in substance, a review of the criminal conviction itself. The Administrative Court held, as a preliminary matter, that it had subject-matter jurisdiction over complaints concerning sentence postponement under § 52 No. 19 VRPG because such orders are closely linked to federal criminal-law rules and to the admissibility of federal administrative judicial review. On the merits, however, the court held that the final criminal judgment is binding on execution authorities and appellate bodies in execution proceedings, so it could not revisit the conviction. The complaint was therefore not entertained to that extent.

Omnilex headnote

§ 52 Ziff. 19 VRPG; Art. 97 ff. OG; Art. 374 Abs. 1 StGB; § 237 Abs. 1 StPO; Strafaufschub und Bindung an das rechtskräftige Strafurteil. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen den Entscheid über den Strafantritt ist zu bejahen, wenn der angefochtene Vollzugsentscheid in einem hinreichend engen Zusammenhang mit bundesrechtlich geregelten Fragen des Strafvollzugs steht und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen stünde. Entscheide über den Strafantritt dürfen nicht künstlich von Entscheiden über den Strafunterbruch getrennt werden, wenn beide auf denselben Vollstreckungsvoraussetzungen beruhen. Das rechtskräftige Strafurteil ist für Strafvollzugsbehörden und Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren verbindlich; eine erneute Überprüfung der Strafsache ist ausgeschlossen.

Full text

2000 Straf- und Massnahmenvollzug 127 IV. Straf- und Massnahmenvollzug

35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Bindung an das rechtskräftige Strafurteil.

  • Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hinsichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1).
  • Verbindlichkeit des Strafurteils für die Strafvollzugsbehörden und die Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juli 2000 in Sachen R.V. gegen Entscheid des Regierungsrats. Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte ein Hinausschieben des Zeitpunkts für den Strafantritt. Weiter beantragte er sinngemäss, das Verwaltungsgericht solle die Korrektheit des Strafurteils überprüfen. Aus den Erwägungen 1. a) Das Verwaltungsgericht ist zuständig, Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug zu beurteilen (§ 52 Ziff. 13 VRPG). Modalitäten des Strafvollzugs, wie beispielsweise der Zeitpunkt des Strafantritts, fallen nicht unter diese Bestimmung (AGVE 1987, S. 222). b) aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen, die sich auf öffentliches Recht des Bun-

128 Verwaltungsgericht 2000 des stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Es ist also vorfrageweise zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erfüllt sind. bb) aaa) Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach Art. 97 Abs. 1 OG. Von den dort genannten Voraussetzungen (vgl. dazu: Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 52 N 146 ff.) sind zwei klarerweise erfüllt: Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 98 lit. g OG, und ein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht im Sachbereich des Strafvollzugsrechts nicht (Art. 100 Abs.1 lit. f OG [e contrario]). Fraglich ist einzig, ob sich die Verfügung über den Strafantritt auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Anordnungen überprüft werden, die sich auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht stützen oder die auf kantonalem Recht beruhen, aber einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 122 II 75; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 892 i.V.m. Rz. 509 f.; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1228; Merker, a.a.O., § 52 N 150). bbb) Der Strafvollzug ist zu einem erheblichen Teil durch Bundesrecht geregelt. So ist in diesem Bereich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht jedenfalls gegeben bei der bedingten Entlassung und der Rückversetzung (Art. 38 StGB), beim probeweisen Aufschub der Landesverweisung im Zusammenhang mit der

2000 Straf- und Massnahmenvollzug 129 bedingten Entlassung (Art. 55 Abs. 2 StGB), bei den bundesrechtlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen und Stufen des Strafvollzugs (Art. 37, Art. 37 bis , Art. 397 bis StGB; Art. 4 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 1] vom 13. November 1973; Art. 1 ff. der Verordnung (3) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 3] vom 16. Dezember 1985) und beim Strafunterbruch (Art. 40 Abs. 1 StGB). Demgegenüber fehlt eine förmliche Regelung des Strafantritts im Bundesrecht, was nach dem zuvor Ausgeführten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesst; dementsprechend hat das Bundesgericht im Jahr 1982 eine Beschwerde betreffend Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs wegen Hafterstehungsunfähigkeit als staatsrechtliche Beschwerde behandelt (vgl. BGE 108 Ia 69 ff.), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach als unzulässig betrachtet. Doch stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung nach wie vor als zutreffend erscheint und anzunehmen ist, dass das Bundesgericht daran festhalten würde. Die vom Regierungsrat angeführte Analogie zum Rechtsmittel beim Strafunterbruch erscheint stichhaltig. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass jemand, der geltend macht, er sei nicht straferstehungsfähig, auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde

  • mit eingeschränkter Prüfung - zur Verfügung haben soll, wenn er damit einen Strafaufschub erreichen will (es also um die Frage des Strafantritts geht), jedoch die weitergehende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn es um einen Strafunterbruch aus genau denselben Gründen geht. In praktischer Hinsicht wäre eine Umgehung dieser sachlich unbefriedigenden Regelung zudem leicht möglich, indem kein Aufschub des Strafantritts beantragt, sondern die Strafe angetreten und gleichzeitig sofort ein Strafunterbruch verlangt würde. Eine wenig überzeugende Folge einer solchen Praxis wäre ausserdem, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, mit welchen der Strafaufschub zu leichthin zugestanden wird, mangels einer legitimierten Behörde (vgl. Art. 103

130 Verwaltungsgericht 2000 lit. b OG) entfiele. Von Bundesrechts wegen sind die Kantone zum Vollzug der gefällten Strafurteile verpflichtet (Art. 374 Abs. 1 StGB), was es ausschliesst, den Strafaufschub unter erheblich geringeren Voraussetzungen zuzulassen als den Strafunterbruch (im kantonalen Recht sind die Voraussetzungen denn auch identisch formuliert; vgl. § 238 StPO), auch wenn beim Strafantritt der Praxis sicher mehr Flexibilität zugestanden werden muss. Erscheint der Zusammenhang mit der Regelung des Strafunterbruchs aber derart eng, so lässt sich daraus ableiten, dass sich die Anordnungen betreffend Strafantritt ebenfalls auf Bundesrecht stützen. Ist man zu diesem Schluss gelangt, so kann die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht von der Begründung abhängen (was für den Strafantritt/-aufschub so gut wie für den Strafunterbruch gilt), so dass eine Einschränkung auf diejenigen Fälle, wo Gründe angeführt werden, die geeignet erscheinen, einen Strafunterbuch zu rechtfertigen, nicht in Frage kommt; ob die Begründung ausreicht, um die beantragte Rechtsfolge zu bewirken, ist eine Frage der materiellen Prüfung. Das Verwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass genügend gewichtige Gründe dafür bestehen, bei der Frage des Strafaufschubs die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und demzufolge im gleichen Umfang die Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 19 VRPG zu bejahen. ccc) Innerkantonal hat dies die etwas seltsame Folge, dass für diejenigen Bereiche im Strafvollzug, die der kantonale Gesetzgeber für besonders gewichtig ansah (§ 52 Ziff. 13 VRPG), lediglich ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982), für einen Bereich, in dem ursprünglich gar keine gerichtliche Überprüfung vorgesehen war, dagegen zunächst die Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend ans Verwaltungsgericht. Doch ist dies hinzunehmen, bis das kantonale Recht an die Veränderungen auf Bundesebene angepasst ist.

2000 Straf- und Massnahmenvollzug 131 c) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen, soweit es sich um den Strafaufschub handelt. 4. Das Strafprozessrecht sieht für strafrechtliche Verurteilungen Rechtsmittel bis zum Bundesgericht vor. Wurden diese ausgeschöpft oder nicht benutzt und erwuchs das Strafurteil deshalb in Rechtkraft, so ist eine weitere Überprüfung, insbesondere durch die Strafvollzugsbehörden, ausgeschlossen. Für diese ist das rechtskräftige Strafurteil verbindlich (vgl. Art. 374 Abs. 1 StGB; § 237 Abs. 1 StPO), was in gleicher Weise für die Rechtsmittelinstanzen im Vollzugsverfahren gilt. Auf den Beschwerdeantrag a) darf das Verwaltungsgericht demzufolge nicht eintreten.

2000 Kantonales Steuerrecht 133 V. Kantonales Steuerrecht

36 Steuerbares Einkommen.

  • Der Erwerb einer Liegenschaft des Arbeitgebers zum Vorzugspreis stellt im Umfang des zugewendeten Vorteils (Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert) Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Erw. 1/a).
  • Anwendung der Vergleichspreismethode zur Ermittlung des Verkehrswerts (Erw. 2, 3).
  • Einfluss eines Vorkaufsrechts zugunsten des veräussernden Arbeitgebers auf den Verkehrswert (Erw. 3/a). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in Sachen H.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Sachverhalt H.W. war in den massgeblichen Bemessungsjahren 1993/94 bei der Z. AG angestellt. Mit Vertrag vom 23. November 1993 erwarb er von seiner Arbeitgeberin in einer von dieser erstellten Überbauung eine Eigentumswohnung mit Autoeinstellplatz zum Preis von Fr. 550'000.--. Gleichzeitig wurde zugunsten der Verkäuferin ein auf 10 Jahre befristetes und auf den Betrag des Kaufpreises limitiertes Vorkaufsrecht (unter dem Vorbehalt allfälliger wertvermehrender Investitionen) vereinbart. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss § 22 Abs. 1 StG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar, bei unselbstständig Erwerbenden u.a. das Arbeitsentgelt mit sämtlichen Lohnzulagen und Nebenbezügen (lit. a). Alle

Keywords

sentence postponementexecution of sentenceadministrative jurisdictionfinal judgmentbinding forcesentence interruptionjudicial review

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Key legal question

Whether the Administrative Court had subject-matter jurisdiction under § 52 No. 19 VRPG to review a complaint against a decision on postponement of the start of a prison sentence.

Extracted holding

Yes. The court held that sentence postponement is sufficiently closely connected to federal criminal-law provisions, so administrative judicial review is admissible in principle.

Extracted reasoning

The court examined as a preliminary question whether federal administrative judicial review would be available. Although no express federal rule governs sentence commencement, the matter is closely linked to federal rules on sentence interruption. For consistency and to avoid an unsatisfactory gap in legal protection, the court treated postponement of sentence commencement as based on federal public law.

Key legal question

Whether the final criminal judgment could be reviewed again in the execution proceedings.

Extracted holding

No. Once the criminal judgment is final, it binds the execution authorities and also the appellate bodies in execution proceedings.

Extracted reasoning

The criminal procedure provides remedies up to the Federal Supreme Court; if these were used or omitted and the judgment became final, further review is excluded. Execution authorities must enforce the final judgment and cannot revisit its correctness.

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