Tax appeal inadmissible for lack of legal interest

3-RV.2019.84Special Administrative Court / Tax ChamberMar 24, 2022Annulled

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A._____ AG appealed an Aargau tax assessment for 2014, contesting mainly a CHF 110,231 adjustment for license fees paid to B. Ltd. The Special Administrative Court held that the company lacked a protectable legal interest: its requested zero-profit assessment and loss carryforward would not alter the 2014 tax disposition, and the equity adjustment did not change the minimum tax burden already owed. The court also held that alleged hidden profit distributions to related persons do not create appeal interest in the company's assessment. The appeal was therefore not entered into, the objection decision was amended accordingly, costs of CHF 500 were imposed, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

§ 191 Abs. 1, § 189 Abs. 1–2 StG; Eintretensvoraussetzungen im Steuerveranlagungs- und Rekursverfahren; Rechtsschutzinteresse bei angefochtener Gewinn- und Kapitalveranlagung. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die beantragte Änderung das Dispositiv bzw. die steuerlichen Faktoren tatsächlich zu beeinflussen vermag. Bei einer Veranlagung mit Reingewinn von CHF 0.- erwachsen die der Berechnung zugrunde liegenden Erwägungen und Verlustvorträge nicht in Rechtskraft; ein Interesse an deren abweichender Festsetzung fehlt daher, soweit sich die Steuerfolgen in der betreffenden Periode nicht ändern. Fehlt infolge Mindeststeuer eine praktische Auswirkung der beantragten Herabsetzung des steuerbaren Kapitals, ist auch insoweit kein schutzwürdiges Interesse gegeben. Aufrechnungen wegen geldwerter Leistungen an Beteiligte begründen im Veranlagungsverfahren der juristischen Person kein eigenes Rechtsschutzinteresse, da die Besteuerung der nahestehenden Person als zweidimensionaler Sachverhalt separat zu beurteilen ist.

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2019.84 P 40

Urteil vom 24. März 2022

Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Kurmann

Rekurrentin A._____ AG

vertreten durch Dr. Brigitte Bircher, Lanter Anwälte & Steuerberater, Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich

Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 28. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014

Das Gericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von CHF 0.00 und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 299'505.00 (Anteil Kanton Aargau 100 %) veranlagt. Dabei wurden CHF 110'231.00 als "[d]er Erfolgsrechnung belastet und nicht begründete Rückstellungen und Abschreibungen inkl. Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit Gem: Beilage" ([...] B. Ltd.) und CHF 41'646.00 als "Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Leistungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter oder ihnen nahestehende Personen, soweit diese Leistungen auf Kosten des Geschäftsergebnisses ausgerichtet wurden: Gem Beilage" (Verzinsung Darlehen C. AG: CHF 5'300.00; BVG-Arbeitnehmeranteil: CHF 34'096.00; Privatanteil Fahrzeug: CHF 1'050.00; Privatanteil Telefon: CHF 1'200.00) zum deklarierten Reingewinn von CHF 6'575.00 hinzugerechnet. Berücksichtigt wurde ein Verlustvortrag von CHF 250'609.00 aus dem Jahr 2013. Gleichzeitig wurde eine als Gewinn versteuerte stille Reserve für "Nicht verbuchte Debitoren" von CHF 110'231.00 gebildet und zum deklarierten Eigenkapital von CHF 189'274.00 hinzugerechnet. In der Folge wurde die Minimalsteuer erhoben.

2.

Gegen die Verfügung vom 12. November 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 liess die A. AG mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 Einsprache erheben. Sie stellte den Antrag,

auf die Aufrechnung der [...] an die B. Ltd. sei zu verzichten.

3.

Mit Entscheid vom 28. März 2019 wies das KStA JP die Einsprache ab.

4.

Den Einspracheentscheid vom 28. März 2019 (Zustellung nicht bekannt; Versand am 28. März 2019) hat die A. AG mit Rekurs vom 29. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen mit den Anträgen:

"1. Der Einspracheentscheid vom 28. März 2019 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2014 sei aufzuheben.

  1. Der steuerbare Reingewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 sei mit Null festzusetzen, das steuerbare Eigenkapital auf CHF 189'274. Der vortragbare Verlust beträgt CHF 202'388.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

  1. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

  2. Die A. AG hat keine Replik erstatten lassen.

  3. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Verfahren aaa und bbb in Sachen der A. AG betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 beigezogen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).

  2. 2.1. Die Rekurrentin hatte ihren Sitz im Jahr 2014 in Q.. Im Jahr 2014 war die Rekurrentin ausschliesslich im Kanton Aargau steuerpflichtig.

2.2. Umstritten ist im Rekursverfahren die Aufrechnung von CHF 110'231.00 für an die B. Ltd. bezahlte Lizenzgebühren.

  1. 3.1. 3.1.1. Die Rekurrentin braucht für die Anfechtung eines Entscheides ein Rechtsschutzinteresse. Ein schutzwürdiges eigenes Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels ihr einen praktischen Nutzen bringen kann. An einem Rechtsschutzinteresse mangelt es insbesondere, soweit mit dem Begehren keine Abänderung des Dispositivs, also der festgesetzten Steuerfaktoren – oder gegebenenfalls der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht – verlangt wird (VGE vom 16. Juni 2010 [WBE. 2009.245] mit Verweisen; VGE vom 17. Juni 2009. [WBE.2009.245] mit Verweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird, nicht aber im umgekehrten Fall. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt (VGE vom 17. Juni 2009 [WBE.2008.335]; AVGE 2004 S. 271 = StE 2005 B 96.21 Nr. 13).

3.1.2. Bei einer Veranlagung mit einem Reingewinn von CHF 0.00 erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft, während dem die Erwägungen und Berechnungen, welche zu diesem Ergebnis geführt haben, von der Rechtskraft der Veranlagung nicht erfasst werden. Die Verlustvorträge werden somit in der Steuerperiode, in welcher sie entstanden sind, nicht amtlich festgelegt. Eine Beurteilung erfolgt erst in der Steuerperiode der Verrechnung (VGE vom 26. Juni 2014 [WBE.2013.450], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2014 [2C_758/2014]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 38 StG N 9).

3.2. Die Rekurrentin lässt eine Veranlagung mit einem Gewinn von CHF 0.00, das heisst in gleicher Höhe wie veranlagt, beantragen. Insofern führt der Antrag zu keiner Veränderung des Einspracheentscheides, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Das gleiche ergibt sich bezüglich des Antrages auf Feststellung eines (mangels Verrechnung im Jahr 2014) Verlustvortrages. Auch insofern kann nicht auf den Rekurs eingetreten werden.

3.3. 3.3.1. Die Aufrechnung von CHF 110'203.00 wurde kapitalbildend vorgenommen. Sie führte damit zu einer Erhöhung des steuerbaren Eigenkapitals von CHF 189'274.00 auf CHF 299'505.00. Da gemäss § 191 Abs. 1 StG die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, d.h. den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital, sowie die Steuersätze und die Steuerbeträge festlegt, erscheint insofern ein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung zu bestehen.

3.3.2. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass die Rekurrentin im Jahr 2014 mit der Mindeststeuer von CHF 820.00 belegt wurde. Selbst wenn dem Rekursantrag auf Reduktion des steuerbaren Eigenkapitals gefolgt würde, könnte sich somit nichts an der Steuerlast ändern. Auch insofern ist die Rekurrentin im Jahr 2014 nicht beschwert. Das massgebliche Eigenkapital wird jedoch in derjenigen Steuerperiode (neu) zu beurteilen sein, in der die Mindeststeuer überschritten wird (vorliegend in der Steuerperiode 2015 im Verfahren aaa betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015).

3.4. Ebenfalls vermag die Erfassung allfälliger geldwerter Leistungen oder verdeckter Gewinnausschüttungen an einen Beteiligten oder an eine nahestehende Person kein Rechtsschutzinteresse im Veranlagungsverfahren einer juristischen Person zu begründen. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass kein automatischer Aufrechnungsmechanismus bei den Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen besteht, da von einem "zweidimensionalen Sachverhalt" auszugehen sei (Bundesgerichtsurteil vom 7. Dezember 2021 [2C_719/2021], Erw. 3).

  1. 4.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.

4.2. Dasselbe – Nichteintreten – hätte sich mit gleicher Begründung bereits im Einspracheverfahren ergeben müssen. Dementsprechend ist das Dispositiv des Einspracheentscheides wie folgt abzuändern:

"Auf die Einsprache wird nicht eingetreten."

  1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Das Gericht erkennt:

  1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

  2. Das Dispositiv des Einspracheentscheides vom 28. März 2019 lautet neu wie folgt:

"Auf die Einsprache wird nicht eingetreten."

  1. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 500.00 zu bezahlen.

  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 24. März 2022

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Kurmann

Keywords

tax appeallegal interestnon-entryminimum taxcapital increasehidden profit distributionloss carryforwardprocedural costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the tax authority's decision was admissible despite lack of practical legal interest.

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the requested changes would not alter the 2014 tax burden or dispositive outcome.

Extracted reasoning

A party needs a protectable interest. The requested zero profit assessment and loss carryforward would not change the already-assessed zero profit, and the reduced capital would not affect tax because the company was already subject only to minimum tax.

Key legal question

Whether the company could challenge the capital-increasing adjustment of CHF 110,231 to tax equity.

Extracted holding

Although the adjustment affected taxable equity, no legal interest existed because minimum tax of CHF 820 was already due and would remain unchanged.

Extracted reasoning

A reduction of equity would not lower the tax burden in 2014; the relevant equity issue could only matter in a later period when minimum tax is exceeded.

Key legal question

Whether alleged hidden profit distributions to a shareholder or related person created legal interest for the company.

Extracted holding

No.

Extracted reasoning

The court relied on the Federal Supreme Court's view that there is no automatic upward/downward adjustment mechanism in related persons' hands; the corporate assessment and shareholder taxation are separate dimensions.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.