Taxation of vested benefits after retirement

3-RV.2015.97Special Administrative Court / Tax ChamberOct 22, 2015Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellant reached ordinary retirement age in May 2013, continued working, and her vested benefits were nevertheless transferred to two vested benefits accounts. The tax authority taxed the capital payment in 2013 together with an undisputed pillar 3a payout. The court held that the retirement event occurred when ordinary retirement age was reached and that a later transfer to vested benefits accounts could not defer taxation. The appeal was therefore dismissed and the 2013 taxation upheld.

Omnilex headnote

§ 31 Abs. 1 und 2 StG, § 45 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG, Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG, Art. 2 Abs. 1 FZG; Zeitpunkt der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Die Freizügigkeitsleistung wird mit Eintritt des Vorsorgefalls Alter fällig; nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters besteht keine Möglichkeit mehr, die Austrittsleistung rechtswirksam auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Eine nachträgliche, unzulässige Überweisung ändert den steuerlichen Zuflusszeitpunkt nicht. Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge sind im Jahr der Fälligkeit gesondert zu besteuern; werden mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr ausgerichtet, sind sie zusammen zu erfassen (consid. 4-6).

Full text

2015 Abteilung Steuern 339 der Auszahlung der Kapitalleistung gar nicht zurückfordern konnte, da ihm das Gemeindesteueramt X. trotz seiner gemäss den eigenen (seitens der Steuerbehörden unbestritten gebliebenen) Angaben rechtzeitigen Interventionen das dafür benötigte Schreiben betreffend zuviel bezahlte Beiträge erst nach der Kapitalauszahlung aushändigte. Eine Rückerstattung des im Jahr 2012 mangels Erwerbseinkommens unzulässigerweise auf das Vorsorgekonto einbezahlten Beitrages von CHF 6'682.00 war daher nicht mehr möglich. Dasselbe gilt auch für den im Jahr 2013 geleisteten Beitrag von CHF 1'686.00.

3.5.

In Gutheissung des Rekurses ist daher die steuerbare Kapitalzahlung von CHF 485'809.00 um CHF 8'368.00 auf CHF 477'441.00 zu reduzieren.

61 Zeitpunkt der Besteuerung von Vorsorgeleistungen aus der 2. Säule (§ 31 Abs. 1 und 2 StG, § 45 Abs. 1 lit. a StG) Keine Überweisung von Pensionskassenguthaben (2. Säule) auf Freizügigkeitseinrichtungen nach der ordentlichen Pensionierung mehr möglich. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Pesnionsalters. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 22. Oktober 2015 in Sachen V.H. (3-RV.2015.97) Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und erreichte damit das ordentliche Pensionsalter. Dessen ungeachtet arbeitete sie bis mindestens Ende 2013 für die gleiche Arbeitgeberin weiter (vgl. Lohnausweis der O. AG vom 31. Dezember 2013). Gemäss

340 Spezialverwaltungsgericht 2015 den Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2013 bezahlte die Rekurrentin keine Beiträge an die zuständige Pensionskasse S. mehr. Die Pensionskasse S. erstellte am 22. Mai 2013 eine Austrittsabrechnung mit einer per 31. Mai 2013 berechneten Austrittsleistung von CHF (...).

3.2.

Die Austrittsleistung wurde auf zwei Freizügigkeitskonti übertragen: CHF (...) wurden mit Valuta 31. Mai 2013 dem Freizügigkeitskonto bei der A.-Bank gutgeschrieben, CHF (...) mit gleicher Valuta dem Freizügigkeitskonto bei der B.-Freizügigkeitsstiftung. Per 31. Dezember 2013 bestanden diese Freizügigkeitskonti unverändert.

4.

4.1.

Gemäss § 31 Abs.1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten (§ 31 Abs. 2 StG). Dabei werden Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge der 2. Säule (§ 45 Abs. 1 lit. a StG) und Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a (§ 45 Abs. 1 lit. b StG) getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifes erfasst. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b StG sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG).

4.2.

4.2.1.

Es ist unbestritten, dass die Kapitalzahlung aus der Säule 3a im Betrag von CHF (...) der Besteuerung nach § 31 Abs. 1 StG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b StG unterliegt. Dementsprechend hat die Steuerkommission R. die der Rekurrentin ausbezahlte Kapitalzahlung mit

2015 Abteilung Steuern 341 der Veranlagungsverfügung vom 22. August 2013 erfasst. Die Rekurrentin hat diese Veranlagung (Jahressteuer) zu Recht nicht angefochten. Umstritten ist (...), ob die von der Rekurrentin auf zwei Freizügigkeitskonti übertragene Austrittsleistung aus der 2. Säule zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a der Besteuerung (Jahressteuer) im Jahr 2013 unterliegt. (...)

5.

5.1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Anspruch auf Altersleistungen haben Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Nach Art. 33b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement zwar vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. Dabei handelt es sich um die Weiterführung der bisherigen Vorsorge. Der versicherten Person steht bei Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, aber vor Erreichen des maximalen Endalters von 70 Jahren jedoch kein Anspruch auf Barauszahlung nach Art. 5 FZG mehr zu (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 253, Rz 691). Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG (Art. 27 BVG).

5.2.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend (Art. 2 Abs. 1 bis FZG). Stauffer, a.a.O., S. 450 Rz. 1223, führt dazu aus:

342 Spezialverwaltungsgericht 2015 "Erst mit der Aufnahme von Art. 2 Abs. 1 bis FZG wurde eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene Absatz gibt Versicherten das Recht, zwischen dem Eintritt der vorzeitigen Pensionierung einerseits oder der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung andererseits zu wählen, wenn sie nach dem Erreichen des reglementarischen Alters für eine vorzeitige Pensionierung die Vorsorgeeinrichtung verlassen und weiter erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind. falls das Reglement kein ordentliches Pensionierungsalter enthält, gilt das BVG-Rücktrittsalter. Somit können Versicherte anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung erhalten, wenn ihnen dies vorteilhafter erscheint. Eine reglementarische zwingende vorzeitige Pensionierung ist nur noch möglich, wenn Versicherte weder ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen noch als arbeitslos gemeldet sind."

5.3.

Das Kreisschreiben Nr. 41 "Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. September 2014 behandelt – wie es der Titel sagt – die Auswirkungen des Freizügigkeitsgesetzes im Hinblick auf steuerliche Belange. In Bezug auf die in den Erw. 4.1. und 4.2. genannten gesetzlichen Grundlagen in BVG und FZG werden – selbstverständlich – keine neuen oder anderen Grundsätze aufgestellt. Es ist dabei unbestritten, dass das Vorsorgeguthaben im Vorsorgekreislauf bleibt, wenn die Übertragung von einer Pensionskasse auf eine Freizügigkeitseinrichtung berechtigterweise erfolgt.

5.4.

Das Reglement der Pensionskasse S. sieht keine Möglichkeit vor, bei fortgesetzter Tätigkeit für das Unternehmen in der Pensionskasse mit freiwilliger Versicherung gemäss Art. 46 f. BVG zu bleiben (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes).

6.

6.1.

Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und wurde per Ende Mai 2013 ordentlich pensioniert. Das Reglement der Pensionskasse S. gab ihr nicht die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des 70. Altersjahres fortzusetzen (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes).

2015 Abteilung Steuern 343 Die Rekurrentin führte ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters fort. Die Austrittsleistung liess sie auf zwei Konti bei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen.

6.2.

Für die Übertragung der Austrittsleistung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters auf eine Freizügigkeitseinrichtung besteht entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Möglichkeit. Freizügigkeitsleistungen sind nur bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles möglich. Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1 bis FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist.

6.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Austrittsleistung der Pensionskasse S. trotz deren unzulässigen Überweisung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Erreichen des Pensionsalters fällig wurde. Sie ist damit im Jahr 2013 steuerlich zu erfassen.

6.4.

Die Steuerkommission R. hat die Austrittsleistung aus der 2. Säule von CHF (...) zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif erfasst. Das ist nicht zu beanstanden.

62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Auch bei Sprachkursen muss für die Abzugsfähigkeit der Kosten ein genügend enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Insbesondere sind überwiegend, im Privatbereich des

Keywords

retirement benefitsvested benefitstaxation timingoccupational pensionpillar 3acapital paymentretirement age

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the vested benefits from the occupational pension scheme were taxable in 2013 despite being transferred to vested benefits accounts after ordinary retirement age.

Extracted holding

The vested benefits became due when ordinary retirement age was reached; the unauthorized transfer to vested benefits institutions did not postpone taxation, so the amount was taxable in 2013.

Extracted reasoning

Under the BVG/FZG framework, vested benefits are available only before a pension event. Once the appellant reached ordinary retirement age and was retired by the pension fund, the retirement event occurred and Art. 2(1bis) FZG no longer applied. The later transfer to vested benefits accounts could not change the tax point.

Key legal question

Whether the capital payout from pillar 3a and the 2nd pillar vested benefits had to be taxed together as a yearly capital payment.

Extracted holding

Yes; the pillar 3a payout was undisputedly taxable, and the 2nd pillar vested benefits were correctly added and taxed together at the pension tariff.

Extracted reasoning

Capital payments from occupational pension and tied individual pension are subject to a separate annual tax and are aggregated if paid in the same year.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.