Tax return filing violation and fine upheld

3-BU.2018.87Special Administrative Court / Tax ChamberOct 24, 2018Convicted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Tax Office of the Canton of Aargau brought an indictment after A._____ failed to file its 2016 tax return despite reminders and a penalty order had been objected to. The Special Administrative Court proceeded in absentia, found the company remained tax-liable in Aargau for the period despite moving its seat to Thurgau, and held that the filing duty had been breached at least negligently. It upheld the fine of CHF 1,000 and ordered court costs of CHF 290, with no party compensation.

Omnilex headnote

§ 235 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 247 und § 250 Abs. 2 lit. c StG; Pflichtverletzung im Steuerstrafverfahren, subjektiver Tatbestand und Rechtsfolgen: Die nicht rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung nach fruchtloser Mahnung erfüllt den Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung bereits mit Ablauf der angesetzten Frist; eine nachträgliche Einreichung beseitigt die Ordnungswidrigkeit nicht. Bei juristischen Personen ist das schuldhafte Verhalten ihrer Organe zuzurechnen. Gegenstandslos gewordener Strafbefehl gilt nach Einsprache als aufgehoben; das KStA kann Anklage erheben. Erscheint die beschuldigte Person trotz Vorladung nicht und verlangt keinen neuen Termin, darf das Gericht in Abwesenheit nach Aktenlage entscheiden. Die Busse bemisst sich nach dem einschlägigen Tarif und den Vorstrafen; Kosten folgen dem Unterliegen.

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.87 2016/11930 Urteil vom 24. Oktober 2018 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagteA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/11930 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2017 wurde der A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 11. Januar 2018 erstmals gemahnt. Am 12. März 2018 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 11. April 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10‘000.00) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Mai 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1‘000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 22. August 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 27. August 2018 wurde die Angeklagte bzw. deren Organ auf den 24. Oktober 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Die Angeklagte bzw. deren Organ ist nicht erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint die Angeklagte bzw. deren Organ - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton eine Steuerpflicht begründet (§§ 62 f. StG).

1.2.

Obwohl die Angeklagte ihren Sitz am 26. Januar 2016 in den Kanton Thurgau verlegte (Handelsregister-Internetauszug vom 24. August 2018), blieb sie gemäss § 66 Abs. 2 StG nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes für die gesamte Steuerperiode im Kanton Aargau (anteilsmässig) steuerpflichtig. Somit war sie verpflichtet, dem KStA, Sektion juristische Personen, die Steuererklärung 2016 einzureichen.

1.3.

Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 12. März 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Einwand, die Angeklagte habe die Steuererklärung 2016 am 14. Juni 2018 eingereicht, vermag nichts daran zu ändern, dass die Frist bis zum 11. April 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 unbenutzt verstrichen ist. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist, erfüllt. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt.

1.4.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst (§ 241 Abs. 1 StG; zur Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Felix Richner, Die Strafbarkeit der juristischen Person im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 59 S. 456 f. mit Hinweisen). Zwar kann die juristische Person gemäss weit verbreiteter strafrechtlicher Lehre nicht selber schuldfähig sein, da ihr persönlich die Einsicht in das Unrecht der Tat und die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, in einem unmittelbaren Sinn fehlen. Die juristische Person handelt aber von Rechts wegen durch ihre Organe, denen als natürliche Personen die Schuldfähigkeit zukommt und die gleichzeitig einen Teil der juristischen Person bilden. Handelt somit ein Organ schuldhaft, so handelt infolge Zurechnung auch die juristische Person selbst schuldhaft; die Handlungsweise des Organs stellt für die betreffende juristische Person eigenes Handeln dar (Richner, a.a.O., S. 455 mit Hinweisen). Der Angeklagten (bzw. deren Organe) musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.

3.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1‘000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10‘000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtkräftig veranlagten steuerbaren Kapitals und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1‘000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Kapital der Angeklagten von CHF 20‘000.00 aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2014, 2015). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Kapital von CHF 20‘000.00 sowie bei der dritten Widerhandlung CHF 1‘000.00. Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Kapital noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1‘000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1‘000.00 bestätigt wird, unterliegt die Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihr vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt.

2.

Die Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 150.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 290.00, zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an:

  • die Angeklagte
  • das Kantonale Steueramt (2)
  • das KStA, Sektion juristische Personen Mitteilung an:
  • die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, den 24. Oktober 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherHammerer

Keywords

tax returnprocedural dutyfinenegligencejuristic personreminderin absentiacourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Special Administrative Court could hear the tax authority's indictment after the objection to the penalty order.

Extracted holding

The objection lifted the penalty order, the tax office was entitled to file an indictment, and the court had jurisdiction to decide it.

Extracted reasoning

Under the Tax Act, objection against the penalty order annuls it; if no new penalty order is issued, the tax office may file an indictment and the court must hear the case.

Key legal question

Whether the accused committed a procedural-duty violation by failing to submit the 2016 tax return on time after repeated reminders.

Extracted holding

Yes. The filing duty existed for the whole tax period, the reminders were valid, and the deadline expired without submission.

Extracted reasoning

The company remained tax-liable in Aargau for the relevant period despite relocating its seat. No reasons prevented timely filing or a request for extension. Submission after the deadline does not cure the offence.

Key legal question

Whether the subjective element of the offence was met.

Extracted holding

Yes. At least negligence was established.

Extracted reasoning

Given the known annual filing duty, prior penalties, and reminders, the accused's organs had to know of the obligation; their omission therefore constituted at least negligent conduct.

Key legal question

Whether the CHF 1,000 fine was appropriate.

Extracted holding

Yes. The fine matched the applicable tariff for the relevant capital and repeated violations, and no reduction was warranted.

Extracted reasoning

The accused had already been fined twice within the prior five tax periods, and the requested amount corresponded to the tariff used by the tax office and the court.

Key legal question

Who bears the court costs and whether party compensation is due.

Extracted holding

The accused bears the full court costs; no party compensation is awarded.

Extracted reasoning

As the accused lost the case entirely, costs were imposed on it in full, and no compensation was payable.

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