Adequate departure period under Art. 66(2) AuG

1-BE.2009.26Administrative Court / Chamber 2Sep 24, 2009Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

M.W.M. challenged an immigration decision concerning the length of the departure period after an ordinary removal order. The Rekursgericht im Ausländerrecht held that an adequate departure period under Art. 66(2) AuG is one that objectively allows the person to end the stay and organize departure, not to secure a new residence title. The authority has a broad margin of appreciation and may use standard periods, here even granting a comparatively long one. Because the appellant showed no reason why the period was insufficient, the complaint was dismissed. The court also held that a forthcoming marriage does not justify a longer departure period; a separate application for a permit in preparation of marriage is the proper route.

Omnilex headnote

Art. 66 Abs. 2 AuG; angemessene Ausreisefrist bei ordentlicher Wegweisung: Die Ausreisefrist ist angemessen, wenn sie dem Betroffenen bei objektiver Betrachtung genügend Zeit lässt, seinen Aufenthalt ordnungsgemäss zu beenden und die Ausreise zu organisieren. Zweck der Fristansetzung ist nicht, Zeit zur Beschaffung eines neuen Aufenthaltstitels einzuräumen. Den Migrationsbehörden kommt bei der Fristbemessung ein weiter Ermessensspielraum zu; schematische Richtwerte (z.B. 30 bzw. 60 Tage) sind grundsätzlich zulässig, sofern begründete Abweichungen im Einzelfall möglich bleiben (E. II/2.1). Ein bevorstehendes Heiratsvorhaben rechtfertigt keine Verlängerung der Ausreisefrist; hierfür sind andere Rechtsinstitute massgebend (E. II/2.3).

Full text

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405 scheinen, wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen - beispielsweise die bereits erwähnte Befragung der Eheleute - die bestehenden Anhaltspunkte, wonach es sich bei der am 20. Februar 2009 mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe (erneut) um eine Scheinehe handeln könnte, in einem Masse erhärten würden, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. 92 Wegweisung; Ausreisefrist Eine Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 AuG, wenn einem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren (E. II./2.1.). Die Ansetzung einer Ausreisefrist bezweckt nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. September 2009 in Sachen M.W.M. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.26). Aus den Erwägungen II. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist mit der ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Der Begriff der angemessenen Ausreisefrist stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen korrekte Auslegung durch das Rekursgericht frei zu überprüfen ist. Weder die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, noch die Botschaft zum AuG, noch die Weisungen des Bundesamtes für Migration zum AuG lassen sich darüber aus, was unter einer angemessenen Ausreisefrist zu verstehen ist. Das Ansetzen einer Ausreisefrist zielt darauf ab, festzulegen, bis wann ein Betroffener die Schweiz zu verlassen hat. Abhängig von den persönlichen Umständen bedarf ein Betroffener mehr oder weniger

406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 lang, um seine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu regeln. Angemessen ist die Ausreisefrist dann, wenn einem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren. Das Ansetzen einer Ausreisefrist bezweckt jedoch nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Soweit die Migrationsbehörden diese Grundsätze beachten, kommt ihnen bei der Ansetzung der Ausreisefrist naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt mit einem gewissen Schematismus vorgeht und zum Beispiel bei einer bisherigen Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr eine Ausreisefrist von 30 Tagen und bei über einjährigem Aufenthalt eine Ausreisefrist von 60 Tagen einräumt. Dies ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn diese Fristen in begründeten Einzelfällen korrigiert werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn das Migrationsamt diese Fristen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses reduziert. 2.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz auf. Obschon das Migrationsamt - soweit ersichtlich - in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausreisefrist von 60 Tagen ansetzt, wurde dem Beschwerdeführer eine doppelt so lange Ausreisefrist eingeräumt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese sehr lange Ausreisefrist im Hinblick auf die Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer meint, es stehe ihm eine längere Ausreisefrist mit Blick auf die offenbar bevorstehende Heirat zu, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Ansetzung einer Ausreisefrist nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dafür stehen andere Rechtsinstitute zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu beantragen. Da seine künf-

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 407 tige Ehefrau Wohnsitz im Kanton Zürich hat, ist er diesbezüglich an die Migrationsbehörden des Kantons Zürich zu verweisen.

Personalrekursgericht

2009 Arbeitszeugnis 411 I. Arbeitszeugnis

93 Kommunales Dienstverhältnis. Arbeitszeugnis

  • Anwendung der Grundsätze, denen ein Arbeitszeugnis zu genügen hat, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz (Erw. II/4) und der Sozialkompetenz (Erw. II/5) sowie mit der Formulierung des Schlussabschnitts (Erw. II/6) Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 15. Juni 2009 in Sachen X. gegen Einwohnergemeinde Y (2-KL.2008.5). Aus den Erwägungen II.

4.

4.1.

Die im umstrittenen Zeugnis enthaltenen Aussagen zur Fachund Selbstkompetenz des Klägers vermitteln den Eindruck, es habe sich höchstens um einen durchschnittlichen Mitarbeiter gehandelt. Zwar wird dem Kläger im letzten Satz des entsprechenden Abschnittes attestiert, er sei "fleissig" und "pflichtbewusst" gewesen und habe seine Aufgaben "stets gut" erfüllt. Diese tendenziell positive Aussage wird jedoch dadurch erheblich gemildert, dass die vorangehenden Sätze den Eindruck erwecken, die Beklagte möchte sich so gut als möglich um eine effektive Qualifizierung drücken. So ist etwa der erste Satz ("... hatte Herr X. täglich mit Zahlen zu tun.") nur wenig aussagekräftig. Die Sätze 2 und 3 umschreiben lediglich die Stellenanforderungen und sagen nichts darüber aus, ob der Kläger diesen zu genügen vermochte oder nicht. Schliesslich wird zwar in Satz 4 die rasche Einarbeitung gelobt; aufgrund der langen Anstellungsdauer kommt dieser Würdigung jedoch wenig Relevanz zu.

Keywords

immigrationdeparture periodremovaladministrative discretionmarriageresidence permit

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the ordered departure period was adequate under Art. 66(2) AuG.

Extracted holding

Yes. The period was adequate because it gave the person sufficient time, objectively assessed, to end the stay lawfully and organize departure.

Extracted reasoning

An adequate departure period is one that leaves enough time to terminate the stay and arrange departure. The authority has broad discretion. A period of 30 days for stays up to one year and 60 days for longer stays is acceptable as a guideline, and in this case the authority even granted a much longer period without showing why it was insufficient.

Key legal question

Whether the departure period had to be longer because the person planned to marry soon.

Extracted holding

No. The purpose of a departure period is not to allow someone to obtain a new residence title; other procedures exist for that.

Extracted reasoning

A pending marriage does not justify extending the departure period. The person may apply separately for a residence permit in preparation of marriage, and the competent authorities for that matter are those of the canton of residence of the future spouse.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.