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VGW-101/092/5126/2026•LVwG W VGW-101/092/5126/2026
VGW-101/092/5126/2026State Administrative CourtMay 5, 2026
Haltung von Pferden, Spanische Hofreitschule
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der Wiener Tierschutzombudsperson gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 60), vom 27.1.2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) iVm der Tierschutz-Zirkusverordnung (TSch-ZirkV) (beteiligte Partei: Spanische Hofreitschule – Lippizanergestüt Piber), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 27.4.2026
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird in (teilweiser) Stattgebung der Beschwerde der Spruch des bekämpften Bescheids insofern abgeändert, als die mit Bescheid des Magistrats Wien vom 18.11.2022, GZ. MA60-2071997-2022-7, befristet bis 1.2.2026 gemäß den §§ 23 und 27 TSchG iVm TSch-ZirkV erteilte tierschutzrechtliche Bewilligung zur Mitwirkung von maximal 71 Pferden in einer „ähnlichen Einrichtung“ iSd § 27 TSchG im Rahmen von Darbietungen der Spanischen Hofreitschule am Standort 1010 Wien, Michaelerplatz 1, sowie Gastdarbietungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 TSchG um vier Jahre verlängert wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Am 24.11.2025 beantragte die beteiligte Partei die (unbefristete) Verlängerung der mit Bescheid vom 18.11.2022, ..., erteilten tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Mitwirkung von maximal 71 Pferden im Rahmen der Darbietungen der Spanischen Hofreitschule am Standort 1010 Wien, Michaelerplatz 1, sowie für Gastdarbietungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet.
Mit Ladung vom 4.12.2025 beraumte der belangte Magistrat eine mündliche Verhandlung für den 12.1.2026 an.
Mit Schreiben vom 7.1.2026 entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für die Verhandlung am 12.1.2026 und gab eine umfangreiche Stellungnahme ab.
Am 12.1.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem belangten Magistrat statt, in der auch die Amtstierärztin Mag. A. B. eine Stellungnahme abgab.
Mit Schreiben vom 13.1.2026 übermittelte der belangte Magistrat der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, zu diesem bis 21.1.2026 eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 21.1.2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme umfangreich Stellung.
Mit Bescheid vom 27.1.2026 sprach der belangte Magistrat über das Ansuchen der beteiligten Partei vom 24.11.2025 insofern ab, als es die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Mitwirkung von maximal 71 Pferden in einer ähnlichen Einrichtung im Rahmen von Darbietungen der Spanischen Hofreitschule am Standort 1010 Wien, Michaelerplatz 1, sowie für Gastdarbietungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet gemäß den §§ 23 und 27 TSchG iVm TSch-ZirkV nunmehr unbefristet erteilte und in einem gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TSchG 19 Auflagen vorschrieb.
Mit Schreiben vom 30.1.2026 gab die beteiligte Partei einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit Schriftsatz vom 24.2.2026 zog die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 27.1.2026 (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte die Zurückverweisung der Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheids an den belangten Magistrat, in eventu die Behebung des bekämpften Bescheids und Entscheidung in der Sache selbst.
Mit Note vom 20.3.2026 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und erteilte die Leseberechtigung für den gegenständlichen Verwaltungsakt im ELAK.
Über Antrag vom 31.3.2036 erkannte das erkennende Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.4.2026 der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.
Am 27.4.2026 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der beteiligten Partei, des belangten Magistrats und der Amtssachverständigen Mag. A. B. statt; nach deren Schluss konnte jedoch die Entscheidung aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht sogleich verkündet werden.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1.1. In der Spanischen Hofreitschule in 1010 Wien, Michaelerplatz 1, finden Darbietungen der klassischen Reitkunst mit maximal 71 Pferden statt. Insgesamt sind 116 Pferde, die die Veranstaltungen („Morgenarbeit“, Vorführung“) ausführen könnten, im Training. Es gibt ein Rotationsprinzip mit der Konsequenz, dass ein Pferd zehn bis zwölf Wochen in Wien aufhältiger ist; dann wird es nach Heldenberg verbracht. Insgesamt verbringen die Pferde drei bis vier Monate im Jahr am Heldenberg.
1.2. Die Pferde in Wien bekommen dreimal täglich Raufutter (etwa 4:30, 11:00 und 18.30 Uhr) und Kraftfutter (etwa 6:00, 13:00 und 19:30 Uhr). Um 6:40 Uhr werden die Pferde in die Schrittmaschine gegeben, und zwar bis zu 19 Pferde pro Durchgang; dieser dauert 30 bis 40 Minuten. Von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr läuft der Reitbetrieb (dies ist Ausbildung und Training). In dieser Zeit finden auch die „Morgenarbeit“ und die „Vorführung“ statt. Die „Morgenarbeit“ gliedert sich in zwei Reiteinheiten zu jeweils einer halben Stunde, und pro Einheit werden fünf bis sechs Pferde vorgestellt. Bei den „Vorführungen“ nehmen bis zu 26 Pferde teil. Die Einsatzzeiten der Pferde liegen dabei zwischen fünf und 15 Minuten vor Publikum; davor wird aufgewärmt, danach abgeritten. Neben der Zeit in der Schrittmaschine wird jedes Pferd zwischen 30 und 60 Minuten beritten. Pro Tag wird mit etwa zehn Pferden im Burggarten ausgeritten, und zwar für etwa eine halbe Stunde. Innerhalb der Schrittmaschine (Führanlage), befindet sich die Sommerreitbahn; höchstens acht Pferde werden dort etwa 15 Minuten aufgewärmt; dort wird auch abgeritten. Am Nachmittag sind die Pferde in den Stallungen.
Die Pferde werden von etwa 25 bis 30 Personen rund um die Uhr (24 Stunden) betreut; diese Betreuungspersonen verfügen über die erforderliche(n) Eignung, Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten iSd § 3 der 1. Tierhaltungsverordnung. In Wien gibt es eine betreuende Tierärztin, im Bedarfsfall werden externe Tierärzte zugezogen; zudem besteht ein Kooperationsvertrag zur Veterinärmedizinischen Universität.
Pro Jahr finden auch etwa drei bis vier Gastdarbietungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet statt, bei denen maximal 27 oder 28 Pferde auftreten.
1.3. Seit 2019 wurde die Anzahl der Pferdeboxen von 73 auf nunmehr 71 reduziert. Seit 2003 gibt es zum Be- und Entlüften eine mechanische Lüftungsanlage; diese wurde nunmehr modernisiert. Seit 2025 gibt es auch eine Wärmepumpe, mit der im Sommer gekühlt wird. 2025 wurden im Innenhof der Stallburg vier neue Bäume gepflanzt. Alle Oberlichtenfenster sind zudem mit Hitzeschutzfolien und die 16 Außenboxen mit Ventilatoren und Feinsprühnebelanlagen ausgestattet worden.
1.4. Die Spanische Hofreitschule wird zumindest einmal im Jahr vom belangten Magistrat (MA 60) auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen hin kontrolliert; er kontrolliert auch regelmäßig die Veranstaltungen.
Die Feststellungen gründen in den Aussagen der beteiligten Partei in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, die mit ihrem Vorbringen in den schriftlichen Äußerungen nicht in Widerspruch stehen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführerin die Richtigkeit keiner dieser Aussage konkret in Zweifel gezogen hat.
3.1.1. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf (unbefristete) Verlängerung der vom belangten Magistrat gemäß § 27 Abs. 3 TSchG iVm § 23 Abs. 1 TSchG mit Bescheid vom 18.11.2022 erteilten Bewilligung der Mitwirkung von maximal 71 Pferden in einer „ähnlichen Einrichtung“ im Rahmen der Darbietungen der Spanischen Hofreitschule am Standort 1010 Wien, Michaelerplatz 1, sowie von Gastdarbietungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet.
Die Möglichkeit, nach dem TSchG erteilte Bewilligungen zu befristen, ist in der Z 3 des § 23 Abs. 1 TSchG grundgelegt; da § 23 Abs 1 TSchG Bestimmungen enthält, die für alle Bewilligungstatbestände nach dem 2. Abschnitt des TSchG gelten, ist er auch – fallbezogen – für die Bewilligung nach § 27 TSchG maßgeblich. Nach § 23 Abs. 1 Z 4 TSchG ist eine derartig befristete Bewilligung auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Mit dieser ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung einer bereits erteilten, aber befristeten Bewilligung kann – aus systematischen Erwägungen – der Gesetzgeber allein den Zweck verfolgen, dass die Behörde nicht alle Erteilungsvoraussetzungen gänzlich neu zu prüfen hat, sondern (lediglich) beurteilen muss, ob sich seit der seinerzeitigen Bewilligungserteilung die Sach- und/oder Rechtslage derart geändert hat, dass eine Bewilligung nun nicht mehr erteilt werden dürfe.
Auch wenn dem Bescheid vom 18.11.2022 gleichfalls ein Verlängerungsantrag nach § 23 Abs. 1 Z 4 TSchG zugrunde lag, verlängerte der belangte Magistrat nicht die auch damals bereits befristete Bewilligung, sondern erteilte die Bewilligung neu, und zwar befristet bis 1.2.2026. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Fristverlängerung vom 24.11.2025 bezieht sich somit auf die mit Bescheid vom 18.11.2022 erteilte (befristete) Bewilligung. Die nach dem Vorgesagten im verfahrensgegenständlichen Verlängerungsverfahren maßgeblichen Fragen sind daher, ob sich seit dem 18.11.2022 die Sach- und/oder Rechtslage in einem für die Bewilligungsfähigkeit relevanten Ausmaß geändert hat.
Die in diesem Beschwerdeverfahren maßgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erfuhren seit 2022 keine für dieses Verfahren relevanten Änderungen. Die Sachlage hat sich seit diesem Zeitpunkt – wie festgestellt – (lediglich) zum Wohle der Pferde verändert, so wurden die Lüftungsanlage modernisiert, wird nunmehr eine Wärmepumpe eingesetzt, um im Sommer kühlen zu können, und wurden auch Bäume im Innenhof der Stallburg gepflanzt; zudem sind auch die 16 Außenboxen mit Ventilatoren und Feinsprühnebelanlagen ausgestattet worden. Einer Verlängerung der Bewilligung steht somit – da auch der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist eingebracht wurde – nichts im Wege.
Allerdings war diese Verlängerung der Bewilligung wiederum zu befristen; eine Befristung auf vier Jahre erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht angemessen und verhältnismäßig.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen seien rechtswidrig, weil zum einen beispielsweise die Auflage 4 dem § 8 TSch-ZirkV entspreche und beispielsweisen die Auflagen 7, 10, 12 und 19 zu unbestimmt seien. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Mit Auflagen werden vollstreckbare Leistungspflichten vorgeschrieben, sodass sie sich von der „Wirkung“ her von Verpflichtungen unterscheiden, die in Gesetzen oder Verordnungen generell abstrakt festgelegt sind.
Der Inhalt der Auflagen 7, 10, 12 und 19 ist (zumindest) für die beteiligte Partei eindeutig erkennbar; den Bestimmtheitsanforderungen an Auflagen ist damit Genüge getan (z.B. VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wodurch mit diesen Auflagen die (von der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs 1 TSchG einzig zu vertretenden) Interessen des Tierschutzes beeinträchtigt sein könnten, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften geltend machen kann (vgl. § 41 Abs. 5 TSchG), wozu § 59 AVG nicht zählt.
3.1.3. Aber selbst dann, wenn auch in Verfahren zur Verlängerung befristeter Genehmigungen alle Genehmigungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen sind, wäre diese Genehmigung zu erteilen gewesen:
Zunächst teilt das erkennende Verwaltungsgericht die Auffassung des belangten Magistrats, dass verfahrensgegenständlich eine Bewilligung nach § 27 TSchG und nicht eine nach § 28 TSchG zur Anwendung zu kommen hat. Von § 27 TSchG sind Veranstaltungen erfasst, bei denen spezifische Fertigkeiten der Tiere im Vordergrund stehen; dies erhellt aus den beiden in § 27 Abs. 1 TSchG ausdrücklich angesprochenen Einrichtungen „Zirkusse“ und „Varietés“ in der Zusammenschau mit deren jeweiliger Legaldefinition (§ 4 Z 11 und Z 12 TSchG). Demgegenüber betreffen die Bewilligungen nach § 28 TSchG die übrigen Veranstaltungen („sonstige Veranstaltungen“), bei denen dies nicht der Fall ist, wie beispielsweise Tiermärkte, Tierbörsen, Tierschauen und Tierausstellungen (vgl. nur die Regelungsgegenstände, die von der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, die auf Grund des § 28 TSchG ergangenen ist, erfasst sind). Die verfahrensgegenständlichen Darbietungen im Rahmen der Morgenarbeit und während der Vorführungen zählen unzweifelhaft zur ersten Gruppe.
Bewilligungsvoraussetzungen einer Bewilligung nach § 27 TSchG sind gemäß seines Abs. 4, dass eine den Anforderungen des TSchG und der darauf gegründeten Verordnungen entsprechende Haltung der Tiere sowie eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt sind und dass der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung iS dieses Gesetzes entspricht.
Die Rechtskonformität der Haltung der Pferde ist fallbezogen durch die regelmäßig vorgenommenen behördlichen Kontrollen sichergestellt, die ausreichende tierärztliche Betreuung durch die festgestellte Betreuungssituation. Das letzte Bewilligungskriterium betrifft zwar wörtlich das „Winterquartier“, fallbezogen ist damit aber die Unterkunft der Pferde angesprochen, in der sie sich in Zeiten, in denen keine Veranstaltung stattfindet, aufhalten; diese Unterkünfte entsprechen den Anforderungen an die Tierhaltung, was gleichfalls durch die bereits angesprochenen regelmäßigen behördlichen Kontrollen sichergestellt ist. Die Haltung von Pferden (an sich) unterliegt nach dem TSchG jedoch keinem Erlaubnisvorbehalt, sie ist vielmehr unmittelbar durch die Bestimmungen des TSchG (z.B. § 13) und der 1. Tierhaltungsverordnung determiniert, ohne dass es deren bescheidmäßiger Konkretisierung bedarf. Das erklärt, warum der belangte Magistrat beim gegenständlichen Bescheid vom „Veranstaltungsbescheid“ spricht, denn anders als beispielsweise bei herumziehenden Zirkussen unterliegt in casu die Unterkunft der Pferde – wie soeben ausgeführt – keiner Bewilligungspflicht.
3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich aus dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen beantworten; ist jedoch die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, Rn. 7).
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