LVwG W VGW-107/042/4503/2026

VGW-107/042/4503/2026State Administrative CourtApr 16, 2026

Regest

Vollstreckbarkeit, Titel, Geldleistung, Vollstreckungsverfügung, Kostenersatzpflicht, Einwendung, Pfändungsgebührenschuld, Zahlungsaufforderung, Zwangsvollstreckungshandlung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/042/4503/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.107.042.4503.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 5.3.2026, Zl. ..., mit welchem eine Pfändungsgebühr in der Höhe von 20,07 Euro vorgeschrieben wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Pfändungsgebührenbescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im erstinstanzlichen Akt des Magistratischen Bezirksamts für den … Bezirk zur GZ ... erliegt ein mit 1.9.2025 datiertes Straferkenntnis zur dieser Geschäftszahl, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1820,-- verhängt und Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 182 vorgeschrieben worden sind. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 wurde dieser Geldstrafenbetrag durch die belangte Behörde eingemahnt und zugleich eine Mahngebühr von EUR 5,-- vorgeschrieben.

Mangels Einzahlung dieses nunmehrig aushaftenden Betrags erließ die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 11.11.2025 einen Rückstandsausweis für die oa. vollstreckbar gewordene Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,--.

Sodann wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit 11.11.2025 datierte Vollstreckungsverfügung erlassen, mit welcher die Vollstreckung des Geldbetrags von EUR 2.007,-- angeordnet wurde.

In weiterer Folge wurde an der Adresse Wien, C.-straße, einer laut den Erhebungen der belangten Behörde gültige Abgabestelle des Beschwerdeführers, eine Zahlungsaufforderung, mit welcher der Betrag von 2.027,07 vorgeschrieben wurde, in den dort befindlichen Hausbrieffach durch einen Außendienstmitarbeiter der Magistratsabteilung 6 eingeworfen.

Dieser Einwurf der Zahlungsaufforderung wurde von der belangten Behörde als eine Vollstreckungshandlung i.S.d. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gewertet, und darauf gefolgert, dass aufgrund dieses Einwurfs in das Hausbrieffach zur Adresse Wien, C.-straße, eine Pfändungsgebühr in der Höhe von 20,07 vorzuschreiben ist.

In Entsprechung dieser Rechtsauslegung wurde der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid erlassen, dessen Spruch und Begründung wie folgt lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid wurde aufgrund der Setzung nachfolgender, aus Sicht der belangten Behörde als „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO eingestuften Handlungen vorgeschrieben:

„1) der Einwurf (ohne Zustellnachweis) der o.a. Zahlungsaufforderung vom

5.3. 2026 ins Hausbrieffach zur Adresse Wien, C.-straße, am

5.3. 2026

  1. der Einwurf (ohne Zustellnachweis) des o.a. Pfändungsgebührenbescheids

vom 5.3.2026 ins Hausbrieffach zur Adresse Wien, C.-straße,

am 5.3.2026“

Mit dieser Zahlungsaufforderung vom 5.3.2026, welche ausdrücklich nicht als Bescheid eingestuft wurde, wurden drei eigenständige, aus Sicht der belangten Behörde ausständige Forderungen des Magistrats der Stadt Wien dem Beschwerdeführer als fällig und zahl- und vollstreckbar zur Kenntnis gebracht, nämlich:

  1. eine Geldforderung in der Höhe von EUR 2.002,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe samt Verfahrenskosten handelt, welcher als Exekutionstitel das oa. rechtskräftige Straferkenntnis vom 1.9.2025 zu Grunde liegt;

  2. eine Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 11.11.2025 zu Grunde liegt;

  3. eine Geldforderung in der Höhe von EUR 20,07, bei welcher es sich um eine Pfändungsgebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der gegenständlich ebenfalls bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid vom 5.3.2026 zu Grunde liegt.

Mit der oa. Vollstreckungsverfügung vom 11.10.2025 wurde im Hinblick auf nachfolgende offene Forderungen des Magistrats der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) im Wege der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers verfügt:

  1. die Geldforderung in der Höhe von EUR 1820--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel das oa. rechtskräftige Straferkenntnis vom 1.9.2025 zu Grunde liegt;

  2. die Geldforderung in der Höhe von EUR 182--, bei welcher es sich um die ausständigen Verfahrenskosten handelt, welchen als Exekutionstitel das oa. rechtskräftige Straferkenntnis vom 1.9.2025 zu Grunde liegt;

  3. die Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 11.11.2025 zu Grunde liegt.

Im Hinblick auf die mit dem gegenständlich bekämpften Pfändungsgebührenbescheid vom 5.3.2026 vorgeschriebene Geldforderung von EUR 20,07,-- wurde bislang keine Vollstreckungsverfügung erlassen. Diese ist daher auch nicht im Pfändungswege hereinbringbar.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 13.3.2026 wurde daher die Zahlungspflicht von zwei Geldforderungen des Magistrats der Stadt Wien festgestellt und als vollstreckbar erklärt, im Hinblick auf welche bereits zuvor eigenständige Exekutionstitel erlassen worden sind, nämlich

  1. der Exekutionstitel des Straferkenntnisses vom 1.9.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderungen von EUR 1,820— und EUR 182,-- und

  2. der Exekutionstitel des Rückstandsausweises vom 11.11.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 5,--.

Diese drei Forderungen wurden daher in zweifacher Weise mit Exekutionstiteln vorgeschrieben und damit in doppelter Weise vorgeschrieben und als jeweils eigenständig im Vollstreckungswege einbringbar geltend gemacht, was unzulässig ist.

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„Vollstreckung von Geldstrafen

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen § 54b Abs. 1 geändert und die Absätze 1a und 1b eingeführt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:

„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.“

§ 229 Bundesabgabenordnung samt Überschrift lautet:

„Rückstandsausweis

.

„Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 14/2022, lauten:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“

2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idF BGBl. I Nr. 108/2022, lautet:

„Gebühren und Auslagenersätze

§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)

(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 22.2.2007, 2006/07/0090; 16.11.2010, 2009/05/0001; 21.11.2012, 2008/07/0235; 26.9.2017, Fe 2016/05/0001).

Die Vollstreckbarkeit des Titels ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (VwGH 28.4.1992, 92/08/0078).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VVG obliegt vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 VVG den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Gemäß § 1 Abs. 3 VVG werden die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG) erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist (vgl. VwGH 2.6.2008, 2007/17/0155).

Weiters ist gemäß § 3 Abs. 1 VVG die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 leg cit. einzutreiben. Dem Abgabenschuldner sind die für die Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO vorgesehenen Gebühren und Auslagenersätze vorzuschreiben. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist und mit der Vollstreckungsverfügung dessen Zwangsvollstreckung verfügt wurde (vgl. dazu die Einstellungsgründe gemäß § 16 AbgEO, wonach die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen ist, wenn die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde).

"Vollstreckungsverfügungen" sind alle unmittelbar der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels dienenden, auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergehenden Bescheide bzw. – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang [Hrsg.], Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung [2021], 80; aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035).

Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).

Gegen die Vollstreckungsverfügung einer Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 10 Abs. 2 VVG; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu Berufungen gegen Vollstreckungsverfügung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151, uva).

Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckung sein kann (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459).

Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).

Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar (VwGH 21.9.1988, 88/03/0105).

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil etwa bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund i.S.d. § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Gegebenenfalls entfallen auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen. Im solch einem Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) ist daher auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben sind. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Erstellungsgründen unzulässig gewesen wären (vgl. VwGH 13.09.1994, 94/14/0059, mwN).

Aus dem Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO ist abzuleiten, dass eine Vollstreckungsmaßnahme einen entsprechenden Exekutionstitel voraussetzt (vgl. VwGH 13.10.1987, 87/11/0104).

Wie aus der Referierung des Akts ersichtlich wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 11.11.2025 rechtskräftig und ist eine inhaltliche Überprüfung dieses Titels somit ausgeschlossen.

Bei dieser Vollstreckungsverfügung handelt es sich um einen Bescheid im Vollstreckungsverfahren, welcher die Behörde im Falle der Nichtbegleichung der Schuld binnen der gesetzten Frist zur Setzung der in der Vollstreckungsverfügung näher angeführten und die Behörde zu deren Setzung befugenden Vollstreckungsmaßnahmen ermächtigt. Dieser Vollstreckungsverfügung lagen zwei vollstreckbare Rechtstitel zugrunde, nämlich im Hinblick auf die Beträge von EUR 1820,-- und EUR 182,-- das oa. Straferkenntnis vom 1.9.2025 und im Hinblick auf den Betrag von EUR 5,-- der Rückstandsausweis vom 11.11.2025.

Mit dieser Vollstreckungsverfügung wurde die Fahrnisexekution dieses Gesamtgeldbetrags von EUR 2007,-- ins Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet.

Die durch die gegenständliche Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffen – sofern diese denkmöglich von rechtlicher Relevanz sind – im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des Titels bzw. Ausführungen persönlicher Natur. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich gegen die Bestrafung wehrt, geht er an der Sache des Vollstreckungsverfahrens vorbei, bei welchem die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Titelbescheids nicht mehr zu prüfen ist (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0204; 28.5.2015, 2012/07/0283; 28.11.2013, 2013/07/0093; 22.8.2016, Ra 2015/17/0196 mwN). Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit des oa. Straferkenntnisses nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

In Entsprechung dieser Vollstreckungsverfügung wäre die belangte Behörde befugt gewesen, eine „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO zu setzen, bei welcher es sich aber aufgrund der entsprechenden Anordnung in der oa. Vollstreckungsverfügung nur um die Amtshandlung der (zumindest versuchten) Vornahme der Zwangsvollstreckungshandlung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers handeln hätte dürfen.

Eine solche Zwangsvollstreckungshandlung wurde von der belangten Behörde niemals, insbesondere nicht am 5.3.2026 gesetzt.

Damit lagen aber auch nicht die Voraussetzungen für das Entstehen einer Pfändungsgebührenschuld i.S.d. § 26 AbgEO vor, zumal eine solche Abgabenschuld nur im Falle der Setzung einer „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO“ entsprechend der Vorgabe einer rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsverfügung entstanden wäre. Der Pfändungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Statt der Setzung der Zwangsvollstreckungshandlung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Forderungsbetrag von EUR 2007,-- wurde von der belangten Behörde eine Handlung gesetzt, welche gar nicht als eine Handlung des Pfändungsverfahrens einzustufen ist, nämlich die Handlung des Einwurfs in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers lediglich einer (nicht als Bescheid einstufbaren) Zahlungsaufforderung im Hinblick auf den aus Sicht der belangten Behörde ausständigen Forderungsbetrag von EUR 2027,07, bzw. (sofern überhaupt von der Behörde ebenfalls als eine Vollstreckungshandlung eingestuft) der Einwurf eines Pfändungsgebührenbescheids in ein das Postbrieffach des Beschwerdeführers.

Solch eine Zahlungsaufforderung ist eine Behördenhandlung, welche regelmäßig einer nach Zahlungsfristablauf zu erlassendenden Vollstreckungsverfügung vorangeht, und war die gegenständliche daher im Hinblick auf die bereits erlassene Vollstreckungsverfügung vom 11.11.2025 bezüglich der nachfolgenden Exekutionstitel bzw. Forderungen in der Höhe von EUR 2007,-- ohne jeglichen zusätzlichen Informationswert:

  1. den Exekutionstitel des Straferkenntnisses vom 1.9.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderungen von EUR 1820,-- und von EUR 182,-- und

  2. den Exekutionstitel des Rückstandsausweises vom 11.10.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 5,--.

Dass der einen eigenen Rechtstitel darstellende und von der Vollstreckungsverfügung und damit dem Exekutionsverfahren gar nicht erfasste Pfändungsgebührenbescheid keine Vollstreckungshandlung in einem auf Grundlage einer konkreten Vollstreckungsverfügung geführten Fahrnisexekutionsverfahrens sein kann, ist evident.

Der Gegenstand des hg. Verfahrens umfasst ausschließlich die Rechtskonformität der gegenständlich bekämpften Pfändungsbescheids und die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Wie zuvor dargelegt, stellt die oa. Zahlungsaufforderung bzw. deren Zustellung keine Zwangsvollstreckungshandlung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) im Rahmen der vermittels der oa. Vollstreckungsverfügung angeordneten Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers dar.

Ebenso stellt der gegenständliche Pfändungsgebührenbescheid bzw. dessen Zustellung keine Zwangsvollstreckungshandlung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) im Rahmen der vermittels der oa. Vollstreckungsverfügung angeordneten Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers dar.

Damit wurde aber auch keine behördliche Zwangsvollstreckungshandlung gesetzt, welche infolge Vergeblichkeit die Vorschreibung einer Pfändungsgebühr rechtfertigen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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