LVwG W VGW-121/079/10047/2022

VGW-121/079/10047/2022State Administrative CourtMar 30, 2026

Regest

Anmeldung, Gewerbe, Nachweis, Untersagungsbescheid, Asyl, Aufenthaltsrecht, Grundversorgung, Rückkehrentscheidung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/079/10047/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.121.079.10047.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., geb. ..., Aufenthalt unbekannt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.7.2022, ..., betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“, GISA-Zahl (Anmeldung) ..., im Standort Wien, C.-gasse, und Untersagung der Gewerbeausübung (§ 340 Abs. 1 und 3 iVm § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde begründete den negativen Bescheid unter Zitierung der herangezogenen Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer (BF) seiner Gewerbeanmeldung vom 21.6.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte des Bundesamts für Fremdenweisen und Asyl nach § 51 AsylG 2005 beigeschlossen habe. Da das Verfahren des BFA mitteilungsgemäß mit 2.5.2022 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, sei die Aufenthaltsberechtigungskarte bei der Gewerbeanmeldung nicht mehr gültig gewesen und dürfe sich der BF somit nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten. Nach nachweislicher Verständigung von diesem Beweisergebnis mit Schreiben vom 28.6.2022 sei von Seiten des BF keine weitere Stellungnahme erfolgt und kein gültiger Aufenthaltstitel nachgereicht worden.

Dagegen richtet sich die im Weg des damals ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde (E-Mail vom 10.8.2022) mit dem sinngemäßen Begehren, die Gewerbeanmeldung positiv zu erledigen. Begründend wurde eingewendet, der BF habe bislang keinen negativen Bescheid vom BFA erhalten, weshalb das Asylverfahren immer noch „aufrecht“ sei und ihm „ein Gewerbeschein ausgestellt werden könnte“. Dies wäre nicht nur für ihn, sondern auch für die Republik von Vorteil, da er „sehr viel arbeiten würde, viel Geld verdienen könnte“ sowie Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde.

Mit Begleitschreiben vom 5.9.2022 brachte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) dem BF eine elektronische Mitteilung des BFA vom 1.9.2022 zur Kenntnis, wonach der (erneut beigeschlossene) negative Bescheid vom 4.4.2022 dem BF mangels damals aufrechter Meldeadresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Auf dieses am 9.9.2022 am Kanzleisitz des damaligen Vertreters zugestellte Schreiben des VGW erfolgte keine weitere Reaktion.

Der Vertreter verzichtete mit Ende Oktober 2022 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Die gemäß § 34a Abs. 5 RAO namhaft gemachte Rechtsanwaltskommissärin erklärte ihre Funktion nach Erledigung aller einschlägigen Agenden mit 25.3.2025 für offiziell beendet. Der BF war bereits mit 23.11.2022 von seinem letzten und einzigen österreichischen Wohnsitz in Wien, C.-gasse, abgemeldet worden und ist seitdem unbekannten Aufenthalts.

Mit „Verfügung“ des Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses des VGW vom 9.5.2025 wurden die Akten aufgrund eines (in der Verweisung nicht näher begründeten) Ausschussbeschlusses vom 6.5.2025 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung 39 abgenommen und in der Folge über das Protokoll der Gerichtsabteilung 79 zugewiesen.

Maßgeblicher Sachverhalt:

Der am ... geborene BF ist indischer Staatsangehöriger und brachte in Österreich am 27.3.2022 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 30.3.2022 wurde ihm vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber nach § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 4.4.2022 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten negativ erledigt und ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Ferner wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Indien als zulässig festgestellt. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde aufgrund des damals unbekannten Aufenthalts des BF (gemäß § 8 Abs. 2 ZustG) durch Hinterlegung im Behördenakt zugestellt und erwuchs demnach mit 2.5.2022 in Rechtskraft. Auch ein sonstiges Aufenthaltsrecht entstand in weiterer Folge nicht.

Am 21.6.2022 meldete der BF bei der belangten Behörde zur GISA-Zahl ... das verfahrensgegenständliche freie Gewerbe mit dem Wortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“, mit Standort an seinem damaligen Wohnsitz in Wien, C.-gasse, an.

Der gegenständliche Untersagungsbescheid vom 22.7.2022 wurde dem BF durch postalische Hinterlegung mit Wirkung vom 28.7.2022 zugestellt und bei der betreffenden Geschäftsstelle der Post am selben Tag ausgefolgt.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Personen- und Aufenthaltsdaten des BF sind durch unbedenkliche öffentliche Urkunden bzw. Registerauszüge (Melderegister, Fremdenregister) sowie durch den Bescheid des BFA vom 4.4.2022, IFA-Zahl .../Verfahrenszahl ..., samt begleitender Stellungnahme vom 1.9.2022 zweifelsfrei bescheinigt. Die maßgeblichen Daten des gegenständlichen Gewerbeanmeldeverfahrens ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem GISA und dem Behördenakt.

Eine Verhandlung wurde weder vom BF in der Beschwerde noch von der belangten Behörde bei der Beschwerdevorlage beantragt und konnte mangels sonstiger fallbezogen indizierter Erfordernisse und insbesondere auch im Hinblick auf die unterbliebene Äußerung im letzten Parteiengehör gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I:

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit die GewO 1994 hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

Die für (ohne Bescheiderlassung entstehende) „Anmeldegewerbe“ maßgeblichen Verfahrensvorschriften der GewO 1994 in der zum Anmeldezeitpunkt geltenden und insoweit nachfolgend unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 48/2025 [2015], lauteten:

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) […]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Die Anmeldung des gegenständlichen freien Gewerbes (§ 5 Abs. 2 GewO 1994) wirkt gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 konstitutiv. Die bei positiver Beurteilung vorzunehmende Eintragung der Berechtigung im GISA ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein schlicht-hoheitlicher Verwaltungsakt. Bei fehlenden Unterlagen oder fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt hingegen eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung verbunden mit einer Untersagung der Gewerbeausübung.

Voraussetzung für ein beim „Anmeldegewerbe“ ex lege entstehendes Gewerberecht ist die Vorlage aller nach § 339 Abs. 3 GewO 1994 erforderlichen Nachweise sowie die Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen. Der Beurteilung zu Grunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der eingereichten Anmeldung bzw. eines allenfalls nach § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 nach hinten verschobenen Anmeldezeitpunktes (vgl. VwGH 25.9.2012, 2010/04/0114; 20.5.2010, 2009/04/0210; 18.5.2005, 2005/04/0076). Im Beschwerdestadium kann bei diesem Verfahrensregime nur noch geprüft werden, ob entgegen der behördlichen Beurteilung aufgrund der gegenständlichen Anmeldung zu einem Zeitpunkt im Behördenstadium, sohin bis zur Erlassung des Untersagungsbescheides, doch (noch) ein Gewerberecht entstanden ist. In diesem Fall wäre der Untersagungsbescheid aufzuheben und eine feststellende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen und den Anmeldezeitpunkt zu treffen (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305 mwV). Ist jedoch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts bis zur Bescheiderlassung kein Gewerberecht entstanden, ist die Beschwerde abzuweisen.

Für Anmelder ohne österreichische Staatsbürgerschaft gilt (und galt unverändert zur Zeit des Behördenverfahrens):

§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

(2) […]

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist „Asylwerber“ ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG–B 2005) ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig.

Asylwerber zählen (anders als Asylberechtigte) nicht zu den in § 14 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig, jedoch ergibt sich aus § 7 Abs. 2 GVG-B 2005, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber nach einer Wartefrist von drei Monaten, sohin ab dem vierten Monat nach Einbringung des Asylantrags zulässig ist (vgl. auch Stolzlechner u.a., Gewerbeordnung: Großkommentar, 360.lexisnexis.at, § 14 Rz 9).

Da der BF den Antrag auf internationalen Schutz am 27.3.2022 beim BFA einbrachte, endete die dreimonatige Wartefrist nach § 7 Abs. 2 erster Satz GVG-B 2005 mit 27.6.2022. Die Gewerbeanmeldung vom 21.6.2022 erfüllte schon unter diesem Aspekt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen; diese hätten allenfalls nachträglich am 28.6.2022 eintreten können. Gegenständlich erging allerdings bereits im Vorfeld der negative Bescheid des BFA vom 4.4.2022, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz unter allen in Betracht kommenden Aspekten negativ erledigt und eine Rückkehrentscheidung verfügt wurde.

Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, gemäß Abs. 2 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gleiches gilt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei Aufgabe der Abgabestelle und selbst bei anschließender Obdachlosigkeit (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0166; 22.12.2023, Ra 2023/18/0466; 23.11.2009, 2008/05/0272 mwV).

Der BF war laut Melderegister ab 2.4.2022 und damit auch zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom 4.4.2022 von seinem einzigen vorangegangenen österreichischen Wohnsitz im Flüchtlingsquartier D., E.-straße, ersatzlos abgemeldet, dies bis zu einer erst am 10.6.2022 erfolgten Neuanmeldung an einer vorab unbekannten Privatadresse in Wien, C.-gasse (Unterkunftgeber F. G.). Mit nachweislich zugestelltem Schreiben des VGW vom 5.9.2022 wurde dem BF die daraus resultierende behördliche Verfügung einer Zustellung nach § 8 Abs. 2 ZustG (Hinterlegung im Akt) vorgehalten. Eine weitere Beeinspruchung des Zustellvorgangs oder eine sonstige Stellungnahme erfolgten nicht, weshalb die Zustellung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als rechtmäßig anzusehen und vom Ende des Asylwerberstatus mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, sohin laut amtlichem Registereintrag (IZR) mit 2.5.2022 auszugehen ist.

Der Asylwerberstatus des BF endete somit im vorliegenden Fall bereits vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach § 7 Abs. 2 GVG-B 2005 (27.6.2022) und ebenso vor der Gewerbeanmeldung vom 21.6.2022. Ein anderweitig entstandenes Aufenthaltsrecht für Österreich wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist nach der gesamten Aktenlage nicht indiziert. Im Ergebnis lag hinsichtlich der Gewerbeanmeldung vom 21.6.2022 bis zur Erlassung des angefochtenen Untersagungsbescheides vom 22.7.2022 (28.7.2022) die gesetzliche Voraussetzung eines die selbständige Erwerbstätigkeit deckenden Aufenthaltsrechts nicht vor und war der Bescheid durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Revision war für unzulässig zu erklären, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den in der Begründung zitierten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs abschließend beurteilbar war. Im Übrigen erfolgte auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung eine rechtliche Einzelfallbeurteilung; diese Aspekte unterliegen in der Regel nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für entscheidungsmaßgebliche grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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