LVwG W VGW-113/042/16436/2025

VGW-113/042/16436/2025State Administrative CourtMar 10, 2026

Regest

Informationsfreiheitsgesetz, Bescheidbeschwerde, Informationsbegehren, öffentliches Interesse, Schutzinteresse, Transparenz, Interessenabwägung, Susidiarität, Wiener Stadtrechnungshof, Streitentscheidungsantrag, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Geheimhaltung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-113/042/16436/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.042.16436.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt gemäß § 14 Abs. 3 IFG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG durch den Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag der Frau Mag. A. B. auf Entscheidung der Strittigkeit mit der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. betreffend Zugang zu Informationen gemäß § 14 Abs. 2 bis 5 Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. hat gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 8 IFG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution alle Verträge und Vereinbarungen, die die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Verein „C.“ geschlossen hat, in Kopie Frau Mag. A. B. auszuhändigen, wobei allenfalls in diesen Dokumenten enthaltene Adressen und Geburtsdaten von natürlichen Personen unkenntlich zu machen sind.

Jedenfalls sind nachfolgende Verträge zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Verein „C.“ auszuhändigen:

  1. der Vertrag, dessen Laufzeit im Jahre 2014 geendet hat,

  2. der Vertrag, dessen Laufzeit im Jahre 2015 geendet hat,

  3. der Vertrag, dessen Laufzeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 betragen hat,

  4. der Vertrag, dessen Laufzeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2025 betragen hat,

  5. der aktuell geltende Vertrag, dessen Laufzeit mit dem 1.1.2026 begonnen hat.

Entscheidungsgründe

Frau Mag. A. B. brachte beim erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 28.10.2025 einen auf § 14 Abs. 2 bis 6 InformationsfreiheitsG (in Hinkunft: IFG) gestützten Antrag ein, in welchem diese als Antragsgegnerin die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH bezeichnet. Wörtlich führte die Beschwerdeführerin in diesem Antrag aus:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Als Beilagen schloss die Antragstellerin nachfolgende Schriftsätze bei:

  1. Einen mit 1.9.2025 datierten und an die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH gerichteten Schriftsatz, mit welchem die Antragstellerin die Übermittlung aller Verträge und Vereinbarungen beantragte, welche seitens der Wiener Sportstätten Betriebs GmbH mit dem Verein „C.“ abgeschlossen wurden.

  2. Die Mitteilung der Wiener Sportstätten Betriebs GmbH vom 28.9.2025 auf diesen Antrag, in welcher diese mitteilte, von ihrem Recht auf Fristverlängerung gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 IFG Gebrauch zu machen, da mit der Entsprechung des Antrags der Antragstellerin in Rechte Dritter eingegriffen würde, und diese daher zuvor zu hören sind.

  3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 teilte die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH mit, die begehrten Informationen nicht zu erteilen.

  4. Weiters schloss die Antragstellerin eine zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt aus dem Internet heruntergeladene Pressemitteilung, wonach auf der Wr. Stadthalle durch die Wien Holding eine 3000 Panele umfassende Photovoltaikanlage errichtet worden sei.

  5. Aus den von der Antragstellerin beigeschafften nachfolgend wieder gegebenen Vereinsstatuten des Vereins „C.“ ist zu ersehen,

a) dass dessen Satzungszweck der Betrieb und die Instandhaltung der Sportanlage … und die Förderung des Sports ist, und

b) dass die für den Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel u.A. aus Eintrittsgelern und sonstigen Leistungserlösen bestritten werden.

Wörtlich lauten die Statuten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

  1. Weiters wurde von der Antragstellerin ein undatiertes Schreiben des Vereins C. an die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH übermittelt, in welchem wie folgt ausgeführt wurde:

--Grafik nicht anonymisierbar--

  1. Dem verfahrensleitenden Antrag beigeschlossen wurde zudem nachfolgendes, mit 8.9.2025 datierte Schreiben des Vereins C.:

--Grafik nicht anonymisierbar--

  1. Zudem legte die Antragstellerin nachfolgendes, mit 24.9.2025 datierte Schreiben der Magistratsabteilung 51 vor.

--Grafik nicht anonymisierbar--

Das erkennende Gericht schaffte

  1. einen Firmenbuchauszug zur Wiener Sportstätten Betriebs GmbH und

  2. schaffte einen Firmenbuchauszug zur Wien Holding GmbH.

bei.

Demnach steht die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH im 100-prozentigem Eigentum der Wien Holding GmbH, und steht die Wien Holding GmbH im 100-prozentigem Eigentum der Stadt Wien. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Wien.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 brachte das erkennende Gericht den gegenständlichen Streitentscheidungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Kenntnis und Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 brachte das erkennende Gericht den gegenständlichen Streitentscheidungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG dem Verein „C.“ zur Kenntnis und Stellungnahme. Dieser hat auf diese Vorlage während des gesamten Verfahrens nicht reagiert.

Mit Schrifsatz vom 24.11.2025 forderte das erkennende Gericht die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH auf, ihren aktuellen Vertrag mit dem Verein „C.“ und alle allfälligen weiteren Verträge mit diesem Verein zu übermitteln.

Dieser Aufforderung hat die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH während des gesamten Verfahrens ausdrücklich nicht entsprochen, sondern ausdrücklich die Vorlage jeglicher von der Antragstellerin begehrter Dokumente abgelehnt.

Aus Anlass dieser Aufforderung brachte die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH statt der Entsprechung dieses Antrags mit Schreiben vom 2.12.2025 Nachfolgendes vor:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Zu diesem Schreiben gab Frau Mag. B. nachfolgende, mit 12.12.2025 datierte Stellungnahme ab:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Seitens des erkennenden Gerichts wurde in weiterer Folge am 17.12.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung wurde auch der Verein „C.“ geladen, um diesem auf diese Weise die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum gegenständlichen verfahrensleitenden Antrag einzuräumen. Mit hg. am 13.12.2025 eingelangtem Schriftsatz teilte dieser Verein dem erkennenden Gericht mit, der Ladung keine Folge zu leisten.

Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:

„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere der Schriftsätze der Parteien) wird von den Parteien zugestimmt.

Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.

Frau Mag. B. verweist auch auf das bisherige Vorbringen.

Frau DDr. D. verweist auf das bisherige Vorbringen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H..

Herr MMag. E. (gewillkürter Vertreter der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H.) verweist darauf, dass die letzte Stellungnahme vom 2.12.2025 von ihm verfasst worden ist.

Ergänzend wird von Herrn MMag. E. ausgeführt:

Zur Stellungnahme von Fr. B. wird ausgeführt, dass offensichtlich auch ein Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde anhängig ist.

Wer dies anhängig gemacht hat, ist mir und meiner Mandantin unbekannt (vgl Seite 3 der Replik). Auch in diesem Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde geht es um die Monopolstellung bzw. den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Vereins C..

Es ist naheliegend, dass dieses Verfahren inhaltlich mit der Zivilklage der Antragstellerin gegen den besagten Verein und einen weiteren Verein im Zusammenhang steht. Aus der von der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Klage in jenem Zivilverfahren geht hervor, dass die Preisgestaltung des Vereins C. als rechtswidrig erachtet wird.

Weiter wird ausgeführt:

Die vertragliche Beziehung der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H zu diesem C. bezieht sich ausschließlich auf die Sicherstellung des Betriebs der Eisaufbereitung in der Halle C der Wiener Stadthalle. Diese Sicherstellung erfolgt durch den Betrieb der für die Eisaufbereitung erforderlichen Amoniakanlage.

Etwa seit 2014 gibt es eine laufende Vertragsbeziehung zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H und dem C..

Dieser ursprüngliche Vertrag wurde seitdem immer wieder für ein Jahr und beginnend mit 1.1.2026 für die Dauer verlängert, als die Stadt Wien die Kooperation mit der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H verlängert.

Der Eigentümer der Fläche der Wiener Stadthalle ist die Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft.

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. hat 2014 einen Pachtvertrag mit der Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft geschlossen, und zwar betreffend die Hallen A, B und C. Dieser Pachtvertrag wurde mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025 geschlossen mit dem Zusatz, dass sich dieser Pachtvertrag jeweils für die Dauer der Pachtzeit verlängert, während welcher die Stadt Wien die Hallen A, B und C mietet.

Die Stadt Wien hat mit der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. glaublich bislang für die Zeiträume 1.1.2016 bis 31.12.2020, 1.1.2021 bis 31.12.2025 und 1.1.2026 bis 31.12.2030 einen Pachtvertrag für die Hallen A, B und C geschlossen.

Diese Hallen werden auch von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H serviciert.

Der Betrieb der Ammoniakanlage (NH3-Anlage), erfolgte ursprünglich durch die Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft und danach durch die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H., und wurde glaublich 2014 an den C. outgesourct. Dieser Verein betreibt daher nunmehr die entsprechenden Maschinen und stellt den Betrieb durch die Verwendung der notwendigen Ammoniakbetriebsmittel sicher.

Die Stadt Wien hat die Hallen A, B, C von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H gemietet. Dieser Mietvertrag ist immer auf 5 Jahre ausgelegt. Der letzte wurde glaublich im Jahre 2020 geschlossen mit einer Laufzeit von 01.01.2021 bis 31.12.2025 mit der Verlängerungsoption auf 31.12.2030, die gezogen wurde.

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H wurde im Jahre 2013 gegründet. Im Jahre 2014 wurde mit der Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft und der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H ein Pachtvertrag geschlossen, mit welchem die Hallen A, B und C an die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H verpachtet wurden. Dieser Pachtvertrag ist im offenen Firmenbuch ersichtlich.

Als dieser Pachtvertrag der Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft und der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. im Jahr 2014 geschlossen worden war, hatte die Stadt Wien mit der Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft einen Pachtvertrag im Hinblick auf die Hallen A, B und C geschlossen, welcher noch bis Ende 2015 in Geltung war. In diesem Vertrag ist die der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H mit dem Abschluss des Pachtvertrages mit der Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft eingestiegen.

Beginnend für die Zeitperiode 01.01.2016 wurden sodann mit der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H die Pachtverträge mit der Stadt Wien für die Hallen A, B, C geschlossen.

Mit dem C. wurde seitens der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H glaublich 2014 ein Betreuungsvertrag für die Ammoniakanlage befristet glaublich bis zum 31.12.2015 geschlossen.

Mit diesem Vertrag wurde das bislang durch die Wiener Stadthallen Betriebs und Veranstaltungsgesellschaft und dann die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H beschäftigte Personal, welches mit dem Betrieb der Ammoniakanlage befasst war, vom C. die Eisanlage übernommen.

Mit dem Verein wurde ursprünglich nur jährlich ein Vertrag abgeschlossen. Da das Modell sich bewährt hatte, wurde in weiterer Folge ein 5-Jahres Vertrag beginnend mit 1.1.2026 sich deckend mit dem Pachtvertrag der Stadt Wien, welcher für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2030 für die Hallen A, B und C geschlossen wurde, abgeschlossen.

Da nur in der Halle C der drei Hallen eine Eislauffläche besteht, wird durch die vom Verein betriebene Amoniakanlage nur für diese Eisfläche betrieben.“

Frau Mag. B. führt aus:

„Zu dem Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde wird ausgeführt, dass bereits im Antrag vom 28.10.2025 verwiesen wurde.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

A. Feststellungen:

A.1) Auf Grundlage

  1. des im dem Antragsvorbringen dargestellten und überwiegend auch durch entsprechende Dokumente belegten unbestrittenen Sachverhalts,

  2. der unbestrittenen Ermittlungen des erkennenden Gerichts und der gerichtlichen Erhebungen, wie etwa der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025,

wird festgestellt:

Die Antragstellerin begehrte mit Schriftsatz vom 1.9.2025 von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. die Herausgabe der Kopien aller Verträge und Vereinbarungen, die die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Verein „C.“ geschlossen hat.

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. hat in weiterer Folge durch eine Mitteilung i.S.d. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG die Bearbeitungsfrist für diesen Antrag bis zum Ablauf des 27.10.2025 verlängert.

Mit am 27.10.2025 der Antragstellerin übermittelten Schriftsatz teilte die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH mit, die begehrten Informationen nicht zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Streitentscheidung i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG beim erkennenden Gericht ein.

Die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH steht im 100-prozentigem Eigentum der Wien Holding GmbH, und steht die Wien Holding GmbH im 100-prozentigem Eigentum der Stadt Wien. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Wien.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 forderte das erkennende Gericht die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH auf, ihren aktuellen Vertrag mit dem Verein „C.“ und alle allfälligen weiteren Verträge mit diesem Verein zu übermitteln.

Dieser Aufforderung hat die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH während des gesamten Verfahrens ausdrücklich nicht entsprochen.

Aus den Vereinsstatuten des Vereins „C.“ ist zu ersehen,

a) dass dessen Satzungszweck der Betrieb und die Instandhaltung der C. und die Förderung des Sports sind, und

b) dass die für den Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel u.A. aus Eintrittsgelern und sonstigen Leistungserlösen bestritten werden.

Der Verein „C.“ hat trotz Kenntnis des gegenständlichen verfahrensleitenden Antrags im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass im Falle der Übermittlung der gegenständlich beantragten Verträge in Kopie Geheimhaltungsinteressen dieses Vereins betroffen wären.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 führte die Vertreterin der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. aus, dass zwischen der Wiener Sportstätten Betriebs GmbH und dem Verein „C.“ beginnend mit dem Jahr 2014 durchgehend Verträge abgeschlossen wurden, durch welche dieser Verein zur Sicherstellung und zum Betrieb der Eisflächenkühlanlage beauftragt wurde.

Demnach seien nachfolgende Verträge zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Verein „C.“ geschlossen worden:

  1. der Vertrag, dessen Laufzeit im Jahre 2014 geendet hat,

  2. der Vertrag, dessen Laufzeit im Jahre 2015 geendet hat,

  3. der Vertrag, dessen Laufzeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 betragen hat,

  4. der Vertrag, dessen Laufzeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2025 betragen hat,

  5. der Vertrag, dessen Laufzeit mit dem 1.1.2026 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2030 beginnen werde.

Durch den Verein „C.“ wurden in dessen Eigenschaft als Betreiber der Eissportanlage in der Wr. Stadthalle die Tarife für die Nutzung der Eissportanlage durch Eislaufsportler mit Aushang vom 18.8.2025 deutlich, teilweise um bis zu 100%, erhöht. Diese Erhöhung wurde durch diesen Verein wie auch die die Magistratsabteilung 51 mit gestiegenen Betriebs-, Energie- und Instandhaltungskosten begründet.

Übereinstimmend gaben die Parteien an, dass eine Anzahl von etwa 10 Personen insbesondere mit Informationsanträgen an die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. und durch Klagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und Anträgen bei der Wettbewerbsbehörde zum Ausdruck gebracht haben, die Rechtmäßigkeit und Berechtigtheit dieser Preiserhöhung zu hinterfragen, wobei darüber auch in verschiedenen Medien berichtet worden ist.

Diese Feststellungen waren zu treffen, da die festgestellten Sachverhalte sich diese aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergeben und im Übrigen die festgestellten Sachverhalte von den Parteien weitestgehend übereinstimmend jeweils selbst angeführt bzw. ausdrücklich im Hinblick auf deren Richtigkeit bestätigt wurden.

C. Rechtliche Beurteilung:

C 1) maßgebliche Rechslage:

Art. 22a Bundes-VerfassungsG i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2024 lautet:

„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3)Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Diese Verfassungsbestimmung des Art. 22a B-VG wurde auf Grundlage des Ausschussberichts des Verfassungsausschusses des Nationalrats (BlgNR AB 2420 28. GP XXVII) beschlossen. In diesem wird u.a. ausgeführt:

„Zu Z 3 (Art. 22a):

Zu Abs. 1 und 2:

Der Begriff der ‚Information‘ und der ‚Information von allgemeinem Interesse‘ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden (vgl. § 2 des im Artikel 2 vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes – IFG und die Erläuterungen dazu).

Die Begriffe ‚Bundesverwaltung‘ und ‚Landesverwaltung‘ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch die Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), und die der Parlamentsverwaltung (vgl. dazu VfSlg. 20.446/2021) davon umfasst. Zum Begriff ‚Geschäfte‘ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff ‚Geschäfte der Bundesverwaltung‘ vgl. insbesondere Art. 77 Abs. 1 B-VG. Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten ‚Organe‘ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, insbesondere auch private sogenannte ‚Beliehene‘. Zur Auskunftspflicht der Universitäten vgl. jüngst VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009.

Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen (nicht-territorialen) Selbstverwaltung (vgl. die Art. 120a bis 120c B-VG; dazu zählen die Kammern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die Sozialversicherungsträger [soziale Selbstverwaltung], die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Agrargemeinschaften, Fremdenverkehrsverbände, Jagdverbände; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 120a Rz. 3) entbehrlich (vgl. zur bloß ‚klarstellenden‘ Anfügung der Wendung ‚sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ im Art. 20 Abs. 3 B-VG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 94 ff [96]).

Die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sollen im Anwendungsbereich beider Absätze gelten, also sowohl für die proaktive Informationspflicht (Abs. 1) als auch für den Zugang zur Information auf Antrag (Abs. 2).

Zu Abs. 1:

‚Informationen von allgemeinem Interesse‘ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den im Artikel 2 vorgeschlagenen §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt.

Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe der Verwaltung im funktionellen Sinn als die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe (vgl. Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG; zur miterfassten Gemeindeverwaltung vgl. oben zu Abs. 1 und Abs. 2; Verwaltungsorgane im ausschließlich organisatorischen Sinn dürfte es nicht geben bzw. fallen nicht mit Verwaltungsaufgaben betraute rechnungshofkontrollpflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen unter den neuen Abs. 3; der unklare Begriff der ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG soll daher nicht übernommen werden, ohne dass eine Einschränkung des Kreises der Verpflichteten damit verbunden wäre), die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl. Art. 90a B-VG), die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof) und der Verfassungsgerichtshof. Für Organe der Gesetzgebung soll ebenfalls eine proaktive Informationspflicht gelten; diese soll aber systematisch an anderer Stelle (vgl. Artikel 1 Z 4, 7 und 14) als gemäß der Regierungsvorlage vorgesehen werden.

Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen werden, um ihre Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht nicht zu überfordern. Die Einwohnerzahl soll sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung richten, wie es auch in der Praxis der Rechnungshofkontrolle geschieht (vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 404; Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 127a B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz. 2; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 127a B-VG Rz. 7). Kleineren Gemeinden bleibt es unbenommen, solche Informationen nach denselben Maßgaben (insbesondere gelten auch die Geheimhaltungstatbestände gemäß Abs. 2) freiwillig zu veröffentlichen.

Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, erfüllen nicht das Kriterium des ‚allgemeinen‘ Interesses (vgl. die Beschränkung des Informationsrechts auf ihre Mitglieder im Abs. 2 letzter Satz).

Zu Abs. 2:

Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen alle mit der Besorgung von Geschäften der Bundes– oder Landesverwaltung betrauten Organe zu gewähren haben.

Die nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, sollen, soweit sich Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehen, die sie im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wie schon nach geltender Rechtslage (Art. 20 Abs. 4 B-VG), nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet sein, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Anstelle von ‚Zugehörigen‘ soll aus sprachlichen bzw. systematischen Gründen künftig von ‚Mitgliedern‘ die Rede sein, da die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der sonstigen (nichtgemeindlichen) Selbstverwaltung so formuliert sind (vgl. Art. 120c Abs. 1 und 2 B-VG). Mitglieder sind die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen (vgl. Stolzlechner in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010], Art. 120c B-VG Rz. 11).

Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.

Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, ‚soweit‘ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und ‚gesetzlich nicht anderes bestimmt ist‘. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Zum Verhältnis einfachgesetzlicher Bestimmungen zum Informationsfreiheitsgesetz siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz) zu § 6 und § 16.

Unter ‚erforderlich‘ ist geboten bzw. ‚notwendig‘ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.

Zu den zu wahrenden ‚überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen‘ vgl. den grundrechtlichen ‚Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer‘ gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C‑601/20, Luxembourg Business Registers, ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981).

Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der Ausnahmetatbestand der ‚zwingenden integrations- […]politischen Gründe‘ (vgl. die Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B‑VG) zum Tragen kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) erforderlich sein.

Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält der im Artikel 2 vorgeschlagene § 6 IFG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).

Zu Abs. 3:

Nach Maßgabe dieser Bestimmung sollen nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen verpflichtet werden, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Soweit sie Aufgaben der Verwaltung besorgen (vgl. zu dieser Frage jüngst VfGH 5.10.2023, G 265/2022; zuvor dazu schon VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009, und jüngst VwGH 22.8.2023, Ra 2022/10/0166), unterliegen sie als funktionelle Verwaltungsorgane ohnehin der Informationspflicht gemäß Abs. 2. Welche Stiftungen, Fonds und Anstalten der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 127a Abs. 1 und Art. 127c B-VG, welche Unternehmungen aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer jeweils in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen). Informationspflichtig sollen wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen sein, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist bzw. die von dieser beherrscht werden. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) bzw. Beherrschungstatbestände erfüllt sind (vgl. den jeweils letzten Satz in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 bzw. Art. 127c B-VG).

Solche Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen insoweit nicht informationspflichtig sein, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist als solcher jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. Beispielsweise werden aktuelle konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und deren Umsetzung oder der Inhalt von Syndikatsverträgen in aller Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu subsumieren sein. In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands ‚zur Vorbereitung einer Entscheidung‘ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 zu § 6 zu diesem Tatbestand).

Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme).

Zu Abs. 4:

Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht in der Gesetzgebung eine Bedarfskompetenz des Bundes nach der Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor (Z 1). Die grundsätzliche Adhäsionskompetenz der Materiengesetzgebung (bzw. in organisationsrechtlichen Angelegenheiten allenfalls der Organisationsgesetzgebung) in Angelegenheiten der Informationsfreiheit soll bestehen bleiben. Durch Bundesgesetz sollen einheitliche Vorschriften erlassen werden können (siehe das im Artikel 2 vorgeschlagene Informationsfreiheitsgesetz). Von diesen bundesgesetzlichen Regelungen darf in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen nur abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist. Nach der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann ‚erforderlich‘, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980, vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014).

Die materienspezifischen Regelungen haben künftig freilich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen.

Eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG) ist vorgesehen, ebenso wie deren Zustimmung zur Kundmachung eines solchen Bundesgesetzes (vgl. Art. 14b Abs. 4 B‑VG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzbestimmung wird im Artikel 2 ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen.

Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).

Dieser Ausschussbericht gründet auf der Regierungsvorlage BlgNR 2238, 27. GP, erlassen. In dieser Regierungsvorlage wird zu dieser Verfassungsbestimmung des Art. 22a B-VG ausgeführt wie folgt:

„Zu Z 1 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 bis 5) und Z 2 (Art. 22a):

Im Regierungsprogramm 2020–2024 (S 19 f) wurde vereinbart, in einem „Kontroll- und Transparenzpaket“ eine allgemeine „Informationsfreiheit“ einzuführen. Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung sollen aufgehoben werden. An ihre Stelle sollen eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen treten. Ausnahmen von der Informationspflicht sollen ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz) gelten. Grundsätze für das Verfahren der Informationserteilung wurden festgelegt, insbesondere betreffend den Informationszugang und den Rechtsschutz. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um das Vorhaben entsprechend dem Regierungsprogramm umzusetzen.

Zu Z 2 (Art. 22a):

Zu Abs. 1 und 2:

Der Begriff der „Information“ und der „Information von allgemeinem Interesse“ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden (vgl. § 2 des im Artikel 2 vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes – IFG und die Erläuterungen dazu). Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch die Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), und die der Parlamentsverwaltung (vgl. dazu VfSlg. 20.446/2021) davon umfasst. Zum Begriff „Geschäfte“ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff „Geschäfte der Bundesverwaltung“ vgl. insbesondere Art. 77 Abs. 1 B-VG.

Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten „Organe“ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, insbesondere auch private sogenannte „Beliehene“. Zur Auskunftspflicht der Universitäten vgl. jüngst VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009.

Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen (nicht-territorialen) Selbstverwaltung (vgl. die Art. 120a bis 120c B-VG; dazu zählen die Kammern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die Sozialversicherungsträger [soziale Selbstverwaltung], die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Agrargemeinschaften, Fremdenverkehrsverbände, Jagdverbände; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 120a Rz. 3) entbehrlich (vgl. zur bloß „klarstellenden“ Anfügung der Wendung „sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts“ im Art. 20 Abs. 3 B-VG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte PertholdStoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 94 ff [96]).

Die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sollen im Anwendungsbereich beider Absätze gelten, also sowohl für die proaktive Informationspflicht (Abs. 1) als auch für den Zugang zur Information auf Antrag (Abs. 2).

Zu Abs. 1:

„Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden.

Wann eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den im Artikel 2 vorgeschlagenen §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt.

Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe und Hilfsorgane der Gesetzgebung des Bundes (Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof, Volksanwaltschaft), die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl. Art. 90a B-VG), die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof) und der Verfassungsgerichtshof. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern und Gemeindeverbände, in denen Gemeinden zusammengeschlossen sind, die insgesamt weniger als 5 000 Einwohner haben, sollen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen werden, um ihre Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht nicht zu überfordern. Die Einwohnerzahl soll sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung richten, wie es auch in der Praxis der Rechnungshofkontrolle geschieht (vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 404; Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 127a B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz. 2; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 127a B-VG Rz. 7). Kleineren Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt es unbenommen, solche Informationen nach denselben Maßgaben (insbesondere gelten auch die Geheimhaltungstatbestände gemäß Abs. 2) freiwillig zu veröffentlichen.

Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, erfüllen nicht das Kriterium des „allgemeinen“ Interesses (vgl. die Beschränkung des Informationsrechts auf ihre Mitglieder im Abs. 2 letzter Satz).

Zu Abs. 2:

Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes– oder Landesverwaltung betrauten Organe zu gewähren haben.

Die nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, sollen, soweit sich Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehen, die sie im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wie schon nach geltender Rechtslage (Art. 20 Abs. 4 B-VG), nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet sein, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Anstelle von „Zugehörigen“ soll aus sprachlichen bzw. systematischen Gründen künftig von „Mitgliedern“ die Rede sein, da die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der sonstigen (nichtgemeindlichen) Selbstverwaltung so formuliert sind (vgl. Art. 120c Abs. 1 und 2 B-VG). Mitglieder sind die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen (vgl. Stolzlechner in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010], Art. 120c B-VG Rz. 11).

Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.

Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, „soweit“ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Zum Verhältnis einfachgesetzlicher Bestimmungen zum Informationsfreiheitsgesetz siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz) zu § 6 und § 16.

Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.

Zu den zu wahrenden „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vgl. den grundrechtlichen „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers, ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981).

Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der Ausnahmetatbestand der „zwingenden integrations- […]politischen Gründe“ (vgl. die Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B-VG) zum Tragen kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) erforderlich sein.

Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden.

Ausführungsbestimmungen dazu enthält der im im Artikel 2 vorgeschlagene § 6 IFG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).

Zu Abs. 3:

Nach Maßgabe dieser Bestimmung sollen auch nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betraute, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen verpflichtet werden, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren; soweit sie Aufgaben der Verwaltung besorgen, unterliegen sie als funktionelle Verwaltungsorgane ohnehin der Informationspflicht gemäß Abs. 2. Welche Stiftungen, Fonds und Anstalten der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 127a Abs. 1 und Art. 127c B-VG, welche Unternehmungen aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer jeweils in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen). Informationspflichtig sollen wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen sein, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) erfüllt sind (vgl. den jeweils letzten Satz in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 bzw. Art. 127c B-VG).

Solche Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen insoweit nicht informationspflichtig sein, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist als solcher jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 zu § 6 zu diesem Tatbestand).

Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme).

Zu Abs. 4:

Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht in der Gesetzgebung eine Bedarfskompetenz des Bundes nach der Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor (Z 1). Die grundsätzliche Adhäsionskompetenz der Materiengesetzgebung (bzw. in organisationsrechtlichen Angelegenheiten allenfalls der Organisationsgesetzgebung) in Angelegenheiten der Informationsfreiheit soll bestehen bleiben. Durch Bundesgesetz sollen einheitliche Vorschriften erlassen werden können (siehe das im Artikel 2 vorgeschlagene Informationsfreiheitsgesetz). Von diesen bundesgesetzlichen Regelungen darf in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen nur abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist. Nach der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann „erforderlich“, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980, vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014).

Die materienspezifischen Regelungen haben künftig freilich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen.

Eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG) ist vorgesehen, ebenso wie deren Zustimmung zur Kundmachung eines solchen Bundesgesetzes (vgl. Art. 14b Abs. 4 B-VG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzbestimmung wird im Artikel 2 ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen.

Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).“

Die maßgeblichen Bestimmungen des InformationsfreiheitsG lauten:

§ 1 InformationsfreiheitsG samt Überschriften lautet:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

§ 2 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

§ 3 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

(1)Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2)Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3)Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 6 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltung

(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“

§ 7 InformationsfreiheitsG samt Überschriften lautet:

„3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“

§ 8 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.“

§ 9 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Information

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

§ 10 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Betroffene Personen“

(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“

§ 11 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

§ 13 InformationsfreiheitsG samt Überschriften lautet:

„4. Abschnitt

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.“

§ 14 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Rechtsschutz

(1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:

1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,

2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und

4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

§ 16 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Das InformationsfreiheitsG wurde auf Grundlage der des Ausschussberichts des Verfassungsausschusses des Nationalrats (BlgNR AB 2420 28. GP XXVII) beschlossen. In diesem wird zum IFG u.a. ausgeführt:

„Zu § 1:

Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes präzisieren. Das Gesetz soll für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und für das Verfahren der Informationserteilung gelten. Die Informationspflichtigen ergeben sich aus dieser Bestimmung iVm. dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 B-VG (vgl. auch die Erläuterungen dazu). Als ‚Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden‘ sind alle Organe der Gebietskörperschaften zu verstehen, die von Art. 22a erfasst sind; nicht nur die gesamte organisatorische und funktionelle Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit soll umfasst sein (Organe der Gesetzgebung sollen speziellen Veröffentlichungsregelungen unterliegen, vgl. Artikel 1 Z 4, 7 und 14). Der Umfang der jeweiligen konkreten Informationspflichten ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen.

Zu § 2:

Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. ‚Amtlich‘ bedeutet nicht ‚behördlich‘; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin ‚unternehmerisch‘) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig ‚amtliche‘ oder ‚unternehmerische‘ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung.

Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK ‚ready and available‘, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07, Z 44 ff; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.

Im vorgeschlagenen Abs. 2 soll definiert werden, wann eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist. Ausschlaggebend für diese Qualifikation soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, anders ausgedrückt, ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse, ebenso wenig wie Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 1 B-VG]).

Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt (arg. ‚insbesondere‘). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch ‚solche‘ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.

Zu § 3:

Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.

Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten (Abs. 2). ‚Zuständig‘ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.

(…)

Zu § 6:

Abs. 1 dieser Bestimmung soll die in dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. ‚Soweit und solange‘ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (s. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]), ist keine Information zu erteilen.

Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff ‚erforderlich‘ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.

Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt ‚public (social)watchdogs‘ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.

Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.

Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind (s. wiederum die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl. zB Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.

Beim Geheimhaltungstatbestand der ‚nationalen Sicherheit‘ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20). Unter das Interesse der ‚öffentlichen Ordnung und Sicherheit‘ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der Sicherheit (zB betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich sein.

Der Ausnahmetatbestand der ‚Vorbereitung einer Entscheidung‘ (Z 5) soll laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren, wie etwa abgabenrechtliche Verfahren, vgl. die Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) schützen. Er betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln, wie zB laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten (etwa des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft) oder vorbereitende Tätigkeiten von gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden (zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 17.863/2006). Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), werden im Regelfall unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34); unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird ua. dann ‚sonst tätig‘, wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt.

Zur Auslegung des Begriffs der ‚Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens‘ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua. dann verweigert werden, wenn diese ‚nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen‘. Auch die Tätigkeit von ‚Unternehmungen‘, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.

Als ‚überwiegende berechtigte Interessen eines anderen‘ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der ‚Rechte anderer‘ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2]).

Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. auch Abs. 1 Z 1).

Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).

‚Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse‘ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist.

Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als ‚überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen‘ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen.

Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als ‚Rechte anderer‘ gelten und zu wahren sein.

Das ‚Bankgeheimnis‘ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit soll es in einer eigenen Litera angeführt werden (lit. c).

Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte ‚Redaktionsgeheimnis‘ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d).

‚Rechte am geistigen Eigentum‘ (Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993) sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e).

Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen (‚partial access‘ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).

Zu den §§ 7 bis 12:

Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.

Zu § 7:

Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).

Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).

Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

Zu § 8:

Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2).

Zu § 9:

Die Information ist, wenn dies der Behörde unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände möglich ist, in der begehrten, sonst in tunlicher (im konkreten Einzelfall geeigneter) Form zugänglich zu machen. Dies soll möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information geschehen. Ansonsten ist zumindest eine Information im Gegenstand (Auskunft darüber) zu erteilen, freilich ohne dass die Behörde zu einer besonderen Aufbereitung verpflichtet wäre. Ob eine bestimmte Form ‚tunlich‘ ist, ergibt sich insbesondere aus der Form des Informationsbegehrens. Wird etwa eine Information per E-Mail beantragt, wird sie auch vorrangig in der Form eines (Antwort-)E-Mails zu erteilen sein. Die begehrte Information kann aber zB auch nur mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird oder es sonst tunlich ist (zB im Fall einer telefonischen, sofort beantworteten Anfage). Auch die Umstände auf Seiten der Behörde, insbesondere die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, werden bei der Wahl der Form der Informationserteilung eine Rolle zu spielen haben.

Bereits gemäß § 4 veröffentlichte Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.

Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (Abs. 2).

Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde ‚in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit‘ oder ‚aus Freude an der Behelligung‘ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.

Zu § 10:

Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist (Abs. 1). Damit soll dem Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.

‚[N]ach Möglichkeit‘ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen.

Der von der Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz zu informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG). Die Tatsache, wer die Information begehrt, wird in aller Regel für den Betroffenen unerheblich und daher diesem gegenüber nicht offen zu legen sein.

Abs. 2 normiert eine spezielle Bestimmung für den Fall, dass mit dem Informationsbegehren nicht nur ein privates Interesse (vgl. § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957), verfolgt, sondern ein verfassungsgesetzlich garantiertes Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR geltend gemacht wird. Insbesondere informationsbegehrende ‚public watchdogs‘ (s. dazu oben zu § 6; vgl. zB VfSlg. 20.446/2021 sowie VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049) sind in ihrer Rolle soweit zu schützen, als die Ausübung ihrer Rechte durch eine (frühzeitige oder überhaupt erfolgende) Verständigung Betroffener beeinträchtigt oder gar unterlaufen würde (vgl. zum Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsäußerungs- bzw. Informationsfreiheit auch Art. 85 Abs. 2 DSGVO). Dass es sich um einen solchen Fall handelt, muss für die informationspflichtige Stelle bereits aus dem Antrag erkennbar sein. Damit soll verhindert werden, dass der Informationspflichtige zu spät davon erfährt; vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller, bereits ursprünglich die nötigen Angaben dazu zu machen.

Erachtet sich der Betroffene durch die Erteilung der Information in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein Rechtsmittel erheben, weil er nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist. Da die Informationserteilung (und potenzielle Verletzung von Datenschutzrechten) aber in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen hat, bleibt es dem datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, dagegen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen (Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führt, ist für eine einheitliche Auslegung und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. ‚unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde‘).

Zu § 11:

Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).

Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.

Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).

Benötigt das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung die begehrte und nicht erteilte Information selbst, um etwa die Erforderlichkeit einer Geheimhaltung beurteilen zu können, ist die belangte Behörde gemäß dem geltenden allgemeinen Verfahrensrecht verpflichtet, sie dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde ist bei Vorlage der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags zur Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens verpflichtet (vgl. die §§ 13 Abs. 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 und 16 Abs. 2 VwGVG; Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] C § 21 VwGVG Rz. 4). Hat die belangte Behörde nicht alle Bezug habenden Akten vollständig und initiativ vorgelegt, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 17 VwGVG iVm. den §§ 37 ff AVG) befugt, weitere Erhebungen zu tätigen, etwa zusätzliche Akten oder Informationen anzufordern, einen Augenschein vorzunehmen (insbesondere um den Bedarf an bestimmten Unterlagen zu erheben) und Ladungen mit der Aufforderung, bestimmte Behelfe oder Beweismittel mitzubringen (vgl. § 19 Abs. 2 AVG), zu erlassen. Kommt die belangte Behörde diesen gesetzlichen Verpflichtungen dennoch nicht nach, wird dies vom Verwaltungsgericht zu würdigen sein bzw. sich in einer von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung auswirken. Im Rahmen der Vorlage ist insbesondere die Akteneinsichtsregelung des § 21 Abs. 2 VwGVG (iVm § 17 Abs. 3 AVG) zu beachten, um den Zweck des Verfahrens nicht zu beeinträchtigen, berechtigte Interessen einer Partei oder dritter Personen nicht zu schädigen und öffentliche Interessen (vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu wahren.

(…)

Zu den §§ 13 und 14:

Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (vgl. VfGH 5.10.2023, G 265/2022; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009), mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).

Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.

Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.

Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).

Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden bzw. von diesem beherrschten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 9 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.

Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.

Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.

(…)

Zu § 16:

Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).

Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem BGBlG; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.

Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.

In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).

Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.“

Diesem Ausschussbericht lag die Regierungsvorlage BlgNR 2238, 27. GP, zugrunde.1

In dieser Regierungsvorlage wird zum IFG u.a. ausgeführt wie folgt:

„Zu § 1:

Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes präzisieren. Das Gesetz soll für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und für das Verfahren der Informationserteilung gelten. Die Informationspflichtigen ergeben sich aus dieser Bestimmung iVm. dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 B-VG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).

Als „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden“ sind alle Organe der Gebietskörperschaften zu verstehen, unabhängig von der Staatsfunktion; nicht nur die gesamte organisatorische und funktionelle Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung des Bundes sollen umfasst sein. Der Umfang der jeweiligen konkreten Informationspflichten ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen.

Zu § 2:

Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.

Im vorgeschlagenen Abs. 2 soll definiert werden, wann eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist.

Ausschlaggebend für diese Qualifikation soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, anders ausgedrückt, ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse, ebenso wenig wie Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 1 B-VG]).

Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt (arg. „insbesondere“). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen,

amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch „solche“ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen.

Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.

Zu § 3:

Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.

Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten (Abs. 2). ‚Zuständig‘ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.

Zu § 6:

Abs. 1 dieser Bestimmung soll die in dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. „Soweit und solange“ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (s. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]), ist keine Information zu erteilen.

Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff „erforderlich“ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.

Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „social watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.

Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.

Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind (s. wiederum die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl. zB Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.

Beim Geheimhaltungstatbestand der „nationalen Sicherheit“ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der Sicherheit (zB betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich sein.

Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (Z 5) soll laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Er betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln, wie zB laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten etwa des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder vorbereitende Tätigkeiten von gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden (zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 17.863/2006). Über Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), soll daher nicht zu informieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34); unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird ua. dann „sonst tätig“, wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt.

Zur Auslegung des Begriffs der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua. dann verweigert werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen“. Auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.

Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der „Rechte anderer“ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2]).

Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. auch Abs. 1 Z 1).

Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).

„Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist.

Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen.

Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein.

Das „Bankgeheimnis“ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit soll es in einer eigenen Litera angeführt werden (lit. c).

Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte „Redaktionsgeheimnis“ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d).

„Rechte am geistigen Eigentum“ (Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993) sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e).

Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen („partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).

Zu den §§ 7 bis 12:

Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.

Zu § 7:

Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).

Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).

Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

Zu § 8:

Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2).

Zu § 9:

Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen. Die begehrte Information kann aber zB auch mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird. Bereits gemäß § 4 veröffentlichte Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.

Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (Abs. 2).

Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.

Zu § 10:

Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist. Damit soll dem Informationspflichtigen die Abwägungsentscheidung aufbereitet und dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.

„[N]ach Möglichkeit“ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher „unmöglich“ erweisen.

Der von der Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information zu informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG).

Erachtet er sich dadurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein Rechtsmittel erheben, weil er nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist. Da die Informationserteilung (und potenzielle Verletzung von Datenschutzrechten) aber in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen hat, bleibt es dem datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, dagegen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen (Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führt, ist für eine einheitliche Auslegung und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“).

Zu § 11:

Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).

Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.

Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).

(…)

Zu den §§ 13 und 14:

Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).

Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.

Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018

– BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.

Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).

Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.

Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.

Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.“

(…)

Zu § 16:

Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).

Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem BGBlG; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.

Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.

In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).

Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.“

C 2) Auslegung maßgeblicher Rechtsfragen:

C 2.1) In Angelegenheiten eines Antrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG bzw. gemäß § 11 Abs. 1 IFG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Erlassung eines vollstreckbaren Exekutionstitels:

In der Rechtsprechung zur Auskunftspflicht nach den - mit Inkrafttreten des IFG außer Kraft getretenen - Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder war anerkannt, dass eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann.2 Das Verwaltungsgericht konnte die Auskunft nicht selbst erteilen und hatte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtete).3

In einem auf einen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG gestützten Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz IFG im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Bei diesem klaren Wortlaut fällt auf, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur obangeführten Auslegung der Kognitionsbefugnis eines Verwaltungsgerichts nach einem Auskunftspflichtgesetz nicht „bloß“ gebietet, dass das Verwaltungsgericht eine Informationspflichtverletzung „festzustellen“ hat, sondern vielmehr nach der neuen Rechtslage das Verwaltungsgericht „auszusprechen hat, in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist“. Schon der Wortlaut dieser Wendung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit dem Verwaltungsgericht aufgetragen ist, einen vollstreckbaren Leistungsbefehl auszusprechen.4

Diese Auslegung deckt sich auch mit der Vorgabe für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 IFG, zumal auch gemäß § 11 Abs. 3 IFG das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Damit ist der Gesetzgeber auch deutlich und explizit im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 IFG von der nach den Auskunftspflichtgesetzen bestanden habenden Rechtsvorgabe, dass das Verwaltungsgericht nur eine Rechtsverletzungsfeststellungskompetenz hat, abgegangen.5

C 2.2) In Angelegenheiten eines Antrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG bzw. gemäß § 7 Abs. 1 IFG sind Gegenstand der zu beauskunftenden Information das im Antrag angesprochene „Dokument“, und damit, sofern nicht weniger beantragt, ein gesamtes bei der informationspflichtigen Stelle erliegende Dokument:

Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12) auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz. Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs. 1 IFG entscheidende Bedeutung zu.6

Information gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen7 oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- bzw. Tätigkeitsbereich eines informationspflichtigen Organs zu verstehen, und zwar unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.8

In den Materialien wird dieser Begriff der Information nicht nur dahingehend näher konkretisiert, als unter einer Information jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich zu verstehen ist, sondern auch klargestellt,

  1. dass von der Informationspflicht auch privatwirtschaftliche Zwecke umfasst sind, und

  2. dass als Information etwa ein Dokument oder ein Akt zu verstehen ist.

Mit dieser Legaldefinition wird somit zum Ausdruck gebracht, dass im Anwendungsbereich des IFG die von der Judikatur des VwGH9 herausgearbeitete, nach den Auskunftspflichtgesetzen und den Umweltinformationsgesetzen zu treffende Unterscheidung zwischen der Information an sich und dem Medium, das diese In-formation enthält, nicht maßgeblich ist.

Dem jeweiligen Antragsteller ist daher (grundsätzlich) ein gesamtes Dokument zu übermitteln, und ist diesem Antragsteller nicht bloß Kenntnis vom jeweils angefragten Inhalt in einem Dokument zu verschaffen. Dies bringen auch die Materialien10 deutlich zum Ausdruck, wonach grundsätzlich die Pflicht zur Übermittlung des gesamten angefragten Dokuments besteht, und nur im begründeten Ausnahmefall eine Information (i.S.d. Verständnisses der AuskunftspflichtG) vom Inhalt eines Dokuments zu geben ist.

C 2.3) Das Begehren um übermittlung eines näher spezifizierten Dokuments stellt eine ausreichend präzise Bezeichnung des Informationsbegehrens dar:

Nach § 7 Abs. 2 IFG ist die mit einem Antrag gemäß § 7 Abs. 1 IFG die begehrte „Information“ iSd IFG „möglichst präzise zu bezeichnen“.

Wie zuvor ausgeführt, nennen die Materialien als typische Informationen i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG ein Dokument oder einen Akt.

Verträge sind Aufzeichnungen und jeweils Dokumente und damit Informationen iSd IFG.

Daraus folgt, dass insbesondere das Begehren der Übermittlung eines bestimmten Dokuments, wie etwa eines näher konkretisierten Vertrags, eine i.S.d. § 7 Abs. 2 IFG ausreichend präzise Bezeichnung des Informationsbegehrens darstellt.

C 2.4) gebotene Mitwirkungspflicht einer auskunftspflichtigen Stelle bzw. eines auskunftspflichtigen Rechtsträgers:

Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG.11

Nach der Judikatur und Lehre trifft insbesondere in solchen Verfahren den Verfahrensparteien eine Mitwirkungspflicht zur Klärung des verfahrensrelevanten Sachverhalts, und zwar insbesondere dann, wenn Feststellungen zu Umständen erforderlich sind, die ausschließlich in der jeweiligen Sphäre der Partei gelegen sind und von denen sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) sonst keine Kenntnis verschaffen kann. Unterbleibt die gebotene Mitwirkung, kann diese von der Behörde (vom Gericht) beweiswüridgend berücksichtigt werden.12

Auch zur Beurteilung, ob einer Informationsgewährung Geheimhaltungsgründe (i.S.d. § 6 IFG oder des § 13 Abs. 2 IFG) entgegen stehen, hat das Verwaltungsgericht die notwendigen Beweise aufzunehmen und in seiner Entscheidung dazu Feststellungen zu treffen. Ist die Information, deren Gewährung begehrt wird, nicht bereits im von der Behörde vorzulegenden Verwaltungsakt enthalten, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Informationspflichtigen auffordern, diese Information vorzulegen, wobei naturgemäß allenfalls vorgelegte Informationen, im Hinblick auf welche ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, von der Akteneinsicht auszunehmen sind. Ein Unterbleiben dieser Vorlage kann, worauf auch der Ausschussbericht zur Stammfassung des IFG ausdrücklich hinweist13, in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werden und sich insbesondere auf die allfällige Interessensabwägung auswirken.14

Ausdrücklich wird zur Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsgerichtsverfahren nach dem IFG in den Materialien15 klar gestellt, dass eine Mitwirkungspflicht des informationspflichtigen Rechtsträgers in diesem Gerichtsverfahren insbesondere darin liegt, die begehrte und nicht erteilte Information dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen, zumal (grundsätzlich) nur auf dieser Grundlage das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, die Erforderlichkeit einer Geheimhaltung beurteilen zu können. Für den Falle, dass die belangte Behörde nicht alle Bezug habenden Akten vollständig und initiativ vorgelegt, wird in den Materialen zum § 9 IFG zudem klargestellt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 17 VwGVG iVm. den §§ 37 ff AVG) befugt ist, weitere Erhebungen zu tätigen, etwa zusätzliche Akten oder Informationen anzufordern, einen Augenschein vorzunehmen (insbesondere um den Bedarf an bestimmten Unterlagen zu erheben) und Ladungen mit der Aufforderung, bestimmte Behelfe oder Beweismittel mitzubringen (vgl. § 19 Abs. 2 AVG), zu erlassen. Zudem wird in den Materialien zum § 9 IFG zum Ausdruck gebracht, dass im Falle, dass die belangte Behörde diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, dies vom Verwaltungsgericht zu würdigen ist und bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

In Anbetracht des im § 13 Abs. 1 IFG normierten Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG auf Verfahren nach dem 4. Abschnitt des AVG gelten diese aus § 9 IFG erschlossenen Vorgaben auch für Verfahren gemäß den §§ 13f IFG.

C 2.5) Schutzinteresse des Informationsfreiheitsrechts i.S.d. Art. 22a B-VG als (objektives) öffentliches Interesse:

Träger des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechts gemäß Art. 22a B-VG ist jedermann, daher jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann.16

Gemäß § 6 IFG und den Materialien17 ist das in Gestalt des Art. 22a B-VG transportierte Transparenzansinnen ein prinzipiell staatsgerichtetes. Erklärtes Ziel ist es, "staatliche Transparenz" herzustellen, also "staatliches Handeln" transparent zu machen. Das informationsfreiheitsrechtliche öffentliche Schutzinteresse des Art. 22a B-VG sowie des IFG ist daher die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information.

Dieses Informationsgrundrecht baut auf den wesentlichen demokratiepolitischen Grundgedanken auf, wonach Art. 22a B-VG mit der Schaffung von Transparenz zugleich Partizipation und Öffentlichkeitskontrolle ermöglichen und letzthin einen Beitrag zur Legitimation staatlichen Handelns leisten soll.18

Der grundrechtliche Informationsanspruch des Art. 22a Abs. 2 B-VG adressiert mithin in seinem Kern das, was als "staatliches Verwaltungswissen" vor allem in entsprechenden Aufzeichnungen seine Materialisierung findet. Dass Art. 22a Abs. 3 B-VG sodann auch nicht-staatliche, aber staatsnahe Rechtsträger in den Kreis der Informationspflichtigen einbezieht, führt den übergeordneten Gedanken von Rechenschaftspflichtigkeit und demokratischer Legitimation einerseits konsistent fort, hat andererseits notgedrungen aber ein weite(re)s Verständnis dessen zur Folge, was als "Verwaltungswissen" der Pflicht zur Informationsherausgabe unterfallen soll.19

Diesem Schutzinteresse kommt dann ein zusätzlich erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind.20

In diesem Sinne indiziert etwa bereits der Umstand der Finanzierung des angefragten Rechtsträgers aus öffentlichen Geldern ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse an der Aufgabenerfüllung der jeweils finanzierten Rechtsträgers.

Zudem normieren manche gesetzliche Bestimmungen sogar ausdrücklich ein öffentliches Interesse an der Gewährung von Information und Transparenz im Hinblick auf staatliches Handeln.

Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur das (persönlichem) Interesse der eine Information beantragenden Person, sondern zusätzlich stets auch das öffentliche Interesse an der Führung der gesetzlich determinierten Geschäfte in Anschlag zu bringen.

C 2.6) Geheimhaltungsgründe und gebotene Interessensabwägung:

Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind sohin Informationen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Ausweislich der Erläuterungen in den Materialien zu Art. 22a Abs. 2 B-VG21 soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der im IFG taxativ aufgezählten Geheimhaltungsinteressen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“.

Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, z.B. in Art. 8 MRK) zu verstehen.22

Im Hinblick auf jede begehrte Information ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Geheimhaltungsinteresses im Rahmen einer Interessensabwägung stets im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist, wobei dabei die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle spielt.23

Diese Interessensabwägung kann auch dazu führen, dass nur ein Teil der begehrten Information zu erteilen ist. Dies stellt auch § 6 Abs. 2 IFG klar, wenn dieser normiert, dass im Falle, dass die Voraussetzungen für die Geheimhaltung der begehrten Information auf Grundlage einer Interessensabwägung i.S.d. § 6 Abs. 1 IFG nur auf einen Teil der Information zutreffen, nur dieser Teil der Information der Geheimhaltung unterliegt.

Verdeutlichend zum diesfalls gebotenen Informationsumfang stellt sodann § 9 Abs. 2 IFG (im Grunde redundant) klar, dass im Fall, dass i.S.d. § 6 Abs. 2 IFG ein Informationsrecht im Hinblick auf eine beantragte Information nur zum Teil besteht, diese Information „insoweit“ zu erteilen ist, sofern dies möglich ist und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

Klarstellend führen dazu die Materialien24 aus, dass eine solche Pflicht zur teilweisen Erteilung einer Information nur dann besteht, wenn die Information auch teilbar ist.

Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 IFG daher nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung, wobei aber die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs. 2 IFG voraussetzt, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können.25

Gemäß § 6 Z 7 IFG kommt als Geheimhaltungsinteresse des (potenziellen26) überwiegenden Interesses eines anderen insbesondere das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben wie auch das rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse in Betracht.

Als ein Geheimhaltungsinteresse darstellende „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ gelten bei Zugrundelegung der demonstrativen Aufzählung solcher Interessen im § 6 Abs. 1 Z 7 IFG alle (verfassungs)gesetzlich geschützten privaten Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen.

Diese Auslegung wird durch die Materialien27 bestätigt, welche bei einem „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ ausgehen. Dazu nennen die Materialien etwa das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und das Recht auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 IFG besteht etwa weiters auch ein Geheimhaltungsinteresse von Informationen, soweit und solange diese Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper erforderlich und verhältnismäßig ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Die Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 6 IFG gelten gemäß § 13 Abs. 2 IFG sinngemäß auch für private Informationspflichtige. Zusätzlich wird für diese Informationspflichtigen in § 13 Abs. 2 IFG ein weiteres Geheimhaltungsinteresse normiert: Nicht zugänglich zu machen sind demnach jene Informationen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des privaten Informationspflichtigen erforderlich ist.

Auch wenn Geheimhaltungsinteressen vorliegen, führt dies nicht zwingend dazu, dass Informationen nicht zu erteilen sind. Informationen sind nur soweit und solange nicht zugänglich zu machen, soweit dies hinsichtlich der Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 6 Abs. 1 IFG alle in Betracht kommenden Interessen,

  1. einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und

  2. andererseits an der Geheimhaltung der Information

gegeneinander abzuwägen sind.

Diese erforderliche Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung.28 Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf diese gebotene Interessensabwägung ist insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 EMRK zu verweisen. Demnach schließt Art. 10 Abs. 1 EMRK - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit ein. Dabei wird ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat29, insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde.30

Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht nach dieser oa. Judikatur des EGMR auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, relevant ist und die Verweigerung des Zugangs damit einen Eingriff in dieses Recht darstellt.

Der EGMR nennt in diesen Judikaten für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:

  • den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens31,

  • die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen32,

  • die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder als Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich

  • die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab.

Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich nach den oa. Materialien33 zum IFG jedenfalls am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht.

Bei Beurteilung der in Frage kommenden Geheimhaltungsinteressen ist demnach gemäß den Materialien34 nach dem „harm test“ zu prüfen,

  1. welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder Veröffentlichung droht. Zu klären gemäß diesen Materialien demnach, ob der Schaden sicher bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher eintritt, welches Ausmaß des Schadens bzw. welche Schadenscharakteristik zu erwarten ist. Dabei ist auch relevant, ob ein einmal eingetretener Schaden wieder ausgeglichen werden könnte), und

  2. ob es einen klaren Kausalzusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden gibt.

Zusätzlich ist gemäß den Materialien35 mittels „public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ist auch eine Bezugnahme auf andere als rechtliche Interessen – zu denken ist etwa an wirtschaftliche, politische, gesellschaftliche etc. Interessen – erlaubt.36

Bei der Interessensabwägung sind bei Zugrundelegung dieser Ausführungen sohin insbesondere jene Interessen zu beurteilen, die die AntragstellerIn bzw. AntragsgegnerIn geltend machen.

Darüber hinaus sind aber im Sinne des durch Art. 22a B-VG geschützten Schutzguts auch die Interessen zu berücksichtigen, die offenkundig sind, auch wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Insbesondere sind auch solche Interessen zu wahren, bei denen eine Verletzung der Rechte von Dritten oder des öffentlichen Interesses droht, soweit diese ohne Vorbringen der Verfahrensparteien erkannt werden können.

C 2.7) Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses i.S.d. § 6 Abs. 7 lit. b IFG:

In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen. Als „Betriebsgeheimnisse“ stufte der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen technischer Natur, wie z.B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung, ein.37

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist ein Geschäftsgeheimnis eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen.38

Beispielhaft sind nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs etwa Kunden- und Händlerlisten Geschäftsgeheimnisse.39 Im Einkauf sind generell Bezugsquellen/Lieferanten und Preise, Konditionen sowie Kalkulationsgrundlagen, und im Verkauf Kundendaten, Preise, Vertriebswege und ähnliches als Geschäftsgeheimnisse qualifizierbar.40

Bayer/Zrinski/Kozak nennen als Beispiele Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

  1. finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens,

  2. Kostenrechnungsmethoden,

  3. Produktionsgeheimnisse und -verfahren,

  4. Bezugsquellen,

  5. produzierte und verkaufte Mengen,

  6. Marktanteile,

  7. Kunden- und Händlerlisten,

  8. Vermarktungspläne,

  9. Kosten und Preisstruktur,

  10. Absatzstrategien,

  11. das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie

  12. die (geheime) genaue Produktzusammensetzung.41

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt:42

• Die Information muss Unternehmensbezug haben.

• Die Information darf nicht offenkundig sein.

• Die Information soll nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben.

• Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.43

• Die Information muss tatsächlich geheim bzw. nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein, und

• Es muss an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse bestehen.

Für die Beurteilung des Begriffs des Geheimhaltungsinteresses ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zudem auf das UWG (§§ 25a bis 26j UWG) zurückzugreifen. Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nämlich auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können.44

Geschäftsgeheimnis ist gemäß § 26b UWG eine Information, die

1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

3. Gegenstand von den, Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Eine ähnliche Definition von Geschäftsgeheimnissen findet sich in Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl L 2006/157, 1 ff. Darin heißt es:

„[Der Ausdruck] „Geschäftsgeheimnis“ [bezeichnet] Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen45:

a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt sie oder ohne weiteres zugänglich sind;

b) Sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

c) Sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt“.

Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen i.S.d. § 6 Z 7 lit. b IFG teilweise aus den Grundrechten ab. So geht Bußjäger beim Geheimhaltungsinteresse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus.46

Koppensteiner/Lehne/Lehofer qualifizieren dieses Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § 6 Z 7 lit. b KFG als einen Spezialfall des Geheimhaltungsinteresses des Schutzes personenbezogener Daten i.S.d. § 6 Z 7 lit. a IFG, zumal Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen umfassen.47

C 2.8) Begriff des erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG:

In den Materialien48 wird zur Konkretisierung des im § 6 Abs. 1 Z 6 IFG normierten Geheimhaltungsinteresses der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ auf § 118 Abs. 2 AktG verwiesen. Darin heißt es u.a.:

„Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, […].“

Typischerweise gelten als derartige Nachteile die Bekanntmachung von in Schwebe befindlichen Geschäftsverhandlungen, die Weitergabe von Informationen, die Mitbewerbern Einblick in interne Kalkulationen geben (wie z.B. Daten von Angebotlegern in einem Vergabeverfahren) udgl.. Dabei liegt ein Nachteil insbesondere dann vor, wenn im Lichte einer ex-ante-Beurteilung dieser hinreichend wahrscheinlich ist.49

Auch die Tätigkeit von ‚Unternehmungen‘ einer Gebietskörperschaft, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden und die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit.50

C 2.9) Begriff der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 2 IFG:

Die Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 6 IFG gelten gemäß § 13 Abs. 2 IFG sinngemäß auch für private Informationspflichtige.

Zusätzlich wird für diese Informationspflichtigen in § 13 Abs. 2 IFG ein weiteres Geheimhaltungsinteresse normiert. Nicht zugänglich zu machen sind demnach jene Informationen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des privaten Informationspflichtigen erforderlich ist.

In den Materialien51 wird klargestellt, dass das im § 13 Abs. 2 IFG normierte Geheimhaltungsinteresse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erst vorliegt, wenn eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Art. 22a Abs. 2 B-VG notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde.

C 2.10) Begriff der „public figure“ bzw. des „public oder social watchdogs“:

Nach der Auslegung der höchstgerichtlichen Judikatur durch das belangte Gericht kommt insbesondere nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Artt. 10 und 11 EMRK Personen, welche eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen, eine privilegierte Befugnis insbesondere zur Erlangung von Informationen bzw. zur Thematisierung von potentiellen oder tatsächlichen Missständen im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von staatlichen Organen zu, insofern

  1. diese erlangten Informationen zu einem Thema von öffentlichem Interesse erfolgen, und

  2. diese erlangten Informationen an die Öffentlichkeit weitgegeben werden sollen,

um hiedurch zum öffentlichen Diskurs beizutragen.52

Für diese Personengruppe hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Begriffe des „public watchdogs“ bzw. des „social watchdogs“ in die Rechtsterminologie eingeführt, wobei der Begriff des „public watchdogs“ vorwiegend aber nicht ausschließlich für professionelle Medienakteure53, der Begriff des „social watchdogs“ dagegen vorwiegend aber nicht ausschließlich für die übrigen Akteure im Rahmen eines öffentlichen Diskurses verwendet wird.54

Nach dieser Judikatur beschränkt sich diese Privilegierung und diese Verpflichtung zur zeitnahen Informationserteilung an einen public oder social watchdog und die Verpflichtung eines public oder social watchdogs zur zeitnahen Einbringung der erlangten Informationen in einen öffentlichen Diskurs somit nicht nur auf Journalisten.

Soweit ersichtlich wurde dieser Sonderstatus des public bzw. social watchdogs im jeweils der Art der Informationstätigkeit spezifizierten Umfang55, wobei aber stets ein besonderes, über die jedem Bürger zustehenden Informationsrechte56 hinausgehendes Informationserlangungsrecht zuerkannt wurde, insbesondere im Hinblick auf nachfolgende Personengruppen bejaht:

  1. Journalisten und Medienvertretern57,

  2. Non-governmental-Organisations, Vereine, Kampagnengruppen,

Organisationen mit einer besonderen Message58,

  1. Whistleblower59,

  2. Wissenschafter, wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur zu

Themen von öffentlichem Interesse60,

  1. Menschenrechtsaktivisten61,

  2. Wahlbeobachtern62,

  3. Gewerkschaftsfunktionäre63,

  4. Bürgerorganisationen64,

  5. Umweltschutzorganisationen65

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommen daher allen Personen, welche nicht bloß aus Eigeninteresse, sondern mit dem Ziel der Einbringung dieser Informationen in einen öffentlichen Diskurs, welcher von allgemeinem Interesse ist, eine Information erlangen wollen, insbesondere im Hinblick auf die Frage von derem Recht zur Erlangung von Informationen von staatlichen Einrichtungen, besonders privilegierte Informationserlangungsrechte zu. Nach dieser Judikatur kommt diesen Personen stets insbesondere ein über den Informationsanspruch eines „nur eigene Interessen verfolgenden Bürgers“ hinausgehendes Informationserlangungsrecht zu.

In diesem Sinne hat der EGMR ausgesprochen, dass Hindernisse, die geschaffen werden, um den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse zu erschweren, Personen, die in den Medien oder verwandten Bereichen tätig sind, davon abhalten können, sich mit solchen Themen zu befassen.66

Daraus folgert der Gerichtshof, dass die von einem social oder public watchdog begehrte Informationen durch eine öffentliche Institution unverzüglich bzw. zeitnahe zu erteilen sind. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs gründet insbesondere aus der klaren Vorgabe der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein social oder public watchdog verpflichtet ist, die erlangten Informationen über Fragen des öffentlichen Interesses zeitnah der Öffentlichkeit mitzuteilen, zumal nur auf diese Weise ein öffentlicher Diskurs zur jeweiligen Angelegenheit zweckentsprechend geführt werden kann. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermögen nämlich nur durch die Möglichkeit der Presse, und die durch die Rechtsordnung geschaffene Durchsetzbarkeit der zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung des Informationsanspruchs Missstände in Angelegenheiten des öffentliche Interesses aufgedeckt zu werden.67

Diese Privilegierung von Personen, welche in einer (zumeist institutionalisierten Weise) eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion mit dem Ziel des Beitrags zu einem öffentlichen Diskurs wahrnehmen, durch die Rechtsordnung beschränkt sich nicht nur im Hinblick auf die dieser Personengruppe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten besonderen Informationserlangungs- und Meinungsäußerungsbefugnisse in Auslegung der Artt. 10 und 11 EMRK.

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa in Auslegung des Art. 8 EMRK zwar nicht Individualpersonen, sehr wohl aber juristischen Personen, welche ein Anliegen i.S.d. Art. 8 EMRK (gegenständlich das Anliegen des Klimawandels) verfolgen, die Stellung der Opfereigenschaft i.S.d. Art. 34 EMRK, und insofern mittelbar eine Verfahrensparteistellung in nationalen, Angelegenheiten des Art. 8 EMRK betreffenden Verfahren, zuerkannt.68

Auch geht die europäische Rechtsentwicklung in die Richtung, dieser Personengruppe der public bzw. social watchdogs in einer immer umfassenderen Weise eine rechtlich privilegierte Rechtsstellung zur Wahrnehmung der von dieser Personengruppe (zumeist institutionalisiert) wahrgenommenen öffentlichen Kontroll- und Missstandsaufdecktätigkeit zuzuerkennen.

So sei etwa auf die Aarhus-Konvention verwiesen, die den „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ (worunter insbesondere anerkannte Umwelt-NGO´s zählen) umfassende Verfahrensbeteiligungsrechte in Umweltangelegenheiten zuerkennt. Diese Rechte wurden in weiterer Folge insbesondere durch den Gerichtshof der Europäischen Union69 und den Verwaltungsgerichtshof70 konkretisiert.

Diese gesamteuropäische Entwicklung einer zunehmenden rechtlichen Privilegierung der Personen, welche in einer (zumeist institutionalisierten) Weise eine öffentliche Kontroll- und/oder Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen, im Hinblick auf Ermöglichung und Unterstützung zur Wahrnehmung dieser Kontroll- und/oder Aufdeckfunktion ist jedenfalls bei der Auslegung von Rechtsnormen, wie etwa die Artt. 10 und 11 EMRK, die insbesondere das Ziel der Ermöglichung einer öffentlichen Kontrolle über staatliches Handeln verfolgen, zu berücksichtigen.

Bei der Interessensabwägung nach dem IFG kommt daher – wie zuvor ausgeführt - dem Informationsinteresse einer „public figure“ bzw. eines „public oder social watchdogs“ ein besonders schweres Gewicht zu.

C 2.11) Begriff des „privaten Informationspflichtigen“ und der Informationspflichtenumfang von „privaten Informationspflichtigen“:

Durch die §§ 13 und 14 IFG wird die Informationspflicht der im § 1 Z 4 und 5 IFG näher bezeichneten privaten Rechtsträger nach dem 4. Abschnitt des IFG näher geregelt. Gleichzeitig wird im § 13 Abs. 1 IFG klargestellt, dass diese im § 1 Z 4 und 5 IFG angeführten privaten Rechtsträger (nicht aufgrund der Regelungen des 3. Abschnitts des IFG, sondern ausschließlich) aufgrund der alleinigen Regelungen des 3. Abschnitts des IFG informationspflichtig sind, wenn

  1. diese privaten Rechtsträger nicht im (engen) Konnex mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

  2. und die begehrte Information in einem (engen) Konnex zu dieser Besorgung steht.71

Gemeinsame Voraussetzung der als private Informationspflichtige i.S.d. § 1 Z 4 und 5 IFG erfassten Rechtsträger ist, dass sie jeweils der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen. Neben Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 1 Z 4 IFG)72 werden insbesondere auch Unternehmungen erfasst (§ 1 Z 5 IFG), wobei es für die Qualifikation als Verpflichtete nach dem IFG bei letzteren zusätzlich73 (FN 3) darauf ankommt, dass

  1. entweder eine staatliche Beteiligung von mindestens 50 % besteht (wobei eine neben die unmittelbare Beteiligung durch die Gebietskörperschaften tretende auch gemeinsame - über rechnungshofkontrollpflichtige Einrichtungen vermittelte - staatliche Beteiligung in Betracht kommt), oder

  2. eine von denselben Rechtsträgern im Hinblick auf finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte tatsächliche Beherrschung ausgeübt wird, oder

  3. eine Unternehmung jeder weiteren Stufe im Gefolge eines derart staatlich beherrschten Unternehmens vorliegt.

Der Kreis der privaten Informationspflichtigen nach dem 4. Abschnitt des IFG wird nach diesem Definitionsansatz damit formell-organisatorisch abgegrenzt. Maßgeblich ist

  1. die Rechnungshofkontrolle und bei Unternehmungen i.S.d. § 1 Z 5 IFG zudem die (qualifizierte) staatliche Beherrschung,

  2. das Nichtbestehen eines (engen) Konnexes der beantragten Information zu einer Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung durch den privaten Informationspflichtigen.

Auf eine darüberhinausgehende materielle Komponente, insbesondere auf die Art der vom betreffenden Rechtsträger (bzw. seinen Organen) wahrgenommenen Aufgabe, kommt es bei einer Informationserteilung durch einen privaten Rechtsträger aufgrund des IFG somit nur insofern an, als in dem Umfang, als durch den jeweiligen Rechtsträger Geschäfte der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung besorgt werden, nicht die Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG, sondern ausschließlich nur die Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG zur Anwendung gelangen.

Während daher für die Frage einer Informationspflicht eines privaten Rechtsträgers nach dem 4. Abschnitt des IFG nach formell-organisatorischen Merkmalen bestimmt wird, folgt die Informationspflicht i.S.d. 3. Abschnitts des IFG durch private Rechtsträger i.S.d. § 1 Z 1 bis 3 IFG einem ausschließlich funktionellen Verständnis.74

Die Grenzziehung für die Zuordnung, ob ein weder als Gebietskörperschaft, noch als Gemeindeverband, noch als Selbstverwaltungskörper eingerichteter Rechtsträger ausschließlich gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG oder aber gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG informationspflichtig ist, liegt daher dort, als derartige Rechtsträger im Umfang, als diese mit hoheitlicher75 oder nicht-hoheitlicher76 Vollziehung (und damit auch mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung) i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG betraut sind, ausschließlich gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG informationspflichtig sind.77

Während die Frage, ob und bejahendenfalls in welche Umfang ein privater Rechtsträger mit hoheitlichen Vollzugsaufgaben betraut ist, und daher ein in diesem Umfang ein beliehener Rechtsträger78 ist, im Lichte des Art. 18 B-VG klar bestimmbar ist, ist die Bestimmung des Begriffs der Betrauung eines privaten Rechtsträgers mit nicht-hoheitlichen Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung klärungsbedürftig:

Privatwirtschaftlich staatliches Handeln i.S.d. von Verwaltung i.S.d. Art. 20 B-VG ist bei Zugrundelegung der Wertungen der Bundesverfassung nach zwei Seiten abzugrenzen, nämlich

  1. einerseits in Richtung hoheitlichen Verwaltungshandelns und

  2. andererseits in Richtung von Handlungen, die nicht (mehr) als staatliche Verwaltung i.S.d. § 20 Abs. 1 B-VG qualifiziert werden können, und damit (nur) als Handlungen unternehmerischer Natur einzustufen sind.79

Die Bundesverfassung differenziert damit zwischen

  1. hoheitlichen Vollzugsakten,

  2. nicht-hoheitlichen Vollzugsakten (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) und

  3. allen übrigen Handlungen privatrechtlicher Natur (wie etwa dem aus Art. 17 B-VG und Art. 116 Abs. 2 B-VG abgeleiteten zulässigen unternehmerischen Handeln einer Gebietskörperschaft80).81

Hoheitsverwaltung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber tritt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet bzw. hat der Rechtsträger kraft Gesetz nicht in Ausübung einer ihm gesetzlich eingeräumten Befehls- und Zwangsgewalt zu handeln, so liegt, sofern nicht explizit hoheitliche Befugnisse zuerkannt werden82, nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.83

Von einem nicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG ist dagegen dann auszugehen, wenn dieses jeweilige Handeln des Rechtsträgers unter den materiell-typologischen Verwaltungsbegriff bzw. unter das Kriterium der „besonderen Staatsnähe“ zu subsummieren ist.84

Unter nicht-hoheitlicher Verwaltung bzw. Privatwirtschaftsverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) wird durch die herrschende Lehre und ständige Judikatur daher die nicht-unternehmerische Tätigkeit85 staatlicher oder staatsnaher Rechtsträger in den Formen des Privatrechts verstanden.86 Der Begriff „Privatwirtschaftsverwaltung“ wird mitunter aber auch synonym zum Begriff „nicht-hoheitliche Verwaltung“ verwendet.87

Eine solche nicht-hoheitliche Vollziehung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG liegt insbesondere im Hinblick eines nicht primär unternehmerische Zwecke verfolgenden nicht-hoheitlichen Handelns nachfolgender Organe vor:

  1. von Organen einer Gebietskörperschaft, oder

  2. von sonstigen Organen der staatlichen Verwaltung oder

  3. von Organen eines ausgegliederten Rechtsträgers im Rahmen der Vollziehung einer funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung (daher der Ausübung staatlicher Verwaltung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG im Wege des Privatrechts durch andere Organe als Organe einer Gebietskörperschaft)

C 2.12) Susidiarität des IFG:

Gemäß § 16 IFG ist das IFG nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.

Gemäß den Materialien zum IFG88 sollen gemäß dieser Bestimmung bereichsspezifische, besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch zu materieninhärenten Verschwiegenheitsbestimmungen (wie z.B. im Kinder- und Jugendhilferecht. Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber ebenfalls am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen.

D) Schlussfolgerungen für das konkrete Verfahren:

  1. Informationspflicht des befragten Rechtsträgers:

§ 73b Wr. Stadtverfassung samt Überschrift lautet:

„Gebarungskontrolle

(1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.

(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt auch die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfbefugnisse des Stadtrechnungshofes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen bzw. Förderungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.

(4) Der Stadtrechnungshof ist außerdem befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu prüfen. Diese Prüfbefugnis ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(5) Der Stadtrechnungshof wirkt nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Finanzmittel der Europäischen Union mit und unterstützt den Europäischen Rechnungshof bei seiner Tätigkeit.“

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. steht im 100 prozentigen Eigentum der Wiener Holding, welche wiederum im 100 prozentigen Eigentum der Stadt Wien steht.

Mittelbar über die im 100 prozentigen Eigentum der Stadt Wien stehende Wiener Holding Ges.m.b.H. hält die Stadt Wien 100 % am Stamm- und/oder Grund- und/oder Eigenkapital der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H..

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. unterliegt daher gemäß § 76b Abs. 2 Wr. Stadtverfassung der Kontrolle des Wiener Stadtrechnungshofs.

Auch handelt es sich bei der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. unbestritten nicht um eine börsennotierende Gesellschaft i.S.d. § 13 Abs. 3 IFG.

Damit ist die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. als eine private Informationspflichtige i.S.d. § 13 Abs. 1 IFG einzustufen, welche an diese gerichtete Informationsanträge i.S.d. IFG entweder nach dem 3. Abschnitt des IFG oder nach dem 4. Abschnitt des IFG zu bearbeiten hat.

  1. Rechtzeitigkeit des Antrags:

Seitens der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. wird ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen sei, da dieser zu früh gestellt worden sei.

Dazu ist auszuführen:

Die näheren Regelungen für die Wahrnehmung eines Informationsrechts i.S.d. IFG werden

  1. im Hinblick auf Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG in den §§ 7 bis 11 IFG und

  2. im Hinblick auf Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG einerseits in den §§ 13, 14 IFG, und subsidiär zu diesen Bestimmungen in den §§ 7 bis 11 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG getroffen.

Demnach besteht ein Anspruch auf einen bescheidmäßigen Abspruch über ein begehrtes Informationsrecht i.S.d. 3. Abschnitts des IFG nur dann, wenn die informationsbegehrende Person einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids stellt. Bereits zu den analogen Regelungen nach den Auskunftspflichtgesetz wurde von der Judikatur bejaht, dass dieser Antrag auf (allfällige) Bescheiderlassung bereits mit dem verfahrensleitenden Auskunftserteilungsantrags mitgestellt werden darf. Ausdrücklich wird nun in den Materialien89 zum § 11 IFG in Übernahme dieser Judikatur klargestellt, dass es zulässig ist, dass dieser Antrag auf Bescheiderlassung bereits gleichzeitig mit dem verfahrensleitenden Informationserteilungsantrag für den Fall der Nichterteilung dieser begehrten Information gestellt werden kann. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass ein Bescheiderlassungsantrag i.S.d. § 11 Abs. 1 IFG niemals zu früh eingebracht werden kann.

Diese Klarstellung im Hinblick auf Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG deckt sich auch mit dem klaren Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 IFG, welcher weder einen Beginn für die Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheids im Hinblick auf die (behauptete) Nichterteilung der begehrten Information anführt, noch auch ein Ende für die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags bezeichnet. Daraus ist abzuleiten, dass das Gesetz keine Frist nennt, in welcher ein Bescheiderlassungsantrag i.S.d. § 11 Abs. 1 IFG zulässig ist, bzw. nicht ausdrücklich ausführt, dass ein Bescheiderlassungsantrag i.S.d. § 11 Abs. 1 IFG nur binnen eines bestimmten Zeitraum zulässig eingebracht werden kann.

Naturgemäß vermag aber ein solcher Antrag nicht vor der Einbringung eines Informationsbegehrens, auf welches sich dieser Antrag bezieht, gestellt zu werden vermag, zumal sich ja zwingend ein Bescheiderlassungsantrag auf einen bestimmten Informationsantrag beziehen muss. Damit ist gesetzlich ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass ein solcher, frühestens gemeinsam mit dem Informationsantrag eingebrachter Bescheiderlassungsantrag weder verfrüht noch verspätet eingebracht zu werden vermag.

Für Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG bestimmt § 14 Abs. 2 IFG im Gegensatz zur (das Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG näher regelnden) Bestimmung des § 9 IFG, dass ein Antrag an das Verwaltungsgericht auf Entscheidung der Streitigkeit über eine Informationspflicht eines privaten Rechtsträgers i.S.d. §§ 13f IFG binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einzubringen ist, wobei in Hinblick auf die Wiedereinsetzungsantragsbestimmung des § 14 Abs. 2 IFG davon auszugehen ist, dass es sich bei dieser Frist um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sodass auch der Postenlauf nicht in die Frist einzurechnen ist. Im Gegensatz zu Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG hat die informationswerbende Person daher im Hinblick auf ein Informationsbegehren gegenüber einem privaten Informationspflichtigen i.S.d. §§ 13f IFG ein zeitlich beschränktes Recht auf Stellung eines Antrags auf hoheitlichen Abspruch über ihren Informationsantrag.

Auffallend ist, dass im § 14 Abs. 2 IFG nur bestimmt wird, wann diese Antragstellungsfrist endet, dagegen aber nicht auch normiert, dass dieser Antrag erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellt werden darf. Auch für das Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG sieht das Gesetz daher nicht explizit vor, dass ein Antrag i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht erst ab einen bestimmten Zeitpunkt eingebracht werden kann.

Dieses Faktum weist auffallende Parallelitäten zu den Regelungen zu Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG auf.

Wie zuvor nämlich ausgeführt, wird nun aber durch den Gesetzgeber im Hinblick auf Verfahren nach dem 3. Teil des IFG klar bestimmt, dass zwar auch der Anspruch eines Informationsbegehrenden auf den hoheitlichen Abspruch über einen eingebrachten Informationsantrag einen entsprechenden Entscheidungsantrag voraussetzt, wobei aber nicht auch gesetzlich ausdrücklich bestimmt wird, ab wenn ein solcher Antrag zulässiger Weise eingebracht werden kann. Diese Rechtsfrage des Beginns der Zulässigkeit der Antragseinbringung wird, wie zuvor ausgeführt, in Übernahme der entsprechenden Judikatur zu den Auskunftspflichtgesetzen nunmehr in den Materialien ausdrücklich dahingehend geregelt, als klar gestellt, dass dieser Antrag auf hoheitliche Entscheidung über seinen eingebrachten Informationsantrag bereits

  1. vor dem Ablauf der behördlichen Frist zur (nicht hoheitlichen) Antragsablehnung (im Falle der Nichtgewährung des Informationsantrags) wie auch

  2. vor der erfolgten (nicht bescheidmäßigen) Ablehnung dieses Informationsantrags,

gestellt werden kann, und zwar bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung der jeweiligen Information gestellt werden kann.

Auch die zum Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG ergangenen spezifischen gesetzlichen Verfahrensregelungen bestimmen keinen Zeitpunkt, ab wann der (im § 14 Abs. 2 IFG angesprochene) Antrag eines Informationswerbers auf hoheitliche Entscheidung über seinen eingebrachten Informationsantrag zulässigerweise eingebracht werden kann.

Schon der Umstand, dass die Stellung des Antrags i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG voraussetzt, dass die begehrte Information nicht erteilt wurde, gebietet die Auslegung, dass dieser Antrag nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu welchem noch nicht fest steht, dass die begehrte Information nicht erteilt wird, gestellt werden kann.

Dieser Zeitpunkt, mit welchem fest steht, dass die begehrte Information nicht begehrt wird, wird in den §§ 13f IFG nicht geregelt, sodass gemäß § 13 Abs. 1 IFG die entsprechenden Regelungen zu Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG sinngemäß anzuwenden sind.

§ 8 IFG regelt die Frist, binnen welcher ein Informationsantrag i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG nach dem 3. Abschnitt des IFG von der Behörde zu behandeln.

Demnach vermag ein solcher Antrag meritorisch entweder

  1. durch Informationsgewährung oder aber

  2. durch (nicht bescheidmäßige) Ablehnung dieses Antrags

behandelt zu behandeln.

Zudem ist aus § 8 IFG zu folgern, dass ein Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG grundsätzlich binnen der Frist von vier Wochen ab Einlangen des Antrags bei der Behörde zu behandeln ist, wobei bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 IFG sich diese Frist um weitere 4 Wochen verlängert.

Wenn daher bis zu diesem Zeitpunkt, in welchem gemäß § 8 IFG ein Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG meritorisch zu behandeln ist, keine meritorische Antragsbehandlung (daher weder eine Informationserteilung noch eine nicht-bescheidmäßige Antragsablehnung) erfolgt, ist von der Nichtentsprechung der gesetzlichen Vorgabe für die Behandlung eines Antrags i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG auszugehen, und damit ebenfalls davon auszugehen, dass dem Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG nicht binnen der gesetzlichen Behandlungsfrist des § 8 IFG entsprochen wird (worden ist).

Bei sinngemäßer Auslegung des § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG ist daher zu folgern, dass spätestens mit dem Ablauf der dem privaten Rechtsträger durch das IFG auferlegten Frist zur Behandlung des Informationsantrags fest steht, dass dem Informationsbegehren nicht (entsprechend der gesetzlichen Vorgaben) entsprochen wird.

Diese Auslegung liegt sichtlich auch der Regelung des im § 14 Abs. 2 IFG normierten Endes der Antragsfrist an das Verwaltungsgericht zugrunde, zumal diese Frist für die Stellung eines Streitschlichtungsantrags ausdrücklich mit dem Ablauf des Zeitraums von vier Wochen ab dem Ende der gesetzlichen Frist zur Behandlung des Informationsantrags i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG endet.

Da dem Gesetzgeber zwingend bekannt war, dass geradezu regelmäßig vor Ablauf der der gesetzlichen Frist zur Behandlung des Informationsantrags i.S.d. § 8 IFG bzw. i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG vom informationspflichtigen Rechtsträger die begehrte Information entweder erteilt oder (nicht bescheidmäßig) abgelehnt wird, fällt auf, dass der Gesetzgeber den Ablauf der Streitentscheidungsantragsfrist i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG ausschließlich mit dem Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.Vm. 13 Abs. 1 IFG bestimmt.

Ausdrücklich wird daher für die Bestimmung des Endes der Streitentscheidungsantragsfrist i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG nicht an den vor dem Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.Vm. 13 Abs. 1 IFG erfolgten Zugang der nicht-bescheidmäßigen Ablehnung des Informationsantrags i.S.d. § 13 Abs. 1 IFG durch den privaten Informationspflichtigen anknüpft.

Des Zeitraums von vier Wochen nach dem Zeitpunkt der (nicht bescheidmäßigen) Ablehnung des Informationsantrags durch den privaten Rechtsträger angeknüpft hat.

Schon im Anbetracht des Umstands, dass dem Gesetzgeber bekannt war, dass ein privater Informationspflichtiger seiner gemäß § 8 IFG bzw. gemäß § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG befristeten Verpflichtung zur Behandlung des Informationsantrags sowohl mit der Erteilung der begehrten Information als auch mit der (nicht bescheidmäßigen) Ablehnung dieses Informationsantrags nachkommt, war dem Gesetzgeber bekannt, dass im Falle der (nicht bescheidmäßigen) Ablehnung des begehrten Informationsantrags bereits vor Ablauf der Frist i.S.d. § 8 IFG bzw. der Frist i.S.d. § 8 i.V.m. 13 Abs. 1 IFG bereits vor dem Ablauf der gesetzlichen Informationsbehandlungsfrist des § 8 IFG bzw. des § 8 i.V.m. 13 Abs. 1 IFG fest steht, dass die Antragsbehandlung „nicht erteilt“ wird. Dennoch hat er nicht normiert, dass diesfalls die vierwöchige Streitentscheidungsantragsfrist des § 14 Abs. 2 IFG bereits mit diesem Zeitpunkt zum Laufen beginne.

Hätte der Gesetzgeber daher den Beginn der vierwöchigen Antragsfrist auf Streitentscheidung i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG alternativ auch an den Zeitpunkt der (vor dem Ende der Antragsentscheidungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. 13 Abs. 1 IFG erfolgten) Kenntniserlangung der Nichterteilung der Information anknüpfen wollen, hätte der Gesetzgeber im § 14 Abs. 2 IFG auch klargestellt, dass die vierwöchige Antragsfrist im Falle der erfolgten Ablehnung des Informationsantrags durch den privaten Rechtsträger bereits vor Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG mit dem Ablauf der Frist von vier Wochen nach Kenntnis von dieser Ablehnung endet.

Dies wurde nun aber vom Gesetzgeber explizit nicht normiert, womit mit dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 IFG klar gestellt ist, dass die Frist auf Stellung eines Streitigkeitsentscheidungsantrags an das Verwaltungsgericht i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG stets, und damit auch im Falle der Ablehnung des Informationsantrags vor Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG, (erst) mit dem Ablauf der Frist von vier Wochen nach Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG endet.

Damit bleibt noch zu klären, ob der Gesetzgeber auch bestimmt hat, dass ein Streitigkeitsentscheidungsantrag an das Verwaltungsgericht i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG erst ab einen bestimmten Zeitpunkt zulässig ist. Schon der klare Wortlaut des § 14 Abs. 2 IFG beantwortet diese Rechtsfrage dahingehend, dass dieser Antrag erst gestellt werden kann, wenn „die begehrte Information nicht erteilt“ wurde.

Wie zuvor ausgeführt, ist im Hinblick auf das Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG gemäß § 8 IFG vom Faktum der Nichterteilung einer begehrten Information auszugehen, wenn

  1. der informationspflichtige Rechtsträger die Erteilung dieser Information (nicht bescheidmäßig) binnen der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 IFG abgelehnt hat, oder aber

  2. der informationspflichtige Rechtsträger binnen der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 IFG weder die begehrte Information erteilt hat noch diese abgelehnt hat.

Diese Rechtslage findet gemäß § 13 Abs. 1 IFG auch auf Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG Anwendung.

Da somit ex lege auch im Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG im Falle der nicht-bescheidmäßigen Ablehnung des Informationsantrags durch den privaten Informationspflichtigen bereits vor Ablauf der Behandlungsfrist des § 8 i.V.m. 13 Abs. 1 IFG von der Nichterteilung der begehrten Information auszugehen ist, und da zudem § 14 Abs. 2 IFG nur an den Umstand der „Nichterteilung der Information“ abstellt, ist klar gestellt, dass ein Streitigkeitsentscheidungsantrag an das Verwaltungsgericht i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG bereits vor dem Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG eingebracht werden kann, sofern zum Einbringungszeitpunkt der private Informationspflichtige (nicht bescheidmäßig) die Erteilung der beantragten Information (bereits) abgelehnt hat.

Für diese Auslegung spricht auch das subsidiär gemäß § 13 Abs. 1 IFG anzuwendende Regelungskonzept des § 9 IFG zu Verfahren nach dem 3. Abschnitt des IFG, wonach ebenfalls der Antrag auf hoheitliche Entscheidung über den Informationsantrag bereits vor Ablauf der Behandlungsfrist i.S.d. § 8 IFG eingebracht werden kann.

Seitens der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. wird ergänzend zu dieser Rechtsauslegung vorgebracht,

  1. dass in Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG im Falle der Aussetzung eines Informationserteilungsverfahrens i.S.d. 4 Abschnitts des IFG gemäß § 38 AVG die Behandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG für die Dauer der Aussetzung gehemmt wird, und zudem

  2. mit der vorzeitigen Einbringung eines Streitentscheidungsantrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG das Verfahren i.S.d. 4. Abschnitts bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Streitentscheidungsantrag durch das Verwaltungsgericht gemäß § 38 AVG ausgesetzt ist, und zudem

  3. die Frist zur Stellung eines Streitentscheidungsantrags stets erst mit dem Ablauf der (allenfalls infolge einer Aussetzung gemäß § 38 AVG verlängerten) Behandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG beginnt.

Dieser Auslegung vermag das erkennende Gericht aus mehreren Gründen nicht zu folgen:

  1. Wie zuvor ausgeführt beginnt die Frist zur Stellung eines Streitentscheidungsantrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG bereits mit Kenntnis der Ablehnung durch den privaten Informationspflichtigen, und damit im Falle der Ablehnung vor Ablauf der Behandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG bereits vor dem Ablauf dieser Frist. Für die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Streitentscheidungsantrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG kommt es daher infolge der erfolgten tatsächlichen Ablehnung der Erteilung der Information durch die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. vor der Einbringung des gegenständlichen Antrags schon infolge dieser erfolgten Ablehnung gar nicht an. Schon aus diesem Grunde erfolgte der Antrag nicht vorzeitig.

  2. Zweitens kommt einem privaten Informationspflichtigen jedenfalls in Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG keine hoheitliche Vollzugskompetenz, insbesondere keine Kompetenz zur Führung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens nach dem AVG, zu, sodass schon deshalb die zu Verwaltungsverfahren normierte Bestimmung des § 38 AVG denkunmöglich zur Anwendung gelangen kann. Da die Streitentscheidungsantragsfrist des § 14 Abs. 2 IFG gar nicht i.S.d. § 38 AVG aussetzbar ist, und da somit der gegenständliche Streitentscheidungsantrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG nach Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG gestellt wurde, erfolgte der Antrag auch aus diesem Grunde nicht vorzeitig.

Unstrittig wurde der gegenständliche Antrag Streitentscheidungsantrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG vor Ablauf der Frist von vier Wochen nach Ablauf der Antragsbehandlungsfrist i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG gestellt, womit dieser auch als rechtzeitig einzustufen ist.

Es ist daher

  1. nicht von einer vorzeitigen Antragseinbringung und zudem

  2. von der Rechtzeitigkeit

des gegenständlichen Streitentscheidungsantrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG auszugehen.

  1. Umfang und Inhalt der beantragten Information und ausreichende Konkretisierung dieser begehrten Information:

Die Antragstellerin konkretisierte ihr Informationsbegehren dahingehend, dass sie die Übermittlung von Kopien aller Verträge und Vereinbarungen, die die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Verein „C.“ geschlossen hat, beantragte.

Dieser Antrag ist im Hinblick auf die Vorgaben des § 13 Abs. 4 IFG i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG insbesondere im Lichte der Ausführungen der Materialien ausreichend konkretisiert.

  1. Überprüfung, ob die beantragte Information im Hinblick auf ein Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG begehrt wird:

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich es verweigert hat, ihrer Mitwirkungspflicht dahingehend nachzukommen, als diese trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts, die im Informationsantrag angesprochenen Verträge vorzulegen, die vom Verwaltungsgericht zur Vorlage angeforderten, von der Antragstellerin in Kopie begehrten Verträge nicht vorgelegt hat.

Mangels Kenntnis dieser Verträge ist daher das Verwaltungsgericht Wien somit nur in der Lage, die Frage, ob die beantragte Information im Hinblick auf ein Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG begehrt wird, auf Grundlage der dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zugegangen Informationen zu beantworten.

Hier stellt sich nun aber das Problem, dass dem Verwaltungsgericht nicht einmal eindeutig bekannt gegeben wurde, welche konkreten (unternehmerischen) Tätigkeiten durch die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. wahrgenommen werden. Es ist lediglich hervor gekommen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. von der Wiener Stadthallen Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.H. die Hallen A, B und C der Wr. Stadthalle gepachtet hat, und im Zuge dieser Verpachtung jedenfalls auch den Betrieb der für die Eisaufbereitung erforderlichen Amoniakanlage gewährleistet. Die Tätigkeiten, welche zur Sicherstellung dieses Betriebs der für die Eisaufbereitung erforderlichen Amoniakanlage erforderlich sind, wurden durch in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die jeweiligen Leistungszeiträume näher konkretisiert Dienstleistungsverträge an die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. outgesourced.

Bei Zugrundelegung dieses bekannt gewordenen Sachverhalts würdigt das Verwaltungsgericht Wien – mangels gegenteiliger Indizien – den Gegenstand der von der Antragstellerin angefragten Verträge dahingehend, dass diese Leistungen zum Gegenstand haben, welche zum Betrieb der Hallen A, B und C der Wr. Stadthalle erforderlich sind.

Die Wiener Stadthalle wiederum ist eine Veranstaltungsstätte, welche im Wettbewerb zu anderen Veranstaltungsstättenbetreibern steht, und welche Leistungen erbringt, welche gleichermaßen auch durch andere Veranstaltungsstättenbetreiber erbracht werden.

Leistungen, welche typischerweise von privaten (unternehmerisch tätigen) Veranstaltungsstättenbetreibern angeboten werden, und sei es auch die Leistung der Bereitstellung von Eisflächen für den Eislaufsport, sind keine Leistungen, welche typischerweise von einer Gebietskörperschaft als Leistung der typischerweise durch staatliche Institutionen zu erbringenden Daseinsvorsorge erbracht werden. Auch gibt es keine gesetzliche Norm, welche diese Leistungen als Leistungen der staatlichen Verwaltung einstuft und eine Gebietskörperschaft zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet. Damit handelt es sich bei diesen Leistungen, insbesondere bei den in den Hallen A, B und C sichtlich angebotenen Leistungen der Bereitstellung von Eisflächen für den Eislaufsport um keine Leistungen, welche im materiell-typologischen Sinn als Leistungen der staatlichen Verwaltung einzustufen sind, bzw. welche aufgrund ihres engen Konnexes zu Verwaltungstätigkeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG ebenfalls als Verwaltungstätigkeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG einzustufen sind.

Damit ist davon auszugehen, dass der den Gegenstand der von der Antragstellerin angefragten Verträge kein Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG zum Gegenstand haben.

Damit findet auf das gegenständliche Informationsbegehren der Antragstellerin das im 4. Abschnitt des IFG geregelte Verfahren Anwendung, womit der gegenständliche verfahrensleitende Antrag als ein Antrag i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG einzustufen ist.

  1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

Gemäß § 14 Abs. 1 IFG hat das (zuständige) Verwaltungsgericht über die Nichterteilung eines Antrags auf Information i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG, soweit die angefragte Information nicht eine Angelegenheit der Besorgung von Geschäften der Bundes- bzw. Landesverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) durch diesen Rechtsträger betrifft, zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge

  1. an Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hierzu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werden, sowie

  2. an Unternehmungen, in denen der Bund alleine oder gemeinsam alleine oder mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie

  3. an Unternehmungen, die der Bund alleine oder gemeinsam alleine oder mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht,

zuständig.

Zur Entscheidung über die übrigen Anträge i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG ist das Verwaltungsgericht in den Ländern zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat, wobei im Falle der Unbestimmbarkeit des zuständigen Verwaltungsgerichts in den Ländern nach dieser Zuständigkeitsnorm subsidiär das Verwaltungsgericht Wien entscheidungszuständig ist.

Wie zuvor ausgeführt ist die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ein informationspflichtiger privater Rechtsträger mit Gesellschaftssitz in Wien, wobei die angefragte Information nicht eine Angelegenheit der Besorgung von Geschäften der Bundes- bzw. Landesverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) durch diesen Rechtsträger betrifft.

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. steht im 100 prozentigen Eigentum der Wiener Holding Ges.m.b.H., welche wiederum im 100 prozentigen Eigentum der Stadt Wien steht. Der Bund ist daher an der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. nicht beteiligt, und wird diese Gesellschaft offenkundig auch nicht vom Bund durch finanzielle oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.

Da der Sitz der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. in Wien liegt, ist folglich das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Streitigkeitsentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 IFG zuständig.

  1. Prüfung des Vorliegens von allfälligen Geheimhaltungsinteressen des befragten Rechtsträgers:

6. 1) Gemeinhaltungsinteresse des Datenschutzes i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG ist bei einem Informationsbegehren auch zu ermitteln, ob die beantragte Information von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützte Daten enthält, und ist bei Zugrundelegung des § 6 IFG i.V.m. den Materialien im Falle der Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen eine Interessensabwägung im Lichte der zu Art. 10B-VG entwickelten Vorgaben zur Interessensabwägung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang führen die Materialien90 aus wie folgt:

„Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem echt auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).

Inwiefern durch die Offenlegung der gegenständlich beantragten Verträge das Geheimhaltungsinteresse des Datenschutzes verletzt würde, wird von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. damit begründet, dass in den gegenständlichen Verträgen auch Namen natürlicher wie auch juristischer Personen angeführt sind, welche als personenbezogene Daten einzustufen sind.

Seitens des Vereins

Seitens der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. wurden trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts in ausdrücklicher Missachtung der gesetzlichen Vorlagepflicht die Verträge, welche die Antragstellerin zur Vorlage in Kopie beantragt hat, nicht vorgelegt. Es ist daher dem erkennenden Gericht nicht möglich, ob und in welchem Umfang in diesen Verträgen von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen berührte Daten enthalten sind.

Aufgrund des Gegenstands des Informationsbegehrens, nämlich die Vorlage von Verträgen, durch welche bestimmte Dienstleistungspflichten vertraglich übernommen werden und allfälliger Rechte eingeräumt werden, ist davon auszugehen, dass in diesen Verträgen keine sensiblen Daten i.S.d. DSG bzw. der DSGVO aufscheinen.

Allenfalls werden in diesen Verträgen Namen von (natürlichen oder juristischen) Personen angeführt, welche aufgrund dieser Verträge oder im Hinblick auf diese Verträge besondere Rechtsbefugnisse wahrnehmen bzw. erlangen. In beiden Fällen ist im Hinblick auf das von der Antragstellerin bekannt gegebene Informationsinteresse von einem erheblichen Interesse der Antragstellerin auf Kenntniserlangung dieser Namen auszugehen.

Im Lichte der obangeführten Ausführungen in den Materialien zu vergleichbaren Konstellationen ist die Nichtschwärzung dieser Namen regelmäßig auch im Falle der Beantragung einer Information aus reinen Partikularinteressen des Antragstellers nicht i.S.d. § 6 IFG erforderlich.

Es besteht daher kein Anlass, die Schwärzung dieser Namen anzuordnen bzw. dazu zu befugen.

Im konkreten Kontext vermag für das erkennende Gericht kein hinreichend begründetes Interesse der Antragstellerin auf die allfällige Kenntniserlangung der allfällig in diesen Verträgen aufgenommenen Adressen und Geburtsdaten von natürlichen Personen erkannt zu werden. In diesem Umfang erscheint es daher geboten, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. diese Daten in den vorzulegenden Vertragskopien unkenntlich macht.

6. 2) Gemeinhaltungsinteresse des Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG:

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. hat im Verfahren vorgebracht, dass im Falle der Erteilung der gegenständlich beantragten Information, daher dass im Falle der Übermittlung der beantragten Verträge in Kopie, Betriebs- und Geschäftsgeheimisse sowohl der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. als auch des Vereins „C.“ offengelegt würden.

Im Ergebnis wendete die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. damit gegen den gegenständlichen Informationsantrag das überwiegende Vorliegen von zwei Geheimhaltungsinteressen ein, nämlich

  1. des Geheimhaltungsinteresses der Wahrung von Geschäftsgeheimmissen des Vereins „C.“ als ein Geheimhaltungsinteresse zur Wahrung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresse eines anderen i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG, und

  2. des Geheimhaltungsinteresses der Wahrung von Geschäftsgeheimmissen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. als ein Geheimhaltungsinteresse zur Wahrung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresse eines anderen i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG.

Worin diese beiden Geheimhaltungsinteressen liegen, wurde lapidar und völlig unsubstantiiert dahingehend begründet, dass durch die Bekanntgabe der Verträge den Vertragspartnern wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.

Seitens des Vereins „C.“ wurde nicht vorgebracht, dass im Falle der Übermittlung der beantragten Verträge in Kopie irgendwelche Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt würden.

Damit wurde aber nicht einmal ansatzweise ein Sachverhalt vorgetragen, welcher denkmöglich einen wirtschaftlichen Schaden für eine der Vertragsparteien im Falle der Offenlegung der Verträge indizieren würde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der gegenständlichen Verträge nicht nachgekommen ist. Diese Verweigerung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. sich bewusst ist, dass sich aus den gegenständlichen Verträge kein Anhaltspunkt für das gegenständlich behauptete Geheimhaltungsinteresse ergibt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass das von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptete gegenständliche Geheimhaltungsinteresse nicht besteht.

6. 3) Gemeinhaltungsinteresse der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens für den informationspflichtigen Rechtsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG:

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. hat im Verfahren vorgebracht, dass im Falle der Erteilung der gegenständlich beantragten Information, daher dass im Falle der Übermittlung der beantragten Verträge in Kopie, der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. erheblicher wirtschaftlicher und finanzieller Schaden entstehen würde, welcher zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses dieser Verträge im Vergleich zum Informationsinteresse der Antragstellerin führe.

Worin dieses Geheimhaltungsinteresse liegt, wurde lapidar und völlig unsubstantiiert dahingehend begründet, dass durch die Bekanntgabe der Verträge der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.

Seitens des Vereins „C.“ wurde nicht vorgebracht, dass im Falle der Übermittlung der beantragten Verträge in Kopie irgendwelche Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt würden.

Damit wurde aber im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise ein Sachverhalt vorgetragen, welcher denkmöglich einen wirtschaftlichen Schaden für eine der Vertragsparteien im Falle der Offenlegung der Verträge indizieren würde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der gegenständlichen Verträge nicht nachgekommen ist. Diese Verweigerung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. sich bewusst ist, dass sich aus den gegenständlichen Verträgen kein Anhaltspunkt für das gegenständlich behauptete Geheimhaltungsinteresse ergibt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass das von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptete gegenständliche Geheimhaltungsinteresse nicht besteht.

6. 4) Gemeinhaltungsinteresse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des privaten informationspflichtigen Rechtsträgers i.S.d. § 13 Abs. 2 IFG:

Die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. hat im Verfahren ausdrücklich vorgebracht, dass im Falle der Erteilung der gegenständlich beantragten Information, daher dass im Falle der Übermittlung der beantragten Verträge in Kopie, die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. beeinträchtigt würde, was zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses dieser Verträge im Vergleich zum Informationsinteresse der Antragstellerin führe.

Worin dieses Geheimhaltungsinteresse liegt, wurde lapidar und völlig unsubstantiiert dahingehend begründet, dass durch die Bekanntgabe der Verträge der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.

Seitens des Vereins „C.“ wurde nicht vorgebracht, dass im Falle der Übermittlung der beantragten Verträge in Kopie irgendwelche Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt würden.

Damit wurde aber im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise ein Sachverhalt vorgetragen, welcher denkmöglich einen wirtschaftlichen Schaden für eine der Vertragsparteien im Falle der Offenlegung der Verträge indizieren würde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der gegenständlichen Verträge nicht nachgekommen ist. Diese Verweigerung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. sich bewusst ist, dass sich aus den gegenständlichen Verträgen kein Anhaltspunkt für das gegenständlich behauptete Geheimhaltungsinteresse ergibt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass das von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptete gegenständliche Geheimhaltungsinteresse nicht besteht.

6. 5) Geheimhaltungsinteresse der nationalen Sicherheit i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 2 IFG:

Inwiefern durch die Offenlegung der gegenständlich beantragten Verträge die nationale Sicherheit gefährdet würde, wurde insoweit konkretisiert, als für die Kühlung von Eisflächen der Einsatz entsprechender Chemikalien, nämlich Glykol und NH3, erforderlich sei. Da im Bereich der Stadthalle eine größere Menge dieser Chemikalien gelagert werde, würde im Falle des Bekanntwerdens dieses Umstands die Gefahr der unbefugten Aneignung dieser Chemikalien bestehen. Diesfalls könnten diese Chemikalien in einer Weise verwendet werden, dass ein erheblicher Schaden für Leib- und Leben entstehen könnte bzw. würde.

Mit diesem Vorbringen hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. nicht einmal indizienhaft dargelegt, warum eine Person, welche sich diese Chemikalien aneignen will, erst durch Kenntnis des Vertragsinhalts Kenntnis davon erlangt, dass in der Wiener Stadthalle diese Chemikalien gelagert werden.

Vielmehr muss jeder, der Kenntnis vom Umstand der Notwendigkeit des Einsatzes dieser Chemikalien für die Ermöglichung der Eisaufbereitung einer Eisfläche hat, bereits aufgrund des Umstands des Betriebs der Eisfläche in der Halle C der Wr. Stadthalle bereits zwingend davon ausgehen, dass in der Wr. Stadthalle diese Chemikalien gelagert werden.

Schon aus diesem Grunde vermag diesem Vorbringen nicht gefolgt zu werden, abgesehen davon, dass selbst die Besitzerlangung der in der Wr. Stadthalle gelagerten Chemikalien denkunmöglich eine Gefahrenlage schafft, welche als eine ernstliche Gefährdung der nationalen Sicherheit der Republik Österreich eingestuft werden könnte.

Zudem ist bei Zugrundelegung der Materialien vom Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nur auszugehen, wenn nicht bloß abstrakte Befürchtungen vorliegen, sondern konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Gefahren für die Beeinträchtigung des jeweiligen Geheimhaltungsinteresses vorliegen. Beim gegenständlichen Einwand wurden nun aber keinerlei Gefahren, deren Eintritt aufgrund konkreter Umstände als wahrscheinlich eingestuft werden könnte, vorgetragen. Es wurden daher nur abstrakte Befürchtungen vorgetragen, welche nicht zur Darlegung des Vorliegens eines Geheimhaltungsinteresses geeignet sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der gegenständlichen Verträge nicht nachgekommen ist. Diese Verweigerung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. sich bewusst ist, dass sich aus den gegenständlichen Verträgen kein Anhaltspunkt für das gegenständlich behauptete Geheimhaltungsinteresse ergibt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass das von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptete gegenständliche Geheimhaltungsinteresse nicht besteht.

6. 6) Geheimhaltungsinteresse der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 4 IFG:

Inwiefern durch die Offenlegung der gegenständlich beantragten Verträge die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde, wurde von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. insoweit konkretisiert, als für die Kühlung von Eisflächen der Einsatz entsprechender Chemikalien, nämlich Glykol und NH3, erforderlich sei. Da im Bereich der Stadthalle eine größere Menge dieser Chemikalien gelagert werde, würde im Falle des Bekanntwerdens dieses Umstands die Gefahr der unbefugten Aneignung dieser Chemikalien bestehen. Diesfalls könnten diese Chemikalien in einer Weise verwendet werden, dass ein erheblicher Schaden für Leib- und Leben entstehen könnte bzw. würde.

Mit diesem Vorbringen hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. nicht einmal indizienhaft dargelegt, warum eine Person, welche sich diese Chemikalien aneignen will, erst durch Kenntnis des Vertragsinhalts Kenntnis davon erlangt, dass in der Wiener Stadthalle diese Chemikalien gelagert werden.

Vielmehr muss jeder, der Kenntnis vom Umstand der Notwendigkeit des Einsatzes dieser Chemikalien für die Ermöglichung der Eisaufbereitung einer Eisfläche hat, bereits aufgrund des Umstands des Betriebs der Eisfläche in der Halle C der Wr. Stadthalle bereits zwingend davon ausgehen, dass in der Wr. Stadthalle diese Chemikalien gelagert werden.

Schon aus diesem Grunde vermag diesem Vorbringen nicht gefolgt zu werden, abgesehen davon, dass selbst die Besitzerlangung der in der Wr. Stadthalle gelagerten Chemikalien denkunmöglich eine Gefahrenlage schafft, welche als eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft werden könnte.

Zudem ist bei Zugrundelegung der Materialien vom Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nur auszugehen, wenn nicht bloß abstrakte Befürchtungen vorliegen, sondern konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Gefahren für die Beeinträchtigung des jeweiligen Geheimhaltungsinteresses vorliegen. Beim gegenständlichen Einwand wurden nun aber keinerlei Gefahren, deren Eintritt aufgrund konkreter Umstände als wahrscheinlich eingestuft werden könnte, vorgetragen. Es wurden daher nur abstrakte Befürchtungen vorgetragen, welche nicht zur Darlegung des Vorliegens eines Geheimhaltungsinteresses geeignet sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der gegenständlichen Verträge nicht nachgekommen ist. Diese Verweigerung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. sich bewusst ist, dass sich aus den gegenständlichen Verträgen kein Anhaltspunkt für das gegenständlich behauptete Geheimhaltungsinteresse ergibt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass das von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptete gegenständliche Geheimhaltungsinteresse nicht besteht.

6. 6) Geheimhaltungsinteresse der Vorbereitung einer Entscheidung i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 5 IFG:

Inwiefern durch die Offenlegung der gegenständlich beantragten Verträge das Geheimhaltungsinteresse der Vorbereitung einer Entscheidung i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 5 IFG verletzt würde, wird von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. damit begründet, dass die gegenständlich angefragten Verträge auch Gegenstand der Beurteilung in derzeit geführten Gerichtsverfahren sind.

Damit verkennt die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. aber diesen Geheimhaltungsgrund, zumal sich dieser nur auf Dokumente beziehen kann,

  1. welche erstens überhaupt erstmalig im jeweiligen Verfahren, für welches diese zur Entscheidungsfindung relevant sind, geschaffen wurden, und

  2. welche zweitens auch geeignet sind, die Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen.

Dieser Geheimhaltungsgrund kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch diesen jede Informationserteilung dadurch verunmöglicht werden könnte, als das jeweils angefragte Dokument in irgendeinem Verfahren vorgelegt wird, und damit gegen jede Informationserteilung immunisiert werden könnte.

Ebenso vermag von diesem Geheimhaltungsgrund auch nicht bloß deshalb ausgegangen werden, weil in einem bestimmten Verfahren ein bestimmtes Dokument, welches nicht erst in diesem Verfahren geschaffen wurde, einer Beurteilung unterzogen wird.

Die gegenständlichen Verträge wurden nun aber nicht erst in irgendeinem der angesprochenen Verfahren geschaffen und sind diese auch denkunmöglich geeignet, die Entscheidungsfindung im jeweiligen Verfahren zu beeinträchtigen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der gegenständlichen Verträge nicht nachgekommen ist. Diese Verweigerung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. sich bewusst ist, dass sich aus den gegenständlichen Verträgen kein Anhaltspunkt für das gegenständlich behauptete Geheimhaltungsinteresse ergibt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass das von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptete gegenständliche Geheimhaltungsinteresse nicht besteht.

  1. Einwand des laufenden Zivilprozesses:

Weiters brachte die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. vor, dass in sinngemäßer Entsprechung der Judikatur zu den Auskunftspflichtgesetzen, wonach durch einen Auskunftsantrag kein Akteneinsichtsrecht erwirkt werden könne, vor, dass die Antragstellerin bereits in mehreren Gerichts- bzw. Verwaltungsbehördenverfahren die Einsicht in die gegenständlich beantragten Verträge zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. und des Vereins „C.“ begehrt hatte, und in all diesen Verfahren diesen Akteneinsichtsanträgen keine Folge gegeben worden sei.

Mit diesem Einwand hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. verkannt, dass das InformationsfreiheitsG, im Gegensatz zu den Auskunftspflichtgesetzen, ein Recht auf Übermittlung von Kopien von konkreten Dokumenten, wie insbesondere auch Dokumenten aus einem bestimmten Verwaltungs- oder Gerichtsakt einräumt.

Die Übermittlung solcher Aktenteile aufgrund eines Informationsbegehrens an einen informationspflichtigen Rechtsträger (wie dies etwa Behörden und Gerichte sind) ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur unzulässig, wenn vom Überwiegen eines der Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 6 IFG und des § 13 Abs. 2 IFG auszugehen ist.

Unter diese Geheimhaltungsinteressen fällt nicht auch das allfällige Interesse an der Geheimhaltung von Dokumenten, weil diese irgendwann einmal einer Behörde oder einem Gericht vorgelegt wurden, ohne dass vom Vorliegen eines Geheimhaltungsinteresses i.S.d. § 6 IFG bzw. des § 13 Abs. 2 IFG auszugehen ist.

Dennoch kommt aber im Falle eines Informationsantrags der Frage, ob die jeweilige beantragte Information auch im Wege einer Akteneinsicht erlangt werden kann, eine zentrale Rolle, nur aber eben mit der umgekehrten Konsequenz.

Gemäß § 16 IFG sind die Informationserteilungsbefugnisse nach dem IFG subsidiärer Natur, was bedeutet, dass Informationen, welche kraft Gesetz in einem anderen Verfahren oder auf einem anderen Weg (jederzeit und gesichert) erlangt werden können, nicht im Wege eines Informationserteilungsverfahrens nach dem IFG zu erteilen sind. Wie zuvor im Kapitel C 2.12 ausgeführt, nehmen diese Materialien sogar ausdrücklich auf den Fall der Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Erlangung der jeweils begehrten Information im Wege einer Akteneinsicht Bezug. Dabei wird explizit angesprochen, dass im Falle der (jederzeitigen und gesicherten) Erlangung der jeweilige Information im Wege einer Akteneinsicht infolge der Subsidiarität der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes diese Informationen nicht im Wege eines Verfahrens nach dem IFG zu erteilen ist; wohingegen diese Information dann (bei Nichtvorliegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen) zu erteilen ist, wenn diese Information nicht auf anderem Wege, wie etwa im Wege einer Akteneinsicht, erlangt werden kann.

Mit dem gegenständlichen Vorbringen hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. damit das Gegenteil von dem vorgebracht, als diese eigentlich intendierte, nämlich dass gegenständlich auch nicht vom Vorliegen des Antragsabweisungsgrundes des § 16 IFG der Subsidiarität der Informationserteilungsverfahren nach dem IFG infolge der Möglichkeit der Informationserlangung im Wege einer Akteneinsicht auszugehen ist, zumal bei Zugrundelegung des unbestrittenen Vorbringens der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin trotz ihrer entsprechenden Anträge keine Akteneinsicht im Hinblick auf die gegenständlich beantragten Verträge in den von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. angesprochenen Verfahren erlangt hat.

Es ist daher – mangels gegenteiliger Indizien - nicht vom Antragsabweisungsgrund der Subsidiarität des Informationserteilungsverfahrens nach dem IFG gemäß § 16 IFG auszugehen.

  1. Ergebnis einer allfällig durchzuführenden Interessensabwägung:

Wie zuvor ausgeführt, sind bei der Abwägung der Interessen eines Informationswerbers an der Erteilung einer Information und eines Rechtsträgers, an der Geheimhaltung dieser Information, die gegenläufigen Interessen gegenseitig abzuwägen.

Schon der Umstand, dass der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass im Falle des Vorliegens von Geheimhaltungsinteressen auch dann eine Interessensabwägung durchzuführen ist, wenn der Informationsantrag allein aufgrund von Partikularinteressen des Antragstellers gestellt wurde, zeigt deutlich, dass Voraussetzung einer Informationserteilung trotz Bestehens von Geheimhaltungsinteressen keines übergeordneten allgemeinen Interesses an der Informationserlangung, wie dies bei social watchdogs oder bei public watchdogs regelmäßig in einem besonderen Maße angenommen wird, bedarf.

Diese Folgerung ergibt sich schon daraus, dass – wie im Kapitel C 2.5) ausführlich dargelegt wurde, das Schutzgut des Informationsrechts nach dem IFG insbesondere auch darin liegt, dass die staatlichen Körperschaften die Sachlichkeit und Berechtigtheit ihres Handelns offenzulegen zu haben, um auf diese Wage deren insbesondere demokratische Legitimität zu sichern bzw. zu gewährleisten.

Es bedarf daher das Vorliegen erheblicher berechtigter Geheimhaltungsinteressen, welche überhaupt erst geeignet sind, die Nichterteilung der begehrten Information - selbst im Falle des Vorliegens bloßer Partikularinteressen der Antragstellerin an der gegenständlich beantragten Information - denkmöglich als nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dies wird in den Materialien etwa im Hinblick auf den Schutz von bestimmten Namen in bestimmten näher beispielhaft angeführten Dokumenten auch klar zum Ausdruck gebracht.

Dazu kommt aber, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur Partikularinteressen verfolgt, sondern sichtlich in einer Missstandsaufdeckfunktion, zudem gemeinsam mit einer Gruppe von MitstreiterInnen, die Berechtigtheit von Gebührenerhöhungen, welche die Ausübung des Eissports deutlich erschweren, und welche damit ein Anliegen von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit darstellt, auf deren Berechtigtheit hinterfragt und damit einer Missstandskontrolle unterzieht.

Gerade das extrem intransparente und auf maximale Geheimhaltung ausgerichtete Verhalten

  1. nicht nur des Vereins „C.“, sondern auch

  2. der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H., welche laut ihren eigenen Angaben insbesondere die Betreiberin der Eissporthalle ist, und

  3. der Magistratsabteilung 51

lassen zudem die Vermutung durchaus berechtigt erscheinen, dass die wahren Gründe für die Tariferhöhung nicht die Gründe sind, mit welchen diese Tariferhöhungen gerechtfertigt wurden.

Wie bereits mehrfach ausgeführt hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich die Vorlage der gegenständlich beantragten Verträge verweigert.

Zudem hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. im Verfahren ein sehr widersprüchliches bzw. unschlüssiges Vorbringen erstattet, und war diese sichtlich bestrebt, den wahren Sachverhalt der vertraglichen Konstruktion zwischen den Leistungen und Befugnissen des Vereins „C.“ und dem Betrieb der Eissporthalle in der Halle C) der Wr. Stadthalle offen zu legen.

Einerseits brachte die „Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H.“ nämlich vor, dass diese selbst von der Wiener Stadthallen Betriebs- und Veranstaltungs Ges.m.b.H. vertraglich mit dem Betrieb der Hallen A), B) und C) betraut wurde.

Andererseits ergibt sich

  1. aus den Statuten des Vereins „C.“ und

  2. aus seinen eigenen Aussendungen, wie etwa die von ihm vorgenommene und kundgemachte Erhöhung der Nutzungstarife für die Nutzung der Eissporthalle und

  3. aus der Offenkundigkeit der Einnahme der Nutzungsgebühren im eigenen Namen des Vereins „C.“,

dass dieser Verein die Eissporthalle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.

Bei dieser unstrittigen Sachverhaltskonstellation erscheint es geradezu geboten, dass der Verein „C.“ seine Befugnis zum Betrieb der Halle C) der Wr. Stadthalle von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H., welche ja laut eigenen Angaben (alleine) mit dem Betrieb insbesondere der Halle C) der Stadthalle durch die Grundeigentümerin und Veranstaltungsstättenbetreiberin der Wr. Stadthalle vertraglich betraut ist, vermittels eines zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. und dem Verein „C.“ geschlossenen Vertrags erlangt haben muss.

Genau das Gegenteil wird nun aber von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptet, zumal entgegen des offenkundigen Sachverhalts, dass der Verein „C.“ die Halle C) der Wr. Stadthalle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, behauptet wird, dass der Verein „C.“ lediglich mit dem Betrieb der Eiskühlungsmaschine für die Halle C) der Wr. Stadthalle vertraglich betraut worden ist.

Wie bei dieser Behauptungslage es möglich sein kann, dass die gegenständliche Nutzungstariferhöhung durch den „C.“ in eigenen Namen vorgenommen wurde und bei Zugrundelegung sowohl der Angaben dieses Vereins als auch der Magistratsabteilung 51 dieser Verein dies Eishalle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt und betreiben kann, ist unerfindlich.

Insbesondere

  1. diese Konstellation und

  2. der Umstand, dass der Sportausübung, insbesondere in Vereinen, ein hohes gesellschaftliches Interesse und ein hoher gesellschaftlicher Wert zukommt, und

  3. die denkmögliche berechtigte Hinterfragbarkeit der Tariferhöhung auf deren tatsächlichen Gründe hin,

legen es deutlich nahe, dass die Antragsstellerin (gemeinsam mit anderen) ein allgemein relevantes Interesse an der Aufklärung fraglicher Sachverhalte und damit ein Missstandsaufdeckungsinteresse verfolgt.

In Anbetracht dieser Sachlage und dieser Konstellation ist die Antragstellerin daher im Sinne der Judikatur des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte als ein social watchdog einzustufen.

Alle diese Umstände zeigen, dass es erheblicher Beeinträchtigungen von Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 6 IFG bzw. des § 13 Abs. 2 IFG bedürfte, um zum Ergebnis des Überwiegens dieser Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Informationsinteresse der Antragstellerin ausgehen zu können.

Abgesehen davon, dass im Verfahren überhaupt kein Geheimhaltungsinteresse hervorgekommen ist, welches die Verweigerung der Aushändigung der Verträge (abgesehen von der gebotenen Schwärzung der Adressen und Geburtsdaten von natürlichen Personen) rechtfertigen würde, sind im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise Geheimhaltungsinteressen hervor gekommen, welche geeignet wären, das Offenlegungsunteresse der Antragstellerin zu überwiegen.

  1. Umfang der bei sonstiger Vollstreckung aufzutragenden Informationspflicht des belangten informationspflichtigen Rechtsträgers:

Wie bereits mehrfach ausgeführt hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ausdrücklich die Vorlage der gegenständlich beantragten Verträge verweigert.

Zudem hat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. im Verfahren ein sehr widersprüchliches bzw. unschlüssiges Vorbringen erstattet, und war diese sichtlich bestrebt, den wahren Sachverhalt der vertraglichen Konstruktion zwischen den Leistungen und Befugnissen des Vereins „C.“ und dem Betrieb der Eissporthalle in der Halle C) der Wr. Stadthalle offen zu legen.

Einerseits brachte die „Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H.“ nämlich vor, dass diese selbst von der Wiener Stadthallen Betriebs- und Veranstaltungs Ges.m.b.H. vertraglich mit dem Betrieb der Hallen A), B) und C) betraut wurde.

Andererseits ergibt sich

  1. aus den Statuten des Vereins „C.“ und

  2. aus seinen eigenen Aussendungen, wie etwa die von ihm vorgenommene und kundgemachte Erhöhung der Nutzungstarife für die Nutzung der Eissporthalle und

  3. aus der Offenkundigkeit der Einnahme der Nutzungsgebühren im eigenen Namen des Vereins „C.“,

dass dieser Verein die Eissporthalle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.

Bei dieser unstrittigen Sachverhaltskonstellation erscheint es geradezu geboten, dass der Verein „C.“ seine Befugnis zum Betrieb der Halle C) der Wr. Stadthalle von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H., welche ja laut eigenen Angaben (alleine) mit dem Betrieb insbesondere der Halle C) der Stadthalle durch die Grundeigentümerin und Veranstaltungsstättenbetreiberin der Wr. Stadthalle vertraglich betraut ist, vermittels eines zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. und dem Verein „C.“ geschlossenen Vertrags erlangt haben muss.

Genau das Gegenteil wird nun aber von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. behauptet, zumal entgegen des offenkundigen Sachverhalts, dass der Verein „C.“ die Halle C) der Wr. Stadthalle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, behauptet wird, dass der Verein „C.“ lediglich mit dem Betrieb der Eiskühlungsmaschine für die Halle C) der Wr. Stadthalle vertraglich betraut worden ist.

Wie bei dieser Behauptungslage es möglich sein kann, dass die gegenständliche Nutzungstariferhöhung durch den „C.“ in eigenen Namen vorgenommen wurde und bei Zugrundelegung sowohl der Angaben dieses Vereins als auch der Magistratsabteilung 51 dieser Verein dies Eishalle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt und betreiben kann, ist unerfindlich.

Das Verwaltungsgericht Wien bezweifelt daher erheblich die Richtigkeit der Ausführungen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. und folgert daher, dass es zwingend mehr als nur die obangeführten Verträge zwischen der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. und dem „C.“ geben muss.

Daher war die Vorlageverpflichtung nicht bloß auf die obangeführten, von der Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. in der Verhandlung selbst angeführten Verträge zu beschränken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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