projects
VGW-101/027/8391/2025•LVwG W VGW-101/027/8391/2025
VGW-101/027/8391/2025State Administrative CourtMar 2, 2026
Brandgefährliche Gegenstände und Stoffe, Fluchtweg, Schuhregal
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 05.05.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2026,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 05.05.2025 trug der Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) der A. GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin) auf, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015 insofern zu beseitigen, als sämtliche Schuhe und Schuhregale von der Treppe im Stiegenhaus zwischen dem 5. und 6. Stock, bei welcher es sich aus baurechtlicher Sicht um einen allgemeinen Teil des Stiegenhauses handle, in Wien, B.-gasse id. C. Straße, zu entfernen sind. Als Frist wurde eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt.
2. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.05.2025 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin begründend auf das Wesentliche zusammengefasst aus: Der Bescheid wäre nicht an sie, sondern an die geschäftsführende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, Frau D. E., die das 6. und 7. Stockwerk sowie den Stiegenabgang zum 5. Stockwerk nutze, zu richten gewesen. Der Stiegenabgang sei ausschließlich der geschäftsführenden Gesellschafterin, nicht jedoch sonstigen Dritten zugänglich. Es handle sich um einen ausschließlich privat genutzten Stiegenabgang und nicht um eine allgemein zugängliche Fläche. Die Durchgangsbreite sei breit genug und handle es sich bei den Schuhen und Regalen um keine brandgefährlichen Stoffe.
3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung, legte die Beschwerde mit Schreiben vom 02.06.2025 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und erteilte eine Leseberechtigung im elektronischen Akt.
4. Die Magistratsabteilung 37 (in Folge: MA 37) der belangten Behörde brachte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien mit Schreiben vom 09.09.2025 eine Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführerin führte in Reaktion darauf mit Schriftsatz vom 14.10.2025 zusammengefasst aus, dass es sich bei den Regalbrettern samt darauf befindlicher Damenlederschuhe nicht um brandgefährliche Stoffe handle und dass keine Einengung des Fluchtweges vorliege.
6. Am 26.02.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
II. Feststellungen
1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ … Grundstück Nr. …, KG …, mit der Adresse Wien, C. Straße ident B.-gasse und betreibt auf dieser Liegenschaft das „F.“ als Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels. Die Beschwerdeführerin steht im Alleineigentum von Frau D. E., die auch deren alleinige Geschäftsführerin ist.
2. Das Gebäude auf der Liegenschaft besteht entsprechend dem letzten Konsens (Baubewilligung der MA 37 vom 6. November 2006 zur Zahl ...) aus zwei Untergeschossen (Keller und Souterrain), einem Erdgeschoss sowie insgesamt sechs Geschossen zuzüglich zweier Dachgeschosse und wird durch ein zentrales, halbovales Treppenhaus etwa in der Mitte des Gebäudes erschlossen, in dessen Zentrum sich der Lift befindet. Das „F.“ nimmt die Untergeschosse, das Erdgeschoss, sowie die Obergeschosse 1 bis 5 ein.
3. Das 6. und das 7. Obergeschoss sind Frau E. zur ausschließlichen privaten Nutzung als Wohnung überlassen. Die Eingangstür zu dieser Wohnung befindet sich im 6. Obergeschoss.
4. Im Jahr 2005 wurde eine Glastür im 5. Stock unmittelbar auf der ersten Antrittsstufe der Treppe zum 6. Stock errichtet. Für diese lag weder eine Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien vor noch wurde diese bauliche Änderung der MA 37 entsprechend der Bauordnung für Wien angezeigt. Mit Bauanzeige vom 13.06.2024, Zl. ..., wurde eine Tür im Bereich des Stufenantrittes vom 5. ins 6. Obergeschoss in einer anderen Ausführung und an einer anderen Stelle genehmigt. Am 28.08.2025 wurde die Fertigstellung der Bauanzeige angezeigt. Hotelgäste haben aufgrund dieser Türe keine Zugangsmöglichkeit zum Treppenlauf zwischen dem 5. und 6. Obergeschoss und den darüber befindlichen Bereichen des Hauses. Eine Vergrößerung der Wohnung war nicht Gegenstand eines behördlichen Bewilligungsverfahrens.
5. Im Treppenlauf zwischen dem 5. und 6. Obergeschoss befindet sich eine Vielzahl waagrecht in der runden Seitenwand verankerter Holzbretter, die von der Frau E. als Ablagefläche für jeweils ein Paar Damenschuhe genutzt werden. Die genannten Holzbretter sind im Gangbereich an der Wand befestigt. Es befindet sich in diesem Treppenlauf keine Nische.
6. Der Treppenlauf zwischen dem 5. und dem 6. Obergeschoß bildet keinen eigenen Brandabschnitt. Der Bereich zwischen dem Stiegenauge und dem Treppenlauf ist lediglich durch ein Gitter getrennt. Der Treppenlauf bildet keinen Bestandteil der von Frau E. benutzten Wohnung.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung einer Stellungnahme der MA 37, Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. ... und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der ein informierter Vertreter der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Werkmeister (Wkm.) G. H. von der MA 37 wurde als Zeuge einvernommen.
1. Die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf einer Einsichtnahme in den im Behördenakt einliegenden Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches (OZ 28) und ist zudem unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft das „F.“ als Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels betreibt und diese im Alleineigentum von Frau E., welche auch deren alleinige Geschäftsführerin ist, ist ebenfalls unstrittig.
2. Die Feststellung zu II.2. gründet auf einer Würdigung der Sachverhaltsfeststellungen der im Behördenakt einliegenden gekürzten Ausfertigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.06.2024, Zl. VGW-112/097/15794/2023-10 (OZ 30).
3. Die Feststellungen zu II.3. und II.4 beruhen insbesondere auf den Angaben der MA 37 in der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2026 und sind unstrittig.
4. Dass sich im Treppenlauf zwischen dem 5. und 6. Obergeschoss eine Vielzahl von waagrecht in der runden Seitenwand verankerter Holzbretter befindet, die von Frau E. als Ablagefläche für jeweils ein Paar Damenschuhe, ist im Verfahren ebenfalls unstrittig geblieben und ist aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbildern zweifelsfrei erkennbar. Auch dem der Beschwerde angeschlossenen Lichtbild (Beilage ./B) ist dies eindeutig zu entnehmen.
5. Dass der Treppenlauf zwischen dem 5. und 6. Obergeschosse keinen eigenen Brandabschnitt, gründet auf den Angaben der MA 37 in der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wien vom 09.09.2025 sowie aus den nachvollziehbaren Angaben des Wkm. H. in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung. Von der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass es sich bei dem Bereich um keinen eigenen Brandabschnitt handelt. Dass der Bereich zwischen dem Stiegenauge und dem Treppenlauf lediglich durch ein Gitter getrennt ist, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des informierten Vertreters der Beschwerdeführerin und des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung. Dass der Treppenlauf keinen Bestandteil der von Frau E. benutzten Wohnung bildet, gründet auf den nachvollziehbaren Angaben der MA 37 in der Stellungnahme vom 09.09.2025, wonach es sich laut bewilligtem Plan bei der Tür im 5. Obergeschoss nicht um eine Wohnungseingangstür handelt und wurde dies vom Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG, LGBl. 14/2016 idF LGBl. 2/2024, lauten:
"Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
§ 6.(1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
(3) Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge sind von Gegenständen frei zu halten. Die Anbringung von Brief- und Postkästen und Fußabstreifern, geschlossenen und schwer brennbaren Schaukästen und Informationstafeln, Hauswegweisern und Türdekorationen, jeweils in verkehrsüblichem Ausmaß, ist zulässig. Zudem dürfen Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie beispielsweise Topfpflanzen, Kinderwagengestelle, Fahrräder oder Tretroller dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.
[…]
Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände
§ 19. (1)Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.
2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist das Treppenhaus zwischen dem 5. und 6. Obergeschoss Frau E. zwar zur alleinigen Nutzung überlassen, jedoch bildet dieser Bereich keinen eigenen Brandabschnitt und ist auch nicht Teil der von Frau E. genutzten Wohnung. Der Bereich zwischen Stiegenauge bzw. dem Aufzug und dem Treppenlauf ist durch ein Gitter getrennt.
Vielmehr wurde durch die Errichtung einer Tür lediglich ein Betreten der Allgemeinheit, insb. von Hotelgästen verhindert, die Wohnungstür befindet sich jedoch im 6. Obergeschoss.
Es lässt sich somit festhalten, dass es sich – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten – beim Treppenhaus zwischen dem 5. und 6. Stock aus baurechtlicher Sicht um einen allgemeinen Teil des Stiegenhauses handelt.
3. § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2024 sprachlich neu gefasst. Seither wird bestimmt, dass Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge grundsätzlich von sämtlichen Gegenständen freizuhalten sind, ohne dass – wie nach der alten Rechtslage – auf die in einschlägigen bautechnischen Bestimmungen festgelegten Mindestfluchtwegsbreiten abgestellt werden müsste.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu Folgendes aus (Beilage Nr. 26/2023 zu LGBl. 2/2024):
"In der Praxis gab es zur Vollziehung des geltenden § 6 Abs. 3 einige Auslegungsfragen, die es erforderlich machen, diese Bestimmung zur Gänze neu zu fassen. Beispielsweise bestanden zur Frage der Brandgefahr von Stoffen bzw. Gegenständen und der Breite des Fluchtweges immer wieder Unklarheiten. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für Lagerungen in Stiegenhäusern, Gängen und Zu- bzw. Durchgängen lediglich auf die in einschlägigen bautechnischen Bestimmungen festgelegten Mindestfluchtwegsbreiten abgestellt werden müsse, woraus eine Reduktion des feuerpolizeilichen Schutzniveaus folgte und in der Praxis auch Schwierigkeiten in der Vollziehung dieser Regelung entstanden sind.
Die Neufassung des § 6 Abs. 3 bis 5 umfasst nunmehr folgende Eckpunkte:
-) Abs. 3 erster Satz bestimmt nunmehr, dass Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge grundsätzlich von sämtlichen Gegenständen freizuhalten sind. Davon sind im Folgenden jedoch Ausnahmen vorgesehen:
-) Bestimmte Gegenstände - wie sie in Abs. 3 zweiter Satz abschließend aufgezählt sind (Brief- und Postkästen, Fußabstreifern, geschlossene und schwer brennbare Schaukästen, Informationstafeln, Hauswegweiser oder Türdekorationen) - dürfen auch in diesen Bereichen jeweils im verkehrsüblichen Ausmaß gelagert werden, da von solchen Gegenständen üblicherweise keine wesentliche Brandgefahr ausgeht. Ebenso bleibt die erforderliche Fluchtwegsbreite außer Betracht, da diese Fälle in der Regel kein Hindernis für vor Ort aufhältige Personen und Einsatzkräfte darstellen.
-) Abs. 3 dritter Satz sieht nunmehr vor, dass Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen ebenfalls in Stiegenhäusern, Gängen sowie Zu- und Durchgängen gelagert werden dürfen, da diese Gegenstände für die speziellen Bedürfnisses bestimmter Bewohner*innen unverzichtbar sind; eine Lagerung dieser Gegenstände ist jedoch nur zulässig, wenn sie außerhalb des erforderlichen Fluchtweges erfolgt und Sicherungsmaßnahmen gegen Umfallen, Wegrollen oder Verschieben getroffen werden. Die erforderliche Fluchtwegsbreite bestimmt sich nach den einschlägigen bautechnischen Bestimmungen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang die geltende OIB-Richtlinie 4 herangezogen, die Durchgangsbreiten auch für Treppen und Gänge normiert, welche auch im Verlauf von Fluchtwegen maßgeblich sind.
-) Da in Abs. 3 vierter Satz nunmehr ausdrücklich auf die vorhandene Fluchtwegbreite abgestellt wird, dürfen daher sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände (z.B. Topfpflanzen, Kinderwägen, Fahrräder) in Stiegenhäusern, Gängen sowie Zu- und Durchgängen nur mehr innerhalb von Nischen oder unterhalb von Treppenläufen gelagert werden. Anders als in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist bei Abs. 3 vierter Satz die faktische Gang- bzw. Stiegenhausbreite maßgeblich. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass derartige Gegenstände wie Fahrräder, Tretroller oder Topfpflanzen, oft in größerer Anzahl gelagert werden und daher aus feuerpolizeilicher Hinsicht ein Problem darstellen, da sie im Brandfall für die Einsatzkräfte und vor Ort aufhältigen Personen zum Hindernis werden können."
Aus dem Gesetzeswortlaut in Zusammenschau mit den Gesetzesmaterialien wird klar, dass § 6 Abs. 3 erster Satz WFPolG 2015 als Grundregel – unabhängig von der Brandgefahr oder der Fluchtwegbreite – das Freihalten von Gegenständen in Stiegenhäusern, Gängen sowie Zu- und Durchgängen vorsieht. § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 sieht in der Folge eine Reihe von Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot vor.
4. Die an der Wand montierten Schuhregale sowie die darauf abgestellten Schuhe sind zweifelsfrei Gegenstände, diese befinden sich – wie oben erörtert – auf allgemeinen Flächen im Stiegenhaus, das (nur) zu der Wohnung der Frau E. führt.
Nach § 6 Abs. 3 erster Satz WFPolG 2015 sind Gänge grundsätzlich von Gegenständen freizuhalten, eine Einschränkung, dass dies nur Gänge betrifft, die zu mehreren Wohnungen führen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Gegenstände sind daher grundsätzlich vom Verbot des § 6 Abs. 3 erster Satz WFPolG 2015 erfasst.
Es sind "Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen" vom Verbot des § 6 Abs. 3 erster Satz WFPolG 2015 ausgenommen, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.
Die von der vorliegende Schuhregale und Schuhe werden nicht vom Wortlaut der Begriffe "Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen" erfasst.
Vom allgemeinen Verbot in § 6 Abs. 3 erster Satz WFPolG 2015 sind schließlich gem. § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2105 "[s]onstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe" ausgenommen, allerdings nur, wenn diese "in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden". Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Schuhregale und Schuhe fallen daher unter keine Ausnahme des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 und werden vom allgemeinen Verbot von Gegenständen in Stiegenhäusern, Gängen sowie Zu- und Durchgängen in § 6 Abs. 3 erster Satz WFPolG 2015 erfasst.
5. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14.10.2025 ausführt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Regalbrettern samt darauf befindlicher Damenlederschuhe nicht um brandgefährliche Stoffe nach § 2 Z 5 WFPolG 2015 handelt und sich die die belangte Behörde im bekämpften Bescheid erneut auf diese Bestimmung stütze, so ist sie auf den Wortlaut der novellierten Bestimmung hinzuweisen, wonach eine Freihaltung von sämtlichen Gegenständen erforderlich ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wie die Beschwerde vorbringt – der Treppenabgang eine gewisse verbleibende Treppenlaufbreite aufweist. Auch eine allfällige Brandlast der Gegenstände hat keine weitere Relevanz, weil eine solche nur bei Gegenständen und Stoffen, die in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, bedeutsam wäre. Grundsätzlich macht das WFPolG 2015 das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes nicht vom Vorliegen einer gesondert zu prüfenden, qualifizierten Gefahrenlage abhängig (vgl. zu § 6 Abs. 3 WFPolG aF VwGH 24.6.2022, Ra 2020/05/0030).
6. Auch das Vorbringen, wonach der Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an deren handelsrechtliche Geschäftsführerin, die das 6. und 7. Stockwerk sowie den Stiegenabgang zum 5. Stockwerk nutze, zu richten gewesen wäre, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Gemäß § 19 Abs. 2 WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet.
Der Beseitigungsauftrag konnte daher an die beschwerdeführende Partei als Alleineigentümerin gerichtet werden.
7. Die im angefochtenen Bescheid angeführte vierwöchige Beseitigungsfrist ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien angemessen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde die Angemessenheit dieser Frist auch nicht hinterfragt.
8. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
9. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil sich im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt haben. Zwar liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 Abs. 3 WFPolG idF der Novelle LGBl. 2/2024 vor; die im Beschwerdefall aufgeworfenen Fragen der Anwendung der in dieser Bestimmung aufgezählten Ausnahmen sind aber klar aus dem Gesetzeswortlaut zu beantworten. Ob diese Ausnahmen konkret im Beschwerdefall anzuwenden sind, ist eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutung entfaltet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.