projects
VGW-107/042/2083/2026; VGW-107/V/042/2714/2026•LVwG W VGW-107/042/2083/2026; VGW-107/V/042/2714/2026
VGW-107/042/2083/2026; VGW-107/V/042/2714/2026State Administrative CourtFeb 20, 2026
Rückstandsauweis, Forderung, Pfändung, Zahlungsaufforderung, Vollstreckungsverfügung
A) zu VGW-107/042/2083/2026:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 9.1.2026, Zl. ..., mit welchem eine Pfändungsgebühr in der Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Pfändungsgebührenbescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
B) zu VGW-107/V/042/2714/2026
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Rückstandsausweis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 9.1.2026, Zl. ..., mit welchem die fällige Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,-- und die mit Rückstandsausweis als fällig festgestellte Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,-- als rückständig festgestellt wurden, den
B E S C H L U S S
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe:
Im erstinstanzlichen Akt der Magistratsabteilung 67 zur GZ ... erliegt eine mit 16.9.2025 datierte Strafverfügung zur GZ ..., mit welcher gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,-- verhängt worden ist. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 wurde dieser Geldstrafenbetrag durch die belangte Behörde eingemahnt und zugleich eine Mahngebühr von EUR 5,-- vorgeschrieben.
Mangels Einzahlung dieses nunmehrig aushaftenden Betrags von EUR 103,-- erließ die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 31.10.2025 einen Rückstandsausweis für die oa. vollstreckbar gewordene Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,--.
Sodann wurde nachfolgende, mit 31.10.2025 datierte Vollstreckungsverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Diese Vollstreckungsverfügung wurde am 31.10.2025 mit einfachem Schreiben an den Beschwerdeführer abgesendet.
Im Hinblick auf diesen nunmehrigen Gesamtbetrag aus Geldstrafe und Mahngebühr erließ die belangte Behörde (nunmehr Magistratsabteilung 6) nachfolgenden Rückstandsausweis:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In weiterer Folge wurde seitens der belangten Vollstreckungsbehörde der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid erlassen, welcher wie folgt lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In weiterer Folge wurde der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wurde:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260220_VGW_107_042_2083_2026_00/image001.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260220_VGW_107_042_2083_2026_00/image002.png
Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts, aufgrund welcher Handlung im Rahmen des Pfändungsverfahrens die Gebühr angefallen ist, welche mit dem gegenständlich bekämpften Pfändungsgebührenbescheid vorgeschrieben wurde, teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.2.2026 mit, dass diese Gebühr aufgrund nachfolgender Vollzugshandlung im Rahmen des Pfändungsverfahrens vorgeschrieben wurde:
„die Hinterlegung (ohne Zustellnachweis) der Zahlungsaufforderung und
des Pfändungsgebührenbescheides im Hausbrieffach am 9.1.2026“.
Diesem Schriftsatz vom 19.2.2026 beigeschlossen wurden unter anderem die o.a. Zahlungsaufforderung vom 9.1.2026 und der dem Einwurf der Zahlungsforderung beigeschlossene Rückstandsausweis vom 9.1.2026.
Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).
Durch die Belehrung der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung wurde die beschwerdeführende Partei von ihrem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Von diesem Recht hat die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Festgestellt wird, dass dem gegenständlich bekämpften Rückstandsausweis vom 9.1.2026 zwei eigenständige, aus Sicht der belangten Behörde ausständige Forderungen des Magistrats der Stadt Wien zugrunde liegen, nämlich:
eine Geldforderung in der Höhe von EUR 98,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel die oa. rechtskräftige Strafverfügung vom 16.9.2025 zu Grunde liegt;
eine Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu Grunde liegt.
Der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid wurde aufgrund der erfolglosen Setzung nachfolgender, aus Sicht der belangten Behörde als „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO eingestuften Handlung vorgeschrieben:
„die Hinterlegung (ohne Zustellnachweis) der Zahlungsaufforderung und
des Pfändungsgebührenbescheides im Hausbrieffach am 9.1.2026“.
Mit dieser Zahlungsaufforderung vom 9.1.2026, welche ausdrücklich nicht als Bescheid eingestuft wurde, wurden drei eigenständige, aus Sicht der belangten Behörde ausständige Forderungen des Magistrats der Stadt Wien als fällig und zahl- und vollstreckbar zur Kenntnis gebracht, nämlich:
eine Geldforderung in der Höhe von EUR 98,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel die oa. rechtskräftige Strafverfügung vom 16.9.2025 zu Grunde liegt;
eine Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu Grunde liegt;
eine Geldforderung in der Höhe von EUR 10,--, bei welcher es sich um eine Pfändungsgebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der gegenständlich ebenfalls bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid vom 9.1.2026 zu Grunde liegt.
Mit der oa. Vollstreckungsverfügung vom 31.10.2025 wurde im Hinblick auf nachfolgende offene Forderungen des Magistrats der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) im Wege der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers verfügt:
die Geldforderung in der Höhe von EUR 93,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel die oa. rechtskräftige Strafverfügung vom 16.9.2025 zu Grunde liegt;
die Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu Grunde liegt;
Im Hinblick auf die mit dem gegenständlich bekämpften Pfändungsgebührenbescheid vom 9.1.2026 vorgeschriebene Geldforderung von EUR 10,-- wurde bislang keine Vollstreckungsverfügung erlassen. Diese ist daher auch nicht im Pfändungswege hereinbringbar.
Mit dem gegenständlich bekämpften Rückstandsausweis vom 9.1.2026 wurde daher die Zahlungspflicht von zwei Geldforderungen des Magistrats der Stadt Wien festgestellt und als vollstreckbar erklärt, im Hinblick auf welche bereits zuvor eigenständige Exekutionstitel erlassen worden sind, nämlich
der Exekutionstitel der Strafverfügung vom 16.9.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 93,-- und
der Exekutionstitel des Rückstandsausweises vom 31.10.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 5,--.
Diese beiden Forderungen wurden daher in zweifacher Weise mit Exekutionstiteln vorgeschrieben und damit in doppelter Weise vorgeschrieben und als jeweils eigenständig im Vollstreckungswege einbringbar geltend gemacht.
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:
„Vollstreckung von Geldstrafen
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen § 54b Abs. 1 geändert und die Absätze 1a und 1b eingeführt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:
„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.“
§ 229 Bundesabgabenordnung samt Überschrift lautet:
„Rückstandsausweis
.
„Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.“
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 14/2022, lauten:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […]
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.
(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“
2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idF BGBl. I Nr. 108/2022, lautet:
„Gebühren und Auslagenersätze
§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.
ad A) Beschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid (protokolliert zu VGW-107/042/2083/2026):
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 22.2.2007, 2006/07/0090; 16.11.2010, 2009/05/0001; 21.11.2012, 2008/07/0235; 26.9.2017, Fe 2016/05/0001).
Die Vollstreckbarkeit des Titels ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (VwGH 28.4.1992, 92/08/0078).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VVG obliegt vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 VVG den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Gemäß § 1 Abs. 3 VVG werden die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.
Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG) erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist (vgl. VwGH 2.6.2008, 2007/17/0155).
Weiters ist gemäß § 3 Abs. 1 VVG die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 leg cit. einzutreiben. Dem Abgabenschuldner sind die für die Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO vorgesehenen Gebühren und Auslagenersätze vorzuschreiben. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist und mit der Vollstreckungsverfügung dessen Zwangsvollstreckung verfügt wurde (vgl. dazu die Einstellungsgründe gemäß § 16 AbgEO, wonach die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen ist, wenn die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde).
"Vollstreckungsverfügungen" sind alle unmittelbar der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels dienenden, auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergehenden Bescheide bzw. – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang [Hrsg.], Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung [2021], 80; aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035).
Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).
Gegen die Vollstreckungsverfügung einer Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 10 Abs. 2 VVG; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu Berufungen gegen Vollstreckungsverfügung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151, uva).
Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckung sein kann (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459).
Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).
Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar (VwGH 21.9.1988, 88/03/0105).
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund iSd § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Gegebenenfalls entfallen auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen. Im Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) ist daher auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben sind. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Erstellungsgründen unzulässig gewesen wären (vgl. VwGH 13.09.1994, 94/14/0059, mwN).
Aus dem Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO ist abzuleiten, dass eine Vollstreckungsmaßnahme einen entsprechenden Exekutionstitel voraussetzt (vgl. VwGH 13.10.1987, 87/11/0104).
Wie aus der Referierung des Akts ersichtlich wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 31.10.2025 rechtskräftig und ist eine inhaltliche Überprüfung dieses Titels somit ausgeschlossen.
Bei dieser Vollstreckungsverfügung handelt es sich um einen Bescheid im Vollstreckungsverfahren, welcher die Behörde im Falle der Nichtbegleichung der Schuld binnen der gesetzten Frist zur Setzung der in der Vollstreckungsverfügung näher angeführten und die Behörde zu deren Setzung befugenden Vollstreckungsmaßnahmen ermächtigt. Dieser Vollstreckungsverfügung lagen zwei vollstreckbare Rechtstitel zugrunde, nämlich im Hinblick auf den Betrag von EUR 98,-- die oa. Strafverfügung und im Hinblick auf den Betrag von EUR 5,-- der Rückstandsausweis vom 31.10.2025.
Mit dieser Vollstreckungsverfügung wurde die Fahrnisexekution dieses Gesamtgeldbetrags von EUR 103,-- ins Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet.
In Entsprechung dieser Vollstreckungsverfügung wäre die belangte Behörde befugt gewesen, eine „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO zu setzen, bei welcher es sich aber aufgrund der entsprechenden Anordnung in der oa. Vollstreckungsverfügung nur um die Amtshandlung der (zumindest versuchten) Vornahme der Zwangsvollstreckungshandlung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers handeln hätte dürfen.
Eine solche Zwangsvollstreckungshandlung wurde von der belangten Behörde niemals, insbesondere nicht am 9.1.2026 gesetzt.
Damit lagen aber auch nicht die Voraussetzungen für das Entstehen einer Pfändungsgebührenschuld i.S.d. § 26 AbgEO vor, zumal eine solche Abgabenschuld nur im Falle der Setzung einer „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO“ entsprechend der Vorgabe einer rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsverfügung entstanden wäre. Der Pfändungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Statt der Setzung der Zwangsvollstreckungshandlung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Forderungsbetrag von EUR 103,-- wurde von der belangten Behörde eine Handlung gesetzt, welche gar nicht als eine Handlung des Pfändungsverfahrens einzustufen ist, nämlich die Handlung des Einwurfs lediglich einer (nicht als Bescheid einstufbaren) Zahlungsaufforderung im Hinblick auf den aus Sicht der belangten Behörde ausständigen Forderungsbetrag von EUR 113,--. Solch eine Zahlungsaufforderung ist eine Behördenhandlung, welche regelmäßig einer nach Zahlungsfristablauf zu erlassendenden Vollstreckungsverfügung vorangeht, und war die gegenständliche daher im Hinblick auf die bereits erlassene Vollstreckungsverfügung vom 31.10.2025 bezüglich der nachfolgenden Exekutionstitel bzw. Forderungen ohne jeglichen zusätzlichen Informationswert:
den Exekutionstitel der Strafverfügung vom 16.9.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 93,-- und
den Exekutionstitel des Rückstandsausweises vom 31.10.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 5,--.
Der Gegenstand des hg. Verfahrens umfasst ausschließlich die Rechtskonformität des gegenständlich bekämpften Pfändungsbescheids und die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Die durch die gegenständliche Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffen – sofern diese denkmöglich von rechtlicher Relevanz sind – im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des Titels bzw. Ausführungen persönlicher Natur. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich gegen die Bestrafung wehrt und das ihm mit Strafverfügung angelastete Verhalten bestreitet, geht er an der Sache des Vollstreckungsverfahrens vorbei, bei welchem die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Titelbescheids nicht mehr zu prüfen ist (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0204; 28.5.2015, 2012/07/0283; 28.11.2013, 2013/07/0093; 22.8.2016, Ra 2015/17/0196 mwN). Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit der oa. Strafverfügung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
ad B) Beschwerde gegen den Rückstandsausweis (protokolliert zu VGW-107/V/042/2714/2026):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rückstandsausweis kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende – "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt. Die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist kein zulässiger Gegenstand eines Bescheids. Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen (VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109). Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie als solche nicht rechtsmittelfähig. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, welches sodann die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet (VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103).
Bei einem Rückstandsausweis handelt es sich, wenn dies gesetzlich angeordnet wurde und auf diesem die Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht wurde, um einen vollstreckbaren Exekutionstitel (Titelbescheid).
Werden gegen einen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über diese Einwendungen ein Bescheid zu erlassen, d.h. es ist über den Anspruch selbst (und nicht etwa über die Berechtigung einen Rückstandsausweis zu erlassen) in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205). Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen im Falle der Berechtigtheit der durch den Rückstandsausweis ausgewiesenen offenen Forderung ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind (VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.8.2013, 2011/08/0344, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der Behörde, mit welchem diese einen Antrag auf Aufhebung eines Rückstandsausweises abgewiesen hatte, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der Begründung aufgehoben hat, dass diesen Antrag abgewiesen hatte, ohne einen entsprechenden Abrechnungsbescheid zu erlassen und so implizit die Höhe der in den Rückstandsausweisen jeweils genannten offenen Forderungen bestätigt habe. Dadurch wurde die Verbindlichkeit einzelner in mehreren Rückstandsausweisen genannter Forderungen ausgesprochen, obwohl manche dieser Forderungen mehrfach in Rückstandsausweisen genannt wurden, ohne sich mit der insgesamt offenen Summe auseinanderzusetzen, was der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen als rechtswidrig erkannt hat.
Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist festzustellen, dass, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, ein Rückstandsausweis nicht eigens bekämpfbar ist, jedoch im Falle der Einbringung eines Antrags auf Aufhebung eines Rückstandsausweis die Behörde über diesen Antrag einen bekämpfbaren Bescheid erlassen muss. Weder durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, noch durch die Bundesabgabenordnung noch durch das Abgabenexekutionsgesetz wurde bestimmt, dass nach diesen Gesetzen allenfalls erlassene Rückstandsausweise eigens im Rechtsmittelwege bekämpft werden können. Damit ist aber auch die Beschwerde gegen den gegenständlichen Rückstandsausweis vom 9.1.2026 unzulässig.
Zudem wurde durch die oa. Judikatur aber auch klar gestellt, dass es sich bei einem Rückstandsausweis um einen Exekutionstitel im Hinblick auf eine oder mehrere konkrete Forderungen handelt, welcher sodann auch vollstreckbar ist. Es liegt auf der Hand, dass es im Hinblick auf ein und dieselbe Forderung nur einen einzigen Exekutionstitel geben kann, zumal andernfalls diese selbe Forderung mehrfach im Exekutionswege eingetrieben werden könnte. Folglich darf sich ein Rückstandsausweis nur auf Forderungen beziehen, im Hinblick auf welche nicht bereits ein Exekutionstitel erlassen worden ist.
Wie zuvor ausgeführt stellte der gegenständlich bekämpfte und als Exekutionstitel einzustufende Rückstandsausweises vom 9.1.2026 zwei Forderungen fällig, welche bereits durch andere zwei Exekutionstitel fällig und vollstreckbar geworden waren. Es wurden diese Forderungen daher doppelt geltend und vollstreckbar gemacht.
Zudem wurde eine weitere Forderung, nämlich die Pfändungsgebühr von EUR 10,-- als fällig erklärt, obgleich der dieser Pfändungsgebühr zugrunde gelegene Pfändungsgebührenbescheid mit dem gegenständlichen Erkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufgehoben worden ist.
Der gegenständliche Rückstandsausweis erging daher zu Unrecht. Für das fortgesetzte Verfahren sei daher darauf hingewiesen, dass der gegenständlich bekämpfte Rückstandsausweis vom 9.1.2026 ersatzlos zu beheben sein wird.
Dennoch war aber die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, zumal dieser Rückstandsausweis kein Bescheid ist und zudem dem durch den gegenständlichen Rückstandsausweis vom 9.1.2026 Verpflichteten durch das Gesetz kein Bekämpfungsrecht gegen diesen Rückstandsausweis eingeräumt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.