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VGW-113/092/802/2026•LVwG W VGW-113/092/802/2026
VGW-113/092/802/2026State Administrative CourtFeb 10, 2026
Geheimhaltung, Tierversuch, Interessenabwägung, Datenschutz, Tierart
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Verein A. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk) vom 5.12.2025, GZ: ..., betreffend Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 30.1.2026
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der belangte Magistrat dem Verein A. den Zugang zur Information nach den betroffenen Tierarten in den angezeigten Tierversuchen zu gewähren hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 14.10.2025 – gestützt auf § 7 IFG – wörtlich den Zugang zu folgenden Informationen:
„1. Gingen in Ihrer Behörde seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 Anzeigen wegen des Verdachts auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Tierversuchen ein? Wenn ja: Wie viele Anzeigen gingen pro Jahr ein und auf welche Gesetze und auf welche Paragraphen bezogen sich diese Anzeigen jeweils?
Bei der Beantwortung der Fragen zu Punkt 1 wird darum gebeten, dass jeweils auch darauf eingegangen wird, welche Tierart im anzeigten Tierversuch verwendet wurde und welchem Schweregrad gem. § 3 Tierversuchsgesetz 2012 der angezeigte Tierversuch zugeordnet wurde.
2. In Zusammenhang mit wie vielen verschiedenen Tierversuchen wurden Anzeigen eingebracht (aufgeschlüsselt nach Jahren)? Falls Anzeigen zu mehreren Tierversuchen eingingen: Auf welche Gesetze und auf welche Paragraphen bezogen sich die Anzeigen je Tierversuch? Falls mehrere Anzeigen zu einem Tierversuch eingingen: Wie viele je Tierversuch und welche (möglichen) Gesetzesverstöße wurden je Anzeige vorgebracht?
Bei der Beantwortung der Fragen zu Punkt 2 wird darum gebeten, dass jeweils auch darauf eingegangen wird, welche Tierart im gegenständlichen Tierversuch verwendet wurde und welchem Schweregrad gem. § 3 Tierversuchsgesetz 2012 der gegenständliche Tierversuch zugeordnet wurde.
3. In wie vielen Fällen führte eine Anzeige zu einer Einleitung eines Verfahrens? In wie vielen Fällen wurde ein Verfahren in weiterer Folge eingestellt? In wie vielen Fällen wurde ein Verfahren an ein Gericht weitergeleitet? Falls ein Verfahren an ein Gericht weitergeleitet wurde: An welches Gericht wurde das Verfahren jeweils weitergeleitet?
Bei der Beantwortung der Fragen zu Punkt 3 wird darum gebeten, dass jeweils auch darauf eingegangen wird, welche (möglichen) Gesetzesverstöße behandelt wurden sowie darauf, welche Tierart im gegenständlichen Tierversuch verwendet wurde und welchem Schweregrad gem. § 3 Tierversuchsgesetz 2012 der gegenständliche Tierversuch zugeordnet wurde.
4. Es wird auch um die Offenlegung aller die Fragen 1. bis 3. betreffenden Übersichten/Statistiken gebeten.
5. Sollten in Ihrer Behörde keine Informationen betreffend Anzeigen wegen des Verdachts auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Tierversuchen vorhanden sein: Bedeutet dieser Umstand, dass tatsächlich keine entsprechenden Anzeigen eingegangen sind?
Der Beschwerdeführer beantragte in eventu, für den Fall der Nichterteilung, teilweisen Nichterteilung oder nicht antragsgemäßen Erteilung ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid hierüber zu erlassen.
Mit E-Mail vom 11.11.2025 erteilte der belangte Magistrat teilweise den Zugang zu den begehrten Informationen und wies darauf hin, dass über die nicht erteilten Informationen binnen zweier Monate ein Bescheid erlassen werde.
Mit Bescheid vom 5.12.2025 wies der belangte Magistrat gemäß § 11 Abs. 1 IFG zum einen den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheids betreffend den Zugang zu Informationen über Anzeigen nach den Tierversuchsgesetz 2012 seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bis 2017 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und zum anderen stellte der belangte Magistrat gemäß § 11 Abs. 1 IFG fest, dass der mit E-Mail vom 14.10.2024 begehrte Zugang zu Informationen nach den betroffenen Tierarten in den angezeigten Tierversuchen nicht gewährt wird (Spruchpunkt II.).
Mit Schriftsatz vom 5.1.2026 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Mit Note vom 8.1.2026 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor (wo sie am 19.1.2026 einlangte) und erteilte ihm für den bezughabenden Akt die Leseberechtigung im ELAK.
Mit E-Mail vom 23.1.2026 erstattete der Beschwerdeführer ein „Beweismittelvorbringen“.
Am 30.1.2026 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss die die Beschwerde teils stattgebende und teils abweisende Entscheidung mündlich verkündet wurde.
Mit E-Mail vom 4.2.2026 beantragte der belangte Magistrat die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 30.1.2026.
II. Das Faltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Tierversuchsgesetz betreffende Verwaltungsstrafakten werden beim belangten Magistrat fünf Jahre nach Rechtskraft vernichtet, und die Rechtskraft tritt spätestens mit der Strafbarkeitsverjährung (drei Jahre nach Begehung der Verwaltungsübertretung) ein, weshalb zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Erkenntnisses (30.1.2026) der älteste mögliche (noch nicht vernichtete) Verwaltungsstrafakt einen Sachverhalt erfassen kann, der vom 30.1.2018 datiert. Der Magistrat verfügt auch über keine Statistiken, aus denen sich (die begehrten) Informationen ableiten ließen, die sich auf einen Zeitraum vor dem 30.1.2018 beziehen.
In der Zeitspanne vom 30.1.2018 bis zur Gegenwart gab es in Wien zwei Anzeigen wegen Übertretungen des Tierversuchsgesetzes. Der belangte Magistrat verfügt über die Information, welche Tierart(en) diese betrafen.
Die Feststellungen, dass Verwaltungsstrafakten, die sich auf Übertretungen vor dem 30.1.2018 beziehen, vernichtet und dass auch diesbezüglich keine Statistiken vorhanden sind, gründen in den insoweit glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Behördenvertreterin des belangten Magistrats Mag. B. in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht; an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass.
Die Feststellung zur Anzahl der Anzeigen hat der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer selbst beauskunftet, die Feststellung, dass der belangte Magistrat über die Information verfügt, welche Tierarten von den beiden Anzeigen nach dem Tierversuchsgesetz betroffen waren, hat die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zugestanden.
3.1. Da „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (allein) jene Angelegenheit ist, die den Gegenstand des das Behördenverfahren abschließenden Bescheids gebildet hat (z.B. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065), sind vom erkennenden Verwaltungsgericht die Rechtsfragen zu beantworten, ob – einerseits – der belangte Magistrat den Antrag auf Zugang zu Informationen über Anzeigen nach dem Tierversuchsgesetz 2012 seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bis 2017 als unzulässig zurückgewiesen hat und – andererseits – ob der Zugang zu Informationen nach den betroffenen Tierarten in den angezeigten Tierversuchen zu gewähren ist.
3.1.1. Der belangte Magistrat wies den Antrag auf Zugang zu Informationen über Anzeigen nach dem Tierversuchsgesetz 2012 – soweit er sich auf die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 und 2017 bezog – als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass diese Informationen nicht mehr vorhanden sein.
Wie festgestellt, werden die auf das Tierversuchsgesetz 2012 bezugnehmenden Verwaltungsstrafakten fünf Jahre nach Rechtskraft vernichtet, sodass der älteste mögliche (noch nicht vernichtete) Verwaltungsstrafakt einen Sachverhalt erfassen kann, der vom 30.1.2018 datiert. Die Ausführungen des belangten Magistrats im bekämpften Bescheid mögen aufgrund dieser Berechnungen nicht ganz korrekt gewesen sein; da jedoch das erkennende Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, ist dieser Mangel jedenfalls nunmehr saniert; der Beschwerde war daher diesbezüglich kein Erfolg beschieden.
3.1.2. Den Zugang zur Information, welche Tierarten von den angezeigten Verdachtsfällen betroffen sind, verweigerte der belangte Magistrat mit dem Argument, dass diese Information im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Datenschutz der personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG), der Geheimhaltung unterliege; denn bei Zugang zu den „begehrten Informationen zu den Tierarten in den Anzeigen kann eine Rückführbarkeit auf personenbezogene Daten (wie Name) von Personen, die von den Anzeigen betroffen waren, nicht ausgeschlossen werden.“
Um diesen Geheimhaltungsschutz zu genießen, muss auch die Tierart (in den Anzeigen) eine Information sein, die sich auf eine (zumindest) identifizierbare natürliche Person bezieht (vgl. die Definition der „personenbezogenen Daten“ in Art. 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung). Es ist nun für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich (und ihm mangels Inkenntnissetzung von den Tierarten durch den belangten Magistrat die eigenständige Überprüfung auch gar nicht möglich), wie aus der Tierart ein Bezug zu einer natürlichen Person hergestellt werden können sollte. Auch der belangte Magistrat machte diesbezüglich keine konkreten Angaben, sondern meinte bloß, dies könne nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus beziehen sich Anzeigen auf Sachverhalte (die allenfalls eine Verwaltungsübertretung bilden), aus denen aber nicht ohne weiteres auf die (natürliche) Person geschlossen werden kann, die für die allfällige Verwaltungsübertretung verantwortlich ist und der gegenüber ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird. Dass somit die Tierart der Anzeigen dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden darf, um personenbezogene Daten einer natürlichen Person zu schützen, ist nicht zu ersehen.
Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die Tierart der Anzeigen deshalb geheim gehalten werden müsse, weil dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen (wohl der die Tierversuche vornehmende Institution) gelegen wäre. Mangels Kenntnis dieser Personen ist auch dem erkennenden Verwaltungsgericht die Vornahme einer Interessenabwägung im Sinne des § 6 IFG nicht möglich.
Die Information über die Tierarten der Anzeigen ist daher dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen.
3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (z.B. VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0023, Rn. 19, mwN).
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