LVwG W VGW-031/026/4841/2025

VGW-031/026/4841/2025State Administrative CourtDec 29, 2025

Regest

„Arzt im Dienst“-Schild, missbräuchliche Verwendung, Hilfeleistung, Sperrwirkung, Anonymverfügung, Konsumtion, Parkverbot, Doppelbestrafungsverbot, zeitlicher Zusammenhang

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/026/4841/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.026.4841.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 24.03.2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.02.2025, Zl. ..., betreffend drei Übertretungen des § 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02. Dezember 2025

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge-wiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 52,80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit eine Revi-sion nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:07.03.2024, 10:40 Uhr - 07.03.2024, 13:00 Uhr

Ort:Wien, C.-markt

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1B (A)

Funktion: Lenkerin

Sie haben das gegenständliche Fahrzeug zum Parken abgestellt gehabt und haben dabei das Fahrzeug mit einer Tafel mit der Aufschrift „Arzt im Dienst“ mit der Nummer W-1 und dem Amtssiegel der Ärztekammer, der Sie angehörten, gekennzeichnet gehabt, obwohl die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht vorlagen.

2. Datum/Zeit:19.03.2024, 13:23 Uhr - 19.03.2024, 13:41 Uhr

Ort:Wien, C.-markt

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1B (A)

Funktion: Lenkerin

Sie haben das gegenständliche Fahrzeug zum Parken abgestellt gehabt und haben dabei das Fahrzeug mit einer Tafel mit der Aufschrift „Arzt im Dienst“ mit der Nummer W-1 und dem Amtssiegel der Ärztekammer, der Sie angehörten, gekennzeichnet gehabt, obwohl die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht vorlagen.

3. Datum/Zeit:28.03.2024, 13:57 Uhr - 28.03.2024, 14:17 Uhr

Ort:Wien, C.-markt

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-2 (A)

Funktion: Lenkerin

Sie haben das gegenständliche Fahrzeug zum Parken abgestellt gehabt und haben dabei das Fahrzeug mit einer Tafel mit der Aufschrift „Arzt im Dienst“ mit der Nummer W-1 und dem Amtssiegel der Ärztekammer, der Sie angehörten, gekennzeichnet gehabt, obwohl die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht vorlagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

2. § 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

3. § 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin folgende Strafen verhängt:

1. Geldstrafe von EUR 88,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

2. Geldstrafe von EUR 88,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

3. Geldstrafe von EUR 88,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Gemäß § 64 VStG 1991 wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 30,00 auferlegt, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 294,00.“

Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 05.03.2025 zugestellt (vgl. Zustellnachweis AS 83 im Behördenakt).

In ihrer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes vor:

„[…]

1. Tatsächlich wurde die Zahlung auf die Anonymverfügungen fristgerecht geleistet, eine nochmalige Bestrafung ist daher schon aus dem Grund ausgeschlossen. Zusammen mit der Beschwerde werden vorgelegt

-die Anonymverfügung zur GZ ... (betreffend den Vorfall vom 07.03.2024) samt dem dazugehörigen Zahlungsbeleg. Die Zahlung wurde innerhalb von sechs Tagen nach dem Datum der Anonym-verfügung geleistet (war also mit Sicherheit rechtzeitig), Beilage ./1

-die Anonymverfügung zur GZ ... betreffend den Vorfall vom 19.03.2024. Die Zahlung wurde geleistet am 16.04.2024, also innerhalb von dreizehn Tagen nach dem Datum der Anonymverfügung, also ebenfalls jedenfalls rechtzeitig, Beilage ./2

-die Anonymverfügung zur GZ ... betreffend den Vorfall vom 28.03.2024. Die Zahlung wurde geleistet am 08.05.2024, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Anonymverfügung, also ebenfalls jedenfalls rechtzeitig, Beilage ./3.

Den Anonymverfügungen sind die jeweiligen Überweisungsbelege angeschlossen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher nichtig.

2. Die Beschwerdeführerin wurde wegen derselben Vorfälle nochmals bestraft in einem Verwaltungsstrafverfahren, das zur GZ: ... bei der belangten Behörde anhängig war. Das wurde schon im Verfahren bei der Behörde eingewendet, darauf wird im Straferkenntnis kein Bezug genommen. Das widerspricht ebenfalls dem Verbot der Doppelbestrafung.

3. Der im Spruch genannte Vorwurf verwirklicht keinen Verwaltungsstraftatbestand.

4. Die belangte Behörde hat keine Beweise aufgenommen, ob die Beschwerde-führerin die vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen hat. Angeblich habe sie die Tat in einem Telefonat (!) mit einem Polizisten zugegeben. Tatsächlich ist das nicht der Fall. Nach § 164 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte vor der Vernehmung darüber informiert werden, dass er als Beschuldigter einvernommen wird. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte über seine Rechte (z.B. Schweigerecht, Recht auf Verteidigung) im Klaren ist. Auch bei Verwaltungsstrafdelikten, für die die StPO zwar nicht anzuwenden ist, gilt der Grundsatz der Aufklärung des Beschuldigten, weil diese Verfahren grundsätzlich auch rechtsstaatlichen Prinzipien folgen müssen, einschließlich der Wahrung der Rechte des Beschuldigten.

Anträge

Die Beschwerdeführerin stellt sohin den

Beschwerdeantrag

das Verwaltungsgericht Wien möge das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 28.02.2025, GZ: ... aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einstellen.

[…]“

Der Beschwerde waren die drei darin angeführten Anonymverfügungen samt den jeweiligen Zahlungsanweisungen in Kopie angeschlossen (Beilage ./1 bis Bei-lage ./3 zur Beschwerde).

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 26.03.2025 vor, wobei sie auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtete und für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme an dieser verzichtete.

Vom erkennenden Gericht wurden Erhebungen hinsichtlich der verwaltungsstraf-rechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin geführt, der Beschwerdeführerin mit hg. Schreiben vom 18.04.2025 Mitteilung über vom Verwaltungsgericht erhobene Beweisergebnisse gemacht und ihr dazu das rechtliche Gehör eingeräumt. Der gerichtlichen Note angeschlossen war das darin erwähnte Informationsblatt der Ärztekammer Wien (Stand November 2024).

Von der Beschwerdeführerin wurde durch ihren Rechtsfreund die nachstehende Stellungnahme zu den übermittelten Beweisergebnissen erstattet:

„[…]

1. § 49a VStG hat folgenden – für den Beschwerdefall relevanten – Wortlaut:

……………

(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Freiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

………………

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

……………..

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

……………………………………………………..

2. Dem Verfahren liegt der Vorwurf zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ohne gültigen Park-schein an drei verschiedenen Tagen abgestellt. Die belangte Behörde hat dafür drei Anonymverfügungen ausgestellt, die jeweils innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt wurden.

3. Nach Art. 4 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafrecht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

4. Auch wenn nach der Judikatur keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Kumulationsprinzip bestehen, ordnet der Gesetzgeber des VStG ausdrücklich an, dass mit Bezahlung des Strafbetrages einer Anonymverfügung sämtliche aus dem Sachverhalt, der der Anonymstrafverfügung zugrunde liegt, resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe, erledigt sein sollen, andernfalls die Vor-schrift des § 49a Abs. 7 VStG, dass die Verwaltungsstrafbehörde jede Verfolgungshandlung zu unterlassen hat, keinen Sinn ergäbe. Gemäß § 49a Abs. 7 VStG hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen, wenn der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag mittels Beleges fristgerecht eingezahlt wurde. Es wird nicht darauf abgestellt, dass eine Verfolgung des in der Anonymverfügung genannten Verwaltungsstraftatbestandes zu unterlassen ist, das Gesetz ordnet vielmehr an, dass jede weitere Verfolgungshandlung wegen des Vorfalles zu unterbleiben hat.

5. Der verurteilende Bescheid der belangten Behörde widerspricht Art. 4 des 7. ZP EMRK, weil es den wesentlichen Sachverhalt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines anderen verurteilenden Erkenntnisses war, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft. Wesentliches Sachverhaltselement der Anonymverfügungen, die wegen der drei Vorfälle der Anonymverfügungen ergangen sind, ist es, dass an den angegebenen Tagen jeweils ein bestimmtes Fahrzeug ohne Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt worden sein soll. Dass dort auch ein Halteverbot verfügt ist, ist nicht festgestellt. Die mit der Anonymverfügung vorgeworfenen Handlungen waren von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst. Wegen der Gleich-artigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sind sie als einheitliches Delikt zu sehen.

6. Eine Anonymverfügung wird nur erlassen, wenn die Identität des wahren Täters nicht feststeht. Sie wird daher gegen einen unbekannten Täter vorgeschrieben.

Die Zustellung einer Anonymverfügung erfolgt gem. § 49a Abs. 5 VStG an jene Person, von der die Behörde (bloß) annimmt, dass sie oder ein für sie gem. § 9 VStG verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann (zB beim Zulassungsbesitzer und dem Fahrzeuglenker). Wird der durch eine Anonymverfügung verhängte Strafbetrag rechtzeitig und rechtmäßig eingezahlt, hat die Behörde gem. § 49a Abs. 5 VStG von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unter-lassen.

Es ist verwaltungsstrafrechtlich ohne Belang, wer die Anonymverfügung begleicht (VwGH 20.02.1991, 91/02/0012), mit der Zahlung ist daher auch kein Geständnis, die Verwaltungsstraftat begangen zu haben, verbunden.

7. Das Verfahren ist in Bezug auf alle in Betracht kommenden verwaltungsstraf-rechtlichen Vorwürfe mit der Bezahlung der Strafe der Anonymverfügung end-gültig beendet und entfaltet damit Sperrwirkung iSd Art 4 7. ZPEMRK (Hengst-schläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 (2003) Rz 874 f; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 21 ff (Stand 01.07.2023, siehe auch VwSlg 14.662A/1997). Insoweit handelt es sich auch um eine Ausnahme von § 22 VStG.

Zu diesem Ergebnis gelangt man auch aus dem Prinzip der verfassungskonformen Interpretation einfachgesetzlicher Bestimmungen: Eine nach dem Wortlaut des Gesetzes mögliche Interpretation des § 49a VStG ist nach dem Grundsatz, dass ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen ist, geboten (VfSlg. 10817). Wenn der Gesetzgeber die Behörde verpflichtet, „von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungs-handlung zu unterlassen“, so ist damit tatsächlich jede Verfolgungshandlung gemeint, unabhängig davon, wie viele verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe sich aus einem Sachverhalt ableiten ließen.

8. Es wird somit der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben.

[…]“

Die vom erkennenden Gericht für 27. November 2025 anberaumte mündliche Verhandlung wurde infolge einer Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin (AS 80 des Gerichtsaktes) kurzfristig auf 2. Dezember 2025 verlegt. Der Vertagungsbitte angeschlossen war eine bis 27. November 2025 terminisierte ärztliche Krank-schreibung. Zum Verhandlungstermin am 2. Dezember 2025 erschien die Beschwerdeführerin nicht persönlich, sondern ließ sich durch ihren Rechtsfreund vertreten, der in der Verhandlung bekanntgab, dass auf die Fortsetzung der Verhandlung zwecks Einvernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet werde. Überdies wurde im Zuge dieses Verhandlungstermins der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2025 (AS 101 des Gerichtsaktes) beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Zahl E 1351/2025 die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens und legte unter einem ihre dort erstattete Beschwerde vom 13.05.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ... vom 08.04.2025 vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin für … und im D. in Wien, E.-hof tätig. Die Ordinationszeiten sind Montag und Dienstag von 09:30 bis 18:30 Uhr, Mittwoch von 09:30 bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 09:00 bis 18:00 Uhr. Für die Beschwerdeführerin wurde ein „Arzt im Dienst“-Schild mit der Nummer W-1 von der Ärztekammer ausgegeben. Die Beschwerdeführerin nützt für Fahrten zum Arbeitsplatz in Wien, E.-hof einen … mit dem Kennzeichen W-1B und einen … mit dem Kennzeichen W-2.

Am Donnerstag, den 07.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin von 10:40 Uhr bis 13:00 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1B in Wien, C.-markt ab. Hinter der Windschutzscheibe befand sich das für die Beschwerdeführerin ausgestellte „Arzt im Dienst“-Schild mit der Nummer W-1. Dasselbe Fahrzeug wurde von der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 19.03.2024 von 13:23 Uhr bis 13:41 Uhr erneut an derselben Örtlichkeit abgestellt, hinter der Windschutzscheibe befand sich das für die Beschwerdeführerin ausgestellte „Arzt im Dienst“-Schild mit der Nummer W-1. Am Donnerstag, den 28.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin von 13:57 Uhr bis 14:17 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 abermals in Wien, C.-markt ab, hinter der Windschutzscheibe befand sich das für die Beschwerdeführerin ausgestellte „Arzt im Dienst“-Schild mit der Nummer W-1.

Weder am Donnerstag, den 07.03.2024, noch am Dienstag, den 19.03.2024, noch am Donnerstag, den 28.03.2024 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug zwecks Hilfeleistung für einen Kranken oder Verletzten im Einsatz, sondern parkte es, um in ihrer Ordination Dienst zu versehen. Dies war der Beschwerdeführerin auch bewusst. Zu keinem dieser drei konkreten Zeitpunkte musste die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug abstellen, um zu einem medizinischen Notfall zu gelangen und dort Hilfe zu leisten. Der Fußweg vom Abstellort des Fahrzeuges zur Ordination beträgt rund zwei Gehminuten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Ein Leitfaden der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien nennt als Beispiel für eine missbräuchliche Verwendung des „Arzt im Dienst“- Schildes unter Punkt 5. (ii) das „Abstellen des Fahrzeuges vor der Ordination während der regulären Ordinationszeiten“ (AS 56 des Gerichtsaktes).

Zu den Tatzeitpunkten Donnerstag, den 07.03.2024 und Dienstag, den 19.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe bestraft. Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. April 2025, Zahl ... (AS 85 des Gerichtsaktes), brachte die Beschwerdeführerin eine Entscheidungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein (AS 93 des Gerichtsaktes), wo das Verfahren derzeit anhängig ist (E 1351/2025).

Zu allen drei Tatzeitpunkten Donnerstag, den 07.03.2024, Dienstag, den 19.03.2024 und Donnerstag, den 28.03.2024 ergingen jeweils Anonymverfügungen wegen Nichtbeachtung eines Parkverbots (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO), die fristgerecht beglichen wurden (AS 53 des Gerichtsaktes).

Überdies ist gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren anhängig. Nach einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang (Erkenntnis vom 16.06.2025, Ra 2025/09/0017-6) entschied das Verwaltungsgericht Wien im zweiten Rechtsgang mit Ersatzerkenntnis vom 24. Juli 2025, Zahl VGW-172/108/9773/2025/E-10, und sprach die Beschwerdeführerin schuldig. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision behängt derzeit beim Verwaltungsgerichtshof.

Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Soweit im Folgenden nicht gesondert erwähnt, gründen sich die Feststellungen auf den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die genauen Fundstellen im Akt wurden bei den korrespondierenden Feststellungen in Klammern zitiert.

Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 nicht persönlich erschienen, wodurch sie sich der Möglichkeit begeben hat, das erkennende Gericht im Rahmen ihrer Parteienvernehmung von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu überzeugen. Ihre Verantwortung in den Schriftsätzen ist widersprüchlich, weshalb ihrem Parteienvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Lenkerauskunft vom 5. August 2024 (betreffend die Taten vom Donnerstag, den 07.03.2024 und Dienstag, den 19.03.2024) sowie vom 13. November 2024 (betreffend die Tat vom Donnerstag, den 28.03.2024) zugab (AS 16 des Gerichtsaktes und AS 41 bis 43 des Behördenaktes), die jeweiligen Fahrzeuge gelenkt zu haben, stellte sie dies in der außerordentlichen Revision vom 26. August 2025 (Seite 25) im Disziplinarverfahren, Zl. VGW-172/108/9773/2025, und in der – von ihr selbst vorgelegten – Entscheidungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (AS 104 und 105 des Gerichtsaktes) in Abrede.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat jedoch im gesamten Ver-fahren zu keinem Zeitpunkt den für sie entscheidungswesentlichen Entlastungs-beweis einer ärztlichen Hilfeleistung an einem oder allen der drei angelasteten Tattage weder vorgebracht noch angetreten. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin durchgehend qualifiziert anwaltlich vertreten war und auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung Bedacht nehmend, dass der oder die Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens von sich aus initiativ alles Entlastende vorzubringen und Beweis dafür anzubieten habe, kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass es angesichts dieser qualifizierten durchgängigen rechtsfreundlichen Vertretung schlechterdings ausgeschlossen ist, anzunehmen, dass ein entsprechender Entlastungsbeweis für einen oder alle der angelasteten Tattage bloß aus Vergesslichkeit, Unachtsamkeit oder ähnlichen Gründen nicht geführt worden ist, sondern weil er schlechterdings nicht existiert und daher auch nicht geführt werden kann. Diese Überzeugung des erkennenden Gerichts wird noch dadurch verstärkt, als der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13.11.1981, Zl. 81/02/0252 ausgesprochen hat, dass die Benennung etwaiger solcher Entlastungszeugen ausdrücklich nicht unter die Restriktionen der ärztlichen Schweigepflicht fällt, sodass die Beschwerdeführerin konkret auch keine Befürchtungen haben musste, in einem solchen Falle der Führung des für sie wesentlichen Entlastungsbeweises durch Benennung von Zeugen oder Zeuginnen, sich dafür disziplinarrechtlich verantworten zu müssen.

Das erkennende Gericht stützt sich daher bei seinen Feststellungen maßgeblich auf die Zeugenaussage des meldungslegenden Polizisten, der in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 unter Wahrheitspflicht aussagte. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hinterließ vor Gericht einen korrekten und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck. Aufgrund seines hohen Dienstalters und seiner 35-jährigen Erfahrung im Polizeidienst ist ihm zuzubilligen, Lebenssachverhalte wie den gegenständlichen richtig erfassen, einordnen und vor Gericht wiedergeben zu können.

Insbesondere schilderte der als Zeuge vernommene Gruppeninspektor und Meldungsleger lebensnah und nachvollziehbar, dass ihm das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bereits öfters in der Nähre ihrer Ordination aufgefallen sei, er jedoch (vorerst) nichts unternommen habe (AS 110 des Gerichtsaktes). Im Weiteren legte er plausibel die aufwändigen Nachforschungen bei der Wiener Ärztekammer und die Versuche zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin durch Hinterlegen eines Zettels auf der Windschutzscheibe dar (AS 110 verso des Gerichtsaktes). Das Gericht hegt auch keinen Zweifel daran, dass sich das Telefonat des Meldungslegers mit der Beschwerdeführerin so zugetragen hat, wie von ihm im Zuge seiner Einvernahme geschildert (AS 111 des Gerichts-aktes).

Während das Abstellen der Fahrzeuge zu den inkriminierten Tatzeitpunkten von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Lenkerauskünfte zugestanden wurde, stützt sich das Gericht bei den Feststellungen zur Verwendung des „Arzt im Dienst“-Schildes und zur Entfernung der Ordination der Beschwerdeführerin zum Tatort auf die Zeugenaussage des Meldungslegers. Das Vorliegen einer medizinischen Notsituation wäre von der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen gewesen (VwGH 6.10.1993, 93/17/0266), wofür im gesamten Verfahren – wie bereits vom erkennenden Gericht dargestellt – keinerlei Ansatzpunkte hervorgekommen sind.

Schließlich ergeben sich die Feststellungen zu den Parallelverfahren aus der dort jeweils unbedenklichen Aktenlage.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.

Voranzustellen ist, dass es fallgegenständlich ausschließlich um die missbräuchliche Verwendung des „Arzt im Dienst“-Schildes gemäß § 99 Abs. 3 lit. c zweiter Fall StVO – also die Verwendung ohne das Vorliegen einer medizinischen Notsituation – geht. Nicht Verfahrensgegenstand ist die Einhaltung der Parkordnung oder die Entrichtung der Parkometerabgabe.

Zum Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens (AS 101 des Gerichtsaktes) genügt ein Hinweis, dass § 38 AVG keiner Partei einen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2007/05/0089). Ferner stellt die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden ge-nerellen Norm keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar (VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/ 0029, Rn. 22). Eine anhängige Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. eine anhängige Revision vor dem Verwaltungsgerichthof begründet derart für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach der ständigen Recht-sprechung prinzipiell keine Vorfragenproblematik (vgl. etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; 28.3.2011, 2011/17/0015).

Gemäß § 24 Abs. 5 StVO dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Mit dem Schild „Arzt im Dienst“ darf nur unter den in § 24 Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen, aber auch nur beim Parken oder Halten, ein Fahrzeug gekennzeichnet werden. Da das Gesetz ausdrücklich davon spricht, dass „außer in diesem Falle eine solche Kennzeichnung verboten ist“, hat diese Vorschrift sowohl für bewegte wie auch für unbewegte Fahrzeuge zu gelten. Dafür spricht der allgemeine Charakter des gegenständlichen Verbotes und andererseits der Umstand, dass es sich bei der Erlaubnis zum Benützen des „Arzt im Dienst“-Schildes nur um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (VwGH 7.2.1962, 1787/61 ZVR 1962/266, Pürstl, StVO-ON15.00 § 24).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich zudem immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln. Mag eine Dringlichkeit der Leistung ärztlicher Hilfe zwar nicht zusätzlich vorausgesetzt sein (VwGH 19.3.1990, 89/18/0134), so fällt aber eine Fahrt zum Abholen einer anderen Person aus Sorge um ihr Wohlbefinden ohne ärztliches Einschreiten vor Ort nicht darunter, könnte doch eine ärztliche Praxis für eine spätere medizinische Behandlung auch durch andere Beförderungsmittel erreicht werden. Die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus fällt nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 5 StVO (vgl. VwGH 21.12.1990, 89/17/0124, Pürstl, StVO-ON15.00 § 24).

Die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 5 StVO verlangt sohin, dass es sich um ein ärztliches Einschreiten zur Leistung konkreter ärztlicher Hilfe handeln muss (Vgl. Pürstl, StVO15 [2019] § 24 Anm. 27). Das Vorliegen dieser Ausnahme ist dabei von demjenigen, der sich auf diese beruft nachzuweisen und zugleich auch, dass das Abstellen an der jeweiligen Örtlichkeit zur Abwendung eines Nachteils vom Patienten erforderlich war (VwGH 6.10.1993, 93/17/0266). Wie das Beweis-verfahren hervorbrachte, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, zu den angelasteten Tatzeitpunkten im Rahmen eines konkreten Falles ärztlicher Hilfe eingeschritten zu sein. Vielmehr verwendete sie die Tafel „Arzt im Dienst“, um ihr Fahrzeug in der Nähe ihrer Ordination zu parken. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2025 auf eine durch Begleichung der drei Anonymverfügungen – behauptetermaßen – ein-getretene Sperrwirkung (als Strafausschließungsgrund) beruft, ist ihr entgegen-zuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Er-kenntnis vom 25.04.1997, 95/02/0537 = VwSlg. 14662 A/1997) das Kumula-tionsprinzip gemäß § 22 Abs. 1 (heute in Abs. 2 normiert) VStG im Anwendungsbereich vom Anonymverfügungen gerade nicht ausgeschlossen hat. Viel-mehr ging es dort um die irrige Annahme von einzelnen Übertretungen, obwohl in Wahrheit ein Dauerdelikt gegeben war.

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Straf-drohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 49a Abs. 7 VStG ist im Zusammenhang mit § 49a Abs. 3 Z 2 VStG zu lesen, wonach die Anonymverfügung „die Tat“ zu enthalten hat. Folglich schützt die Sperrwirkung des § 49a Abs. 7 VStG den Täter nur hinsichtlich der in der Anonymverfügung angeführten Tat. Die Beschwerdeführerin wurde für das Parken im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ mittels Anonymverfügung bestraft (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO). In Bezug auf diese Tat schützt sie die Sperr-wirkung, nicht hingegen auf die fallkonkret zu prüfende Tat, die das zweckwidrige „Kennzeichnen von Fahrzeugen“ gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz iVm § 99 Abs. 3 lit. c zweiter Fall StVO betrifft.

In dem einen Falle (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO) verbietet der Gesetzgeber sohin „das Parken“ in einem bestimmten Bereich, in dem anderen Falle (24 Abs. 5 letzter Satz StVO) verbietet er das Kennzeichnen eines Fahrzeuges mittels der Aufschrift „Arzt im Dienst“, wenn hiefür nicht die gesetzliche Voraussetzung vorliegt. Das Parken eines Fahrzeuges und das Kennzeichnen eines Fahrzeuges mit einem Schild sind zwei unterschiedliche Dinge. Beide Delikte schützen unterschiedliche Rechtsgüter, was auch in den unterschiedlichen Sanktionsnormen § 99 Abs. 3 lit. a StVO (bei Parken im Parkverbot) und § 99 Abs. 3 lit. c StVO (bei missbräuchlicher Kennzeichnungsverwendung) zum Ausdruck kommt.

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG3 § 22 Rz 43 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

Fallbezogen kommt eine Konsumtion nicht in Betracht, weil das zweckwidrige Kennzeichnen eines Fahrzeuges nicht notwendigerweise mit dem Verstoß gegen ein bestimmtes Parkverbot zusammenhängen muss. Zudem werden durch die beiden Übertretungen unterschiedliche Rechtsgüter verletzt. In einem Falle (Ver-stoß gegen Parkverbot) wird das Rechtsgut, das im Erhalt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt, verletzt (vgl. § 99 Abs. 3 lit. a StVO); im anderen Falle wird das Rechtsgut verletzt, das Ärzten mehr Freiheit durch eine bestimmte Kennzeichnung im Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge bei ärztlichen Hilfeleistungen einräumt (§ 99 Abs. 3 lit. c StVO). Mit der Verletzung des letzteren Rechtsguts werden die Organe der Straßenaufsicht über das Vorliegen einer ärztlichen Hilfeleistung getäuscht. Mit der Verletzung des Parkverbots generell wird kein Organ der Straßenaufsicht getäuscht, sondern schlicht gegen eine Parkordnung verstoßen. Im Ergebnis umfasst die Sperrwirkung der einbezahlten Anonymverfügung nicht das Delikt der unrechtmäßigen Kennzeichnung des Fahrzeuges und sohin konsumiert das eine Delikt nicht das andere.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zum Doppelbestrafungsverbot in ständiger Rechtsprechung aus, wie folgt (VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242, Rn. 19 ff.):

„Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 des 7. ZPEMRK Kriterien entwickelt, nach denen in derartigen Konstellationen die Frage der Doppelbestrafung zu prüfen und zu beurteilen ist. In EGMR 15.11.2016 [Große Kammer], A und B/ Norwegen, Nr. 24130/11 und 29758/11, Rn. 131 bis 134, hat er seine Judikatur wie folgt zusammengefasst: Werden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, so liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich („in substance“) als auch zeitlich („in time“). Bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist. Die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet.

Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der Rechtsprechung des EGMR mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit, nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret, verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden. Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Be-schuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamt-strafe als verhältnismäßig anzusehen ist. Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Ver-fahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (vgl. zu den Kriterien näher etwa VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).“

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Der zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Delikten (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO und § 24 Abs. 5 letzter Satz StVO) liegt darin begründet, dass sie unter einem vom Meldungsleger bei der Verwaltungsstrafbehörde angezeigt wurden. Beide Delikte stehen auch in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, weil sie das gleiche Materiengesetz (StVO), jedoch unterschiedliche Aspekte eines Lebenssachverhalts betreffen. Es werden verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert, zumal § 24 Abs. 3 lit. a StVO das Ab-stellen eines Fahrzeuges im Parkverbot sanktioniert, während hingegen § 24 Abs. 5 letzter Satz StVO die missbräuchliche Verwendung des Schildes „Arzt im Dienst“ unter Strafe stellt. Letzteres ist auch außerhalb eines Parkverbotes denk-bar, etwa wenn die Schrägparkordnung nicht eingehalten, das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt oder die Gebühr einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht entrichtet wird. Die Verwirklichung des Tatbildes in § 24 Abs. 5 letzter Satz StVO kann sohin auch mit anderen Verwaltungsstraftat-beständen nach § 22 VStG kumuliert werden. Das durch die missbräuchliche Verwendung des Schildes „Arzt im Dienst“ realisierte Unrecht erfolgt daher nicht zwingend immer – wie dargelegt – durch das Abstellen eines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot, sondern soll einen anderen materiell-rechtlichen Unwert eines Sachverhalts abdecken (vgl. zu Kumulationsprinzip und Doppelbestrafung nur Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 13 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Im Übrigen waren die unterschiedlichen Verfahren für die Beschwerdeführerin aufgrund der unterschiedlichen Sanktionsnormen in § 99 Abs. 3 lit. a und lit. c StVO sowie des Leitfadens der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien über die „Verwendung des Arzt im Dienst-Schildes“ vorhersehbar und die Verfahren waren auch so aufeinander abgestimmt, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung vermieden wurden. Schließlich wurde auch bei der später auferlegten – gegenständlichen – Strafe auf die bereits erfolgten vor-angegangenen Sanktionen in der Strafbemessung Bedacht genommen. Dass die eine Verwaltungsübertretung bereits durch eine Anonymverfügung nach § 49a VStG (abschließend) sanktioniert wurde, ändert nichts am Umstand, dass hin-sichtlich eines anderen Aspekts des gleichen Fehlverhaltens das ordentliche Strafverfahren (§§ 40 ff. VStG) eingeleitet wurde.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheits-strafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht.

Gegenständlich liegt auf der subjektiven Tatseite ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der sie nach der Straßenverkehrsordnung verpflichtet war, sodass der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht die ihr angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Be-deutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und all-fällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Im Beschwerdefall ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. c StVO ein Strafrahmen bis zu EUR 726,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen heranzuziehen. Bei der Beschwerdeführerin sind mangels Angaben jedenfalls durchschnittliche gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Das Verschulden ist im Beschwerdefall nicht als bloß geringfügig anzusehen, da es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in Übereinstimmung mit den Normen der StVO zu verhalten. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde das öffentliche Interesse an der gesetzes-konformen Verwendung des „Arzt im Dienst“-Schildes – also ausschließlich in medizinischen Notsituationen – in nicht bloß geringfügigem, sondern in durchaus bedeutendem Maße geschädigt.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geld-strafe als schuld- und tatangemessen, zumal im unteren Bereich des Strafrah-mens angesiedelt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung und Revisionsausspruch

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,00 beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Der belangten Behörde und jeder revisionslegitimierten Formalpartei steht eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechts-frage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die verhängte Strafe den in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätzen entspricht und zur Bestrafung dem Grunde nach eine ständige und widerspruchsfreie Rechtsprechung des Höchstgerichtes besteht. Diese außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

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