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VGW-001/005/14527/2025•LVwG W VGW-001/005/14527/2025
VGW-001/005/14527/2025State Administrative CourtNov 26, 2025
elektrische Anlage, Betreiber, Nachfrist, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalterin, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 27.08.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2025 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.400,00 auf EUR 1.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden auf einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch enthaltene Tatzeit „von 17. November 2024 (erster Werktag nach Ende der eingeräumten Frist für Punkt 1) bzw. 24. November 2024 (erster Werktag nach Ende der eingeräumten Frist für Punkt 2) und trotz Setzens einer Nachfrist bis 7.1.2025 (Datum der Anzeige)“ auf „von 19.12.2024 (erster Tag nach der am 18.12.2024 abgelaufenen Nachfrist) bis 27.12.2024 (Tag vor der Bestellung der Sanierungsverwalterin mit Wirkung vom 28.12.2024)“ abgeändert wird.
II.Gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 100,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
III.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1Mit Schreiben vom 07.01.2025 erstattete das Amt der Wiener Landesregierung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) Strafanzeige gegen die C. GmbH (in der Folge als „Gesellschaft“ bezeichnet) als Betreiberin der elektrischen Anlage des Hauses in Wien, D.-gasse, weil diese entgegen § 3 Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992) die Anlage nicht in gutem, dem Gesetz entsprechenden Zustand erhalten habe. Mit dem der Anzeige beigeschlossenen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2024 sei der Gesellschaft der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erteilt worden. Wie durch ein Organ des Amtes am 27.11.2024 festgestellt worden sei, seien die Anordnungen des Bescheids nicht erfüllt worden. Der Gesellschaft sei am 28.11.2024 schriftlich eine Nachfrist von neuerlichen zwei Wochen gewährt worden.
2Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ) zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die Betreiberin der elektrischen Anlage im allgemeinen Teil des Hauses auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse sei, „in der Zeit von 17. November 2024 (erster Werktag nach Ende der eingeräumten Frist für Punkt 1) bzw. 24. November 2024 (erster Werktag nach Ende der eingeräumten Frist für Punkt 2) und trotz Setzens einer Nachfrist bis 7.1.2024 (Datum der Anzeige)“ den (im Spruch unter Bezugnahme auf die genannten Punkte abgedruckten) behördlichen Verfügungen des Bescheids des Amtes der Wiener Landesregierung – Gewerbstechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen vom 14.08.2024, GZ ..., nicht nachgekommen sei.
3Dadurch habe der Beschwerdeführer § 9 Abs. 3 ETG 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2015 iVm. dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2024 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. f ETG 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022 iVm. § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 eine Geldstrafe von EUR 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und acht Stunden) verhängt wurde.
4Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2025 frist- und formgerecht Beschwerde.
5Dazu führte er im Wesentlichen aus, zwar sei er im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, allerdings habe sich diese bereits im November 2024 in schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. So sei am 14.11.2024 von der E. AG jener Konkurseröffnungsantrag eingebracht worden, der dazu geführt habe, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.12.2024, GZ ..., über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Aufgrund dieser schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten der Gesellschaft die erforderlichen finanziellen Mittel gefehlt, um die behördlich aufgetragenen Arbeiten an der elektrischen Anlage durch entsprechende Professionisten durchführen zu lassen. Es sei mit Bankinstituten Rücksprache gehalten worden, ob diese die erforderlichen Arbeiten fremdfinanzieren würden. Dies sei jedoch in Anbetracht des „Konkurseröffnungsverfahrens“ völlig verständlicherweise abgelehnt worden. Darüber hinaus sei es der Gesellschaft spätestens ab 14.11.2024 und sohin im gesamten Tatzeitraum aufgrund des „bereits anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens“ ohnehin verwehrt gewesen, einen neuen Kredit zur Finanzierung der behördlich aufgetragenen Arbeiten an der elektrischen Anlage aufzunehmen, weil sie jedenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Kredit zurückzuzahlen.
6Wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich festgehalten sei, werde von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass „trotz Setzens einer Nachfrist bis 07.01.2025“ die Durchführung der Arbeiten an der elektrischen Anlage unterblieben sei. Diese Nachfrist sei demnach bis geraume Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gelaufen. Seit Eröffnung dieses Verfahrens sei ausschließlich die Insolvenzverwalterin und nicht der Beschwerdeführer das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ gewesen. Der Beschwerdeführer sei demnach seit 27.12.2024 nicht mehr für die Insolvenzschuldnerin vertretungsbefugt. Dass die Nachfrist bis 07.01.2025 nicht eingehalten worden sei, könne demzufolge dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.
7Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, seiner Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, in eventu die verhängte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt, und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt werde.
8Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2025 wurde dem Verwaltungsgericht diese Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Auf die Durchführung sowie die Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
9Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2025 wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, dass nach der Aktenlage die Nachfrist bereits am 18.12.2024 geendet habe, der Beschwerdeführer an diesem Tag handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und das Insolvenzverfahren gegen diese noch nicht eröffnet gewesen sei. Es wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
10Mit Verfahrensanordnungen vom 01.10.2025 beraumte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.10.2025 an, zu der es den Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien lud.
11Mit Schreiben vom 03.10.2025 verzichtete die belangte Behörde erneut auf die Teilnahme an der Verhandlung.
12Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2025 Stellung und legte diesem Schriftsatz einen Grundbuchsauszug über die gegenständliche Liegenschaft vom 01.10.2025 bei. Die belangte Behörde brachte keine Stellungnahme ein.
13Das Verwaltungsgericht führte am 30.10.2025 die Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der auch als Vertreter der Gesellschaft erschienen war, und seines Rechtsvertreters durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt. Dieses wurde in der Folge auch der belangten Behörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zugestellt.
14Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Feststellungen
15Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese war von 14.11.2019 bis jedenfalls 01.10.2025 Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. ..., EZ ..., KG F., und des darauf befindlichen Zinshauses mit der Anschrift in Wien, D.-gasse.
16Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2024, Zl. …, wurden gemäß § 9 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 der Gesellschaft als Betreiberin der elektrischen Anlage im allgemeinen Teil des Hauses auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse folgende Aufträge erteilt:
„1.) An der elektrischen Anlage sind binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides folgende Arbeiten durchführen zu lassen:
a)Elektroverteiler in den Stiegen- und Gangbereichen, zu deren Bedienung Laien Zutritt haben, müssen über einen Basis- und Fehlerschutz verfügen. Dies ist dann erfüllt, wenn die Bedingungen der Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik Punk 412.2.2 der OVE E 8101 eingehalten werden (Mindestschutzstandard IP2XC).
b)In den Etagenverteilern sind die Schutzerdungsleiter einzeln lösbar und stromkreisweise zuordenbar an die Schutzleiterschiene anzuschließen.
c)Vorschriftswidrig verlegte Leitungen in den allgemein zugänglichen Bereichen des Hauses (Stiegen-, Gangbereich und Kellergeschoß) sind zu entfernen und durch ordnungsgemäß verlegte Leitungen zu ersetzen.
d)Offene Verbindungsdosen sind mit entsprechenden Abdeckungen zu verschließen. Die Verbindungsdosen sind gegebenenfalls gegen ordnungsgemäße zu tauschen.
e)Frei und ungeschützt verlegte Einzeladerdrähte sind entsprechend geschützt und fest zu verlegen.
f)Frei und ungeschützt verlegte Klemmverbindungen in den Leitungen sind entsprechend geschützt (z.B. in Verbindungsdosen) zu verlegen.
g)Die Beleuchtungskörper im Keller sind am Mauerwerk zu befestigen.
h)Gebrochene Abdeckungen bei den Tastern der Stiegenhausbeleuchtung sind zu erneuern.
2. ) Über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage sowie die fachgerechte Durchführung der mit den Punkten 1a) bis 1h) aufgetragenen Arbeiten ist von einem hiezu befugten Fachmann ein mängelfreier Überprüfungsbefund erstellen zu lassen und der Magistratsabteilung 36 unaufgefordert binnen 9 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen.“
17Dieser Bescheid wurde mittels RSb-Brief an den nunmehrigen Sitz der Gesellschaft in Wien, G.-straße versendet. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde er bei der Postgeschäftsstelle in Wien hinterlegt und von 23.08.2024 bis 09.09.2024 zur Abholung bereitgehalten. Darüber wurde die Gesellschaft durch Einlage einer Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der genannten Adresse verständigt. Der Bescheid wurde schließlich am 27.08.2024 von der Postgeschäftsstelle abgeholt.
18Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 beantragte die E. AG (Hypothekargläubigerin), der im Jahr 2020 ein Pfandrecht an der genannten Liegenschaft eingeräumt worden war, beim Handelsgericht Wien die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dieser Schriftsatz langte am 14.11.2024 beim Handelsgericht Wien ein. Dem Antrag der Hypothekargläubigerin lag zu Grunde, dass die Gesellschaft bei der Hypothekargläubigerin ein Geschäftskonto führte, auf dem mit Kreditvertrag vom 29.06.2020 ein revolvierender Kontokorrentrahmen von EUR 6.000.000,00 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 eingeräumt wurde. Mit Vertragsänderung vom 22.06.2021 wurde dieser Kontokorrentrahmen auf EUR 7.000.000,00 erhöht und die Laufzeit bis 31.12.2023 verlängert, nach dessen Ablauf der Kontokorrentrahmen auslief. Am 14.02.2024 stellte die Hypothekargläubigerin mit bereits dritter Mahnung den Kredit bis 05.03.2024 fällig. Zum 13.11.2024 wies das genannte Geschäftskonto einen negativen Saldo von EUR 6.904.739,01 auf. Die unterbliebene Zahlung beruhte nicht bloß auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, sondern war auf unzureichende Zahlungsmittel der Gesellschaft zurückzuführen.
19Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 28.11.2024 wurde der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. f ETG 1992 zur Ausführung der mit Bescheid vom 14.08.2024 aufgetragenen Arbeiten eine Nachfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gewährt, weil diese Arbeiten am 27.11.2024 nach wie vor nicht erledigt waren.
20Die Mitteilung wurde mit RSb-Brief an den Sitz der Gesellschaft in Wien, G.-straße versendet. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde sie von 04.12.2024 bis 23.12.2024 bei der Postgeschäftsstelle in Wien zur Abholung bereitgehalten, worüber die Gesellschaft durch Einlage einer Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der genannten Adresse verständigt wurde. Die Mitteilung wurde schließlich am 10.12.2024 von der Postgeschäftsstelle abgeholt.
21Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.12.2024, GZ ..., wurde mit Wirkung vom 28.12.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ohne Eigenverwaltung eröffnet und als Sanierungsverwalterin Dr. H. I. bestellt.
22Der Beschwerdeführer hat im Namen der Gesellschaft vor dem 28.12.2024 bei der Hypothekargläubigerin erfolglos um einen Kredit für die Finanzierung der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2024 aufgetragenen Arbeiten angesucht. Er hat jedoch weder einen Kostenvoranschlag eines Professionisten eingeholt noch Anfragen an andere Kreditinstitute gerichtet noch einen Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses hinsichtlich des Mietobjekts in Wien, D.-gasse nach den §§ 18 ff Mietrechtsgesetz (MRG) gestellt. Die Gesellschaft hat auch keine Rücklagen für Instandhaltungsarbeiten am genannten Objekt gebildet.
23Die mit Bescheid vom 14.08.2024 aufgetragenen Arbeiten wurden auch bis zum 07.01.2025 nicht durchgeführt.
24Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.02.2025 wurde die Fortführung zur Sanierung des Unternehmens der Gesellschaft ausgesprochen.
25Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.05.2025 wurde die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens auf Konkursverfahren geändert, womit die Fortführung und Sanierung des Unternehmens der Gesellschaft als gescheitert zu betrachten war.
26Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt 21 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem KFG 1967, der StVO, der Wr. Reinhalteverordnung 2008, dem Meldegesetz 1991, der Wr. Marktordnung 2018 und dem Gebrauchsabgabegesetz auf, die nach wie vor nicht getilgt sind. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 3.000,00, hat kein verwertbares Vermögen und keine Sorgepflichten.
Beweiswürdigung
27Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und den Magistrat der Stadt Wien über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers, dessen Stellungnahme vom 07.10.2025 und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2025.
28Die Feststellungen unter Rn. 15 ergeben sich aus den aktenkundigen Firmenbuchauszügen vom 07.01.2025 (AS 28 f Behördenakt) bzw. 29.10.2025 (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll OZ 5 Gerichtsakt) und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Grundbuchsauszug vom 01.10.2025 (Beilage zur Stellungnahme vom 07.10.2025 OZ 10, 13 bzw. 14 Gerichtsakt). An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 23.07.2024 (bis laufend) formal handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist, hat die Einleitung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung vom 28.12.2024 grundsätzlich nichts geändert (dessen Befugnisse wurde aber durch die Bestellung einer Sanierungsverwalterin eingeschränkt; vgl. etwa § 177 und 178 IO). Aus dem Firmenbuchauszug vom 29.10.2025 ergibt sich zudem weder, dass zwischenzeitlich ein anderer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt, noch die Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht worden wäre (diese wurde nach § 84 Abs. 1 Z 4 GmbHG durch Eröffnung des Konkursverfahrens am 16.05.2025 aufgelöst, worauf nach § 89 Abs. 1 GmbHG die Liquidation der Gesellschaft folgte).
29Die Feststellungen unter Rn. 16 und 17 ergeben sich aus dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2024, Zl. …, und dem entsprechenden Rückschein (AS 19 verso ff und AS 23 Behördenakt).
30Die Feststellungen unter Rn. 18 wurden anhand des Schriftsatzes der Hypothekargläubigerin vom 13.11.2024 getroffen. Dass ihr im Jahr 2020 ein Pfandrecht an der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumt wurde, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Grundbuchsauszug vom 01.10.2025.
31Die Feststellungen unter Rn. 19 und 20 resultieren aus dem Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 28.11.2024 und dem entsprechenden Rückschein (AS 25 verso f und AS 27 Behördenakt).
32Die Feststellung unter Rn. 21 ergibt sich aus den aktenkundigen Auszügen aus der Insolvenzdatei vom 09.06.2025 (AS 45 f Behördenakt) bzw. 01.10.2025 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll OZ 5 Gerichtsakt).
33Die Feststellungen unter Rn. 22 ergeben sich im Wesentlichen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. So gab er an, er habe natürlich versucht, Geld für die Arbeiten, die der Gesellschaft mit Bescheid vom 14.08.2024 aufgetragen worden waren, bei der Hypothekargläubigerin aufzutreiben. Dieses Vorbringen wurde vom Verwaltungsgericht – ohne nähere Überprüfung des Wahrheitsgehalts – als wahr unterstellt.
34Sodann führte der Beschwerdeführer aus, schon im Jahr 2023 im Rahmen eines Verkaufsgesprächs (offenbar gemeint: der gegenständlichen Liegenschaft) versucht zu haben, „auch für diese Arbeiten von der Bank Geld zu bekommen.“ Dabei hat er offenbar übersehen, dass der Gesellschaft die angesprochenen Arbeiten erst im August 2024 bescheidmäßig aufgetragen wurden. Sodann versuchte er, die Schuld am Zustand der elektrischen Anlage im allgemeinen Teil des gegenständlichen Hauses an den Mieterinnen und Mietern zu suchen, indem er aussagte, die „Flüchtlinge“, die dort wohnten, hätten „diese Kabel“ rausgerissen und „auch Strom abgezapft.“ Er selbst habe dagegen immer wieder Versuche unternommen, die Schäden zu reparieren. Es seien mehrmals Elektriker und auch die Hausverwaltung vor Ort gewesen. Die elektrische Anlage sei aber immer wieder zerstört worden. Dieses nicht näher belegte Vorbringen ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Gesellschaft die im August 2024 behördlich aufgetragenen Arbeiten erwiesenermaßen jedenfalls bis 07.01.2025 gar nicht in Auftrag gegeben hat.
35Über anschließende Nachfrage des erkennenden Richters behauptete der Beschwerdeführer weiters, er habe „der Bank“ mehrere Unterlagen, wie zum Beispiel den Bescheid vom 14.08.2024 oder einen Kostenvoranschlag vorgelegt, damit er eine Finanzierungszusage bekomme. Damit habe er gemeint, dass dies die Hausverwaltung getan habe, weil er schließlich „über kein Geld“ hätte verfügen können. Gegen Ende seiner Befragung erkundigte er sich aber, „um welche Summe es hier überhaupt“ gehe. Über Vorhalt, dass er das wissen müsse, weil er bereits ausgesagt habe, dass er einen Kostenvoranschlag eingeholt habe, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass die „kleinen Dinge“ ja ohnehin durch die Hausverwaltung erledigt worden seien, um daran anschließend über Nachfrage die aufgetragenen Arbeiten doch wieder als „große Arbeiten“, die nicht finanzierbar gewesen wären, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer legte bis zum Schluss der Verhandlung keinen Kostenvoranschlag vor, weshalb angesichts seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft war, dass überhaupt ein Kostenvoranschlag für die behördlich aufgetragenen Arbeiten eingeholt wurde, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
36Über weitere Nachfrage des erkennenden Richters gab der Beschwerdeführer an, keinen Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses gestellt zu haben. Dazu merkte er – für einen solchen Antrag völlig irrelevant – an, er habe sich nicht getraut, „dieses Haus zu betreten, weil ich Angst davor gehabt habe, mit Messern angegriffen zu werden.“ Die Gesellschaft habe auch keine Rücklagen für Instandhaltungsarbeiten am Gebäude gehabt. Anders als dies noch in der Beschwerde behauptet wurde, führte er zudem aus, er habe vor dem 13.11.2024 nicht versucht, die Finanzierung der Arbeiten über eine andere Bank als die Hypothekargläubigerin („…“) zu erwirken. Dies begründete er damit, es hätte überhaupt keinen Sinn gemacht, weil die anderen Banken gesehen hätten, dass er hohe Schulden habe. Es wäre Betrug gewesen, wenn ihm andere Banken Geld ausbezahlt hätten. Im Sinn dieser Angaben konnte festgestellt werden, dass er weder Anfragen an andere Kreditinstitute gerichtet noch einen Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff Mietrechtsgesetz (MRG) hinsichtlich des Zinshauses in Wien, D.-gasse gestellt noch die Gesellschaft Rücklagen für Instandhaltungsarbeiten am genannten Objekt gebildet hat.
37Die Feststellung unter Rn. 23 ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und wurde bereits im Beschwerdeschriftsatz eingestanden.
38Die Feststellungen unter Rn. 24 und 25 ergeben sich wiederum aus den (auch vom Beschwerdeführer vorgelegten) Auszügen aus der Insolvenzdatei.
39Die Feststellungen unter Rn. 26 sind den vom Verwaltungsgericht eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszügen der Landespolizeidirektion Wien vom 01.10.2025 (OZ 8 Gerichtsakt) und des Magistrats der Stadt Wien vom 03.10.2025 (OZ 9 Gerichtsakt) und den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Verhandlung, mit denen das Auslangen gefunden werden durfte (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN), zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zum objektiven Tatbestand
40Gemäß § 3 Abs. 1 ETG 1992 sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
41Gemäß § 9 Abs. 3 ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
42Nach § 17 Abs. 1 Z 1 lit. f erster Fall ETG 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis EUR 25.435,00 zu bestrafen, wer einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 ETG 1992 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt.
43Die Nichtbefolgung der behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 ETG 1992 stellt ein Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdelikts dar, bei dem das verpönte strafbare Verhalten mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, nämlich der Erfüllung der behördlichen Verfügung aufhört.
44Nach den Feststellungen war die Gesellschaft innerhalb des von der belangten Behörde angelasteten Tatzeitraums (17.11.2024 bzw. 24.11.2024 bis 07.01.2025) Betreiberin der elektrischen Anlage im allgemeinen Teil des Hauses auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse. Die Gesellschaft ist als solche der nach § 9 Abs. 3 ETG 1992 erlassenen behördlichen Verfügung vom 14.08.2024 innerhalb des angelasteten Tatzeitraums nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war innerhalb dieses Zeitraums handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft.
45In der Beschwerde wird die Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch den Beschwerdeführer insofern bestritten, als „die bis 07.01.2025 eingeräumte Nachfrist“ bis geraume Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mit Wirkung vom 28.12.2024 gelaufen und ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzverwalterin für das der Gesellschaft angelastete strafbare Verhalten verantwortlich gewesen sei.
46Dem ist voranzustellen, dass nach dem Tatvorwurf der belangten Behörde die Gesellschaft der behördlichen Verfügung vom 14.08.2024 „trotz Setzens einer Nachfrist“ (die nach den Feststellungen am 18.12.2024 abgelaufen ist) bis zum Tag der Anzeige am 07.01.2025 nicht nachgekommen sei und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses daher in diesem Sinn zu lesen ist.
47Nach den Feststellungen wurde der Gesellschaft mit der behördlichen Verfügung nach § 9 Abs. 3 ETG 1992 vom 14.08.2024, die ihr am 23.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden war, aufgetragen, die darin angeführten Arbeiten innerhalb einer angemessenen achtwöchigen Frist ab Rechtskraft des Bescheids nachzukommen (Punkt 1.). Diese Frist wäre damit grundsätzlich am 17.11.2024 abgelaufen, jedoch handelte es sich bei diesem Tag um einen Sonntag, weshalb nach § 33 Abs. 2 AVG die achtwöchige Frist am darauffolgenden Montag, den 18.11.2024 endete. Dasselbe gilt für die unter Punkt 2. des Bescheids eingeräumte neunwöchige Frist ab Rechtskraft des Bescheids, die unter diesem Gesichtspunkt (ungeachtet der gegenständlich nicht relevanten Frage nach der Zulässigkeit des diesem Punkt zu Grunde liegenden Auftrags) am Montag, den 25.11.2024 endete.
48Ungeachtet dessen wurde der Gesellschaft mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 28.11.2024, zugestellt am 04.12.2024, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. f ETG 1992 eine zweiwöchige Nachfrist zur Durchführung der mit der behördlichen Verfügung vom 14.08.2024 aufgetragenen Arbeiten eingeräumt. Ausgehend davon begann das strafbare Verhalten der Gesellschaft nicht bereits mit Ablauf der nach § 9 Abs. 3 ETG 1992 eingeräumten „angemessenen Frist“, sondern dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. f ETG 1992 zur Folge „nach Ablauf der Nachfrist“ am 19.12.2024, weshalb sich der von der belangten Behörde angenommene Beginn des Dauerdelikts um mehr als einen Monat nach hinten verlagerte.
49Zudem ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer für das strafbare Verhalten der Gesellschaft – wie auch in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend vorgebracht wurde – nicht bis zum 07.01.2025 verantwortlich war. Nach den Feststellungen wurde nämlich mit Wirkung vom 28.12.2024 ein Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft eingeleitet und eine Sanierungsverwalterin bestellt. Diese trat in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG an diesem Tag an die Stelle des zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Beschwerdeführers (vgl. zu § 83 Abs. 1 IO: VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075). Das bedeutet für den Fall des vorliegenden Dauerdeliktes, bei dem die Tathandlung am 19.12.2024 begonnen wurde, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen berufenen Beschwerdeführers im Zeitpunkt der wirksamen Bestellung der Sanierungsverwalterin am 28.12.2024 endete und bei dieser begann (vgl. sinngemäß zum Wechsel der Verantwortlichkeit durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG in Hinblick auf ein Dauerdelikt VwGH 4.10.2012, 2010/09/0225, mwN). Aus diesem Grund war auch das Ende des Tatzeitraums auf den 27.12.2024, sohin den letzten Tag, an dem der Beschwerdeführer für das angelastete Dauerdelikt verantwortlich war, einzuschränken.
50Daraus ergab sich ein Tatzeitraum von 19.12.2024 bis 27.12.2024, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern war.
Zum subjektiven Tatbestand
51Nach dem Beschwerdevorbringen sei die behördliche Verfügung vom 14.08.2024 für die Gesellschaft aufgrund der (festgestellten) schweren wirtschaftlichen Lage nicht finanzierbar gewesen, weshalb den Beschwerdeführer auch kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung treffe.
52Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
53Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich – wie etwa auch bei der Übertretung des § 135 Abs. 1 iVm. § 129 Abs. 10 BO für Wien – um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Zufolge dieser Bestimmung bleibt der Beschuldigte dann straflos, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Vorschriftswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088, mwN).
54Dazu genügt es nicht, dass die Gesellschaft die zur Herstellung erforderlichen finanziellen Mittel nicht besitzt. Es muss nachgewiesen werden, dass sie sich diese Mittel nicht beschaffen kann, wobei dazu etwa auch die Einbringung eines Antrages nach den §§ 18 ff MRG gehört (vgl. etwa VwGH 3.5.2012, 2010/06/0190; 14.10.2005, 2004/05/0168 mwN; 3.7.2001, 99/05/0280 mwN). Letztlich ist entscheidend, ob innerhalb des Tatzeitraumes alles unternommen wurde, um eine Finanzierung sicherzustellen, nicht aber, ob sie tatsächlich sichergestellt wurde (vgl. VwGH 4.7.2000, 2000/05/0106).
55Der Beschwerdeführer hätte daher im Verfahren trotz der festgestellten hohen Verschuldung der Gesellschaft nachweisen müssen, dass sich diese im Tatzeitraum die zur Finanzierung der behördlichen Aufträge erforderlichen Mittel nicht beschaffen konnte, bzw. alles unternommen hat, um eine Finanzierung sicherzustellen.
56Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber lediglich bei der Hypothekargläubigerin erfolglos um Finanzierung der mit Bescheid vom 14.08.2024 aufgetragenen Arbeiten angesucht. Allerdings hat er weder bei anderen Kreditinstituten um Finanzierung angesucht noch einen Kostenvoranschlag eines Professionisten eingeholt, um einen solchen bei auch anderen Kreditinstituten zum Zweck der Erlangung eines Kredits vorzulegen. Auch hat er im Namen der Gesellschaft als Eigentümerin des Zinshauses in Wien, D.-gasse keinen Antrag nach den §§ 18 ff MRG eingebracht. Ob derartige Maßnahmen erfolgreich gewesen wären, kann angesichts der dargestellten Rechtsprechung dahinstehen. Zudem hat die Gesellschaft auch keine Rücklagen für Instandhaltungsarbeiten gebildet. Der Umstand, dass hinsichtlich der Gesellschaft bis 16.05.2025 Sanierungsmaßnahmen im Gange waren, zeigt, dass für sie grundsätzlich noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Möglichkeiten der Mittelbeschaffung bestanden (vgl. VwGH 4.7.2000, 2000/05/0106). Im Übrigen hätte es jedenfalls nicht ausgereicht, dass sie erst kurz vor Ablauf der behördlichen Nachfrist mit 18.12.2024 erste Schritte zur Finanzierung der Arbeiten unternommen hätte (vgl. VwGH 16.12.1974, 0813/73).
57Es ist daher jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer als das (im nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Gesellschaft im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Zur Strafbemessung
58Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
59Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
60Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Hintanhaltung von Risiken für das Leben und die Gesundheit von Menschen, die durch nicht gesetzeskonform errichtete elektrischen Anlagen entstehen können (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/04/0108). Weder die Bedeutung dieses Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können als gering angesehen werden. In gleicher Weise kann auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering qualifiziert werden, hatte er doch bis zum Eintritt der Strafbarkeit mit 19.12.2024 ausreichend Zeit, um die behördlich aufgetragenen Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 letzter Satz VStG scheidet damit aus.
61Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, jedoch liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Es sind keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen.
62Es ist von leicht überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
63Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verlangt die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraum, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (vgl. etwa VwgH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183, mwN).
64Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe war angesichts der vorliegenden Einschränkung des Tatzeitraums von 51 Tagen auf acht Tage die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe grundsätzlich herabzusetzen. Aus general- und spezialpräventiven Gründen – der Beschwerdeführer wies zum Ende des Tatzeitraums nicht weniger als 21 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die ihn von der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretung nicht abhielten – konnte die Geldstrafe jedoch nicht in Relation zur tageweisen Einschränkung des Tatzeitraums, sondern bloß auf EUR 1.000,00 reduziert werden. Vor diesem Hintergrund war auch die gemäß § 16 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen.
Kostenentscheidungen
65Da das Verwaltungsgericht die auferlegte Geldstrafe herabgesetzt hat, durfte es nicht nur gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen, sondern musste auch den von der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe von EUR 1.000,00 festsetzen (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2021/07/0110). Aus diesem Grund waren die Kostenentscheidungen unter den Spruchpunkten II. und III. des Erkenntnisses zu treffen.
Unzulässigkeit der Revision
66Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte zur BO für Wien ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG konnte auf das vorliegend anwendbare ETG 1992 ohne weiteres übertragen werden. Im Übrigen waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. jüngst etwa VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, mwN).
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