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Ärztekammer, Kammerumlage, Ärzteliste, Eintragung, Bemessungsgrundlage, Berufssitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. FÖGER-LEIBRECHT über die Beschwerden des Herrn Univ.Prof.Dr. A. B. gegen die Bescheide des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, jeweils vom 27.12.2023, Zl. ..., betreffend die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018, Zl. ..., betreffend die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019, Zl. ..., betreffend die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2020, und Zl. ..., betreffend die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2025, zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Ärztekammer für Wien vom 27.12.2023, wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 gemäß § 1 mit 2.629,91 Euro festgesetzt, worauf der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 insgesamt 200,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet habe. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 2.429,91 Euro. Weiters wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage II zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2018 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit 773,50 Euro festgesetzt und erhöhe sich diese gemäß § 3 der Umlagenordnung um 61,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2018 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 834,50 Euro.
2. Mit Bescheid der Ärztekammer für Wien vom 27.12.2023, wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 gemäß § 1 mit 2.451,24 Euro festgesetzt, worauf der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 insgesamt 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet habe. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 2.451,24 Euro. Weiters wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage II zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2018 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit 720,95 Euro festgesetzt und erhöhe sich diese gemäß § 3 der Umlagenordnung um 61,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 781,95 Euro.
3. Mit Bescheid der Ärztekammer für Wien vom 27.12.2023, wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2020 gemäß § 1 mit 2.534,27 Euro festgesetzt, worauf der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 insgesamt 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet habe. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 2.534,27 Euro. Weiters wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage II zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2020 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit 745,37 Euro festgesetzt und erhöhe sich diese gemäß § 3 der Umlagenordnung um 81,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2020 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 826,37 Euro.
4. Mit Bescheid der Ärztekammer für Wien vom 27.12.2023, wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2021 gemäß § 1 mit 2.910,34 Euro festgesetzt, worauf der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 insgesamt 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet habe. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 2.910,34 Euro. Weiters wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage II zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2021 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit 855,98 Euro festgesetzt und erhöhe sich diese gemäß § 3 der Umlagenordnung um 81,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2021 0,00 Euro an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es bestehe daher eine Nachzahlungsverpflichtung von 936,98 Euro.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er in den Jahren 2015 bis 2018 als angestellter Arzt im C., Niederösterreich angestellt gewesen sei (Dienstort und Dienstgeber in Niederösterreich), zu keinem Zeitpunkt sei er in Niederösterreich selbständig ärztlich tätig gewesen.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.11.2024 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
Am 05.03.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin erschienen sind.
Es steht folgender Sachverhalt fest:
Laut Eintragung in der Ärzteliste ist der Beschwerdeführer seit 01.10.1989 als angestellter Facharzt für … an der Universitätsklinik für … – AKH Wien tätig. Seit 01.03.2024 ist der Beschwerdeführer zudem als niedergelassener Facharzt für … an der Ordinationsadresse D. Hauptstraße, Wien tätig. In den Jahren 2015 bis 2018 war der Beschwerdeführer in Niederösterreich als Arzt im C. angestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Anstellung in Niederösterreich nie der dortigen Ärztekammer gemeldet und war sohin nie in der Ärzteliste Niederösterreich eingetragen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, dem E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und der niederösterreichischen Ärztekammer sowie dem Beschwerdevorbringen selbst.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
§ 29 Abs. 1 Ärztegesetz lautet:
(1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2014)
8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und
9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.
§ 69 Abs. 1 Ärztegesetz lautet:
(1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
Gemäß § 1 Abs. 1 der UO beträgt die Kammerumlaqe I 1,7% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber € 24.000,- pro Jahr.
Ärztinnen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage gem. Abs. 1 bis 4 weniger als € 60,- pro Jahr ergibt, haben gemäß § 1 Abs. 6 der UO jedenfalls € 60,- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).
Gemäß § 2 Abs. 1 der UO beträgt die Kammerumlage II 0,5% der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 40,- und höchstens € 12.000,- pro Jahr.
Bemessungsgrundlaqe beider Kammerumlagen ist gemäß § 1 Abs. 2 der IJO das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge und die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der UO sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 im Ausmaß der Steuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 sind ebenfalls im Ausmaß der Steuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen.
Von der gemäß § 1 Abs. 2 bis 3 ermittelten Summe werden gemäß § 1 Abs. 4 der UO die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die Kammerumlage II kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umstände zutrifft, gemäß § 3 UO erhöht werden. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers erhöht sich die Kammerumlage II
•gemäß § 3 Abs. 2 lit. b um 6 € (für alle niedergelassenen Fachärzt*innen),
•gemäß § 3 Abs. 2 lit c um 5 € (für alle Ärzt*innen als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit),
•gemäß § 3 Abs. 3 um 70 € (für alle Ärzt*innen mit Ordination als Beitrag für die ÖQMed).
Wie sich aus den obigen Bestimmungen ergibt, ist die Vorschreibung der Kammerumlage eine unmittelbare Folge der Eintragung in die Ärzteliste. Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 gehört einer Ärztekammer als ordentliches Mitglied jeder in der Ärzteliste eingetragene Arzt an, wer seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt. Die Umlage kann sich nur auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, das im jeweiligen Bundesland erzielt wurde, beziehen. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn ein Arzt Mitglied in mehreren Kammern ist. Übt das Kammermitglied eine Tätigkeit in einem Bundesland aus, in dem es kein Kammermitglied ist, so sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit ebenso in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (siehe dazu Eberhard/Ponader in Stöger/Zahrl, Ärztegesetz Kurzkommentar, § 91, RZ 4).
Eine rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste ist nicht möglich. Mangels Eintragung der Tätigkeit in Niederösterreich entsteht auch keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer Niederösterreich und somit auch keine rückwirkende Umlagenvorschreibung. Somit war der einzige Berufssitz und damit als Zentrum bzw. der Ursprung der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Wien und sind daher sämtliche daraus erzielte Einkünfte im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt worden und somit bei der Ermittlung bzw. Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen.
Würde man diese Rechtsansicht nicht teilen, so hätte dies zur Folge, dass für die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich weder von der Ärztekammer für Niederösterreich noch von der Ärztekammer für Wien Umlagen vorgeschrieben werden könnten.
Zum Bedenken, es könnten noch Vorschreibungen seitens der Ärztekammer NÖ erfolgen und hätte der Beschwerdeführer dann keine Möglichkeit, gegen die Bescheide der Wiener Ärztekammer vorzugehen, ist auszuführen, dass keine Vorschreibung erfolgen wird, zumal eine rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste nicht möglich ist.
Es waren daher die Beschwerden abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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