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VGW-141/070/12885/2025•LVwG W VGW-141/070/12885/2025
VGW-141/070/12885/2025State Administrative CourtSep 16, 2025
Mindestsicherung, Mitwirkungsobliegenheit, ratio legis, Unterlagen, Aufenthaltstitel, eigenständige Beurteilungskompetenz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. ROMANIEWICZ über die Beschwerde 1.) des Herrn A. B. und 2.) der Frau C. D.-B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum …, vom 21.07.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien hat dieser den Antrag vom 08.04.2025 auf Zuerkennung der Leistungen der Wiener Mindestsicherung gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG idgF. abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.05.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Beantragung des Daueraufenthaltes bei der MA 35 für die gesamte Familie vorzulegen. Diese habe sie nicht vorgelegt.
Dadurch sei die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.
Die Beschwerdeführer brachten dagegen fristgerecht Beschwerde ein und brachten in dieser insbesondere vor, dass sie bereits am 06.06.2025 die Unterlagen vollständig eingereicht hätten. Aufgrund eines Irrtums und Unwissenheit seien sie davon ausgegangen, dass mit „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ „die Anmeldebestätigung“ gemeint gewesen sei. Sie übermittelten auch die Bescheinigungen des Daueraufenthaltes.
Am 26.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer erneut die Bescheinigungen über den Daueraufenthalt.
Den Verwaltungsakt hat die belangte Behörde mit Vorlageschreiben vom 14.08.2025 am 20.08.2025 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt; weitere Aktenteile wurden am 12.09.2025 übermittelt.
Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am …, ist polnischer Staatsbürger und stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau C. D.-B., geboren am …, ebenfalls polnische Staatsangehörige, am 08.04.2025 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Die beiden Beschwerdeführer sind mit ihren Kindern an der Adresse Wien, E.-gasse wohnhaft.
Mit Schreiben vom 26.05.2025, der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.06.2025, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 16.06.2025 folgende Angaben zu machen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:
Bestätigung der Beantragung des Daueraufenthaltes bei der MA 35 für die gesamte Familie.
Auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG hat die belangte Behörde hingewiesen; insbesondere auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Diese wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 WMG abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.
Nachdem die geforderten Unterlagen nicht einlangten, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.
Beweis wurde aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts und des Parteienvorbringens erhoben.
Die Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch Verfasserin) wie folgt:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) - (2) …
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Personenkreis
§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
(…)
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
Ablehnung und Einstellung der Leistungen
§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“
4. 2 Rechtliche Beurteilung im Sinne des § 16 WMG
Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt.
Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ihrer in § 16 WMG normierten Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen oder nicht nachgekommen sind.
Wie festgestellt, hat die Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.05.2025, der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.06.2025, zur Vorlage von dort aufgelisteten Unterlagen bis spätestens 09.06.2025 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen; der Beschwerdeführer hat nämlich die Bescheinigungen des Daueraufenthaltes erst nach Ende der Frist übermittelt.
Aus rechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass die ratio legis des § 16 WMG u.a. ist, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrechterhalten. Es liegt daher an der Behörde, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind.
Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass es sich bei den eingeforderten Unterlagen um für die Durchführung des Verfahrens keine relevanten Unterlagen iSd. § 16 WMG handelt. Dazu ist anzumerken, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom 4.09.2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist weiters klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 WMG die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt der Behörde eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes zu.
Die Behörde hätte daher eigenständig zu beurteilen gehabt, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG im konkreten Fall vorliegen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit iSd. § 16 WMG nicht erblickt werden.
Der Bescheid war daher zu beheben. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Fall sich lediglich um die Rechtsfrage dreht, ob die Mitwirkungspflicht des § 16 WMG verletzt oder nicht verletzt wurde.
Die Behörde wird nun anhand des Antrages vom 08.04.2025 und der weiteren (vorgelegten) Unterlagen zu beurteilen haben, ob Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuzuerkennen oder nicht zuzuerkennen sind.
4. 3 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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