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VGW-151/044/16314/2024•LVwG W VGW-151/044/16314/2024
VGW-151/044/16314/2024State Administrative CourtSep 8, 2025
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte, Zurückweisung, res iudicata, Aufenthaltsehe, ordentliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SENFT über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1988, Staatsangehörigkeit: Türkei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 06.11.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein am ...1988 in C. geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 24. Februar 2023 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und berief sich dabei als Zusammenführende auf die am ...1968 in D. geborene E. F., eine bulgarische Staatsangehörige, mit der er am ...2023 in G. vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband G. die Ehe geschlossen hat.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2024, ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem gemäß § 37 Abs. 4 NAG ergangenen Bericht der LPD Wien vom 6. November 2023, aufgrund der polizeilichen Erhebungen und Unterschiede in den Vernehmungen der Ehegatten von einer „Aufenthaltsehe“ auszugehen sei. Der LPD-Bericht laute wie folgt:
„Seitens der MA35 erging ha. der Verdacht der Scheinehe zwischen Herrn B. A. und Frau E. F.. Der Verdacht begründet sich in einem 20-jährigen Altersunterschied und dem gewonnenen Eindruck bei der Antragstellung. Frau F. wirkte desinteressiert.
Zudem ist Herr B. mit einem offensichtlich erschlichenen polnischen Visum nach Österreich gekommen. Herr B. gab später in seiner Vernehmung an, dass er gleich nach der Einreise in Polen nach Österreich weiterreiste. Er hatte offensichtlich nie vor, sich in Polen aufzuhalten und hätte ein Österreichisches Visum beantragen müssen. Weiters gab er an, dass er in Polen arbeiten wollte, hatte jedoch lediglich ein Visum D für touristische Zwecke.
Gegenständliche Ehe wurde am ...2023 in G. geschlossen. Laut Standesamt G. fand die erste Kontaktaufnahme am 14.12.2022 per Mail durch Herrn B. statt. Am 19.12.2022 fand ein Termin im Standesamt zur Ermittlung der Ehefähigkeit statt. Das Ehefähigkeitszeugnis von Frau F. wurde am 15.11.2022 ausgestellt, das von Herrn B. am 07.12.2022.
Herr B. war bis ...2022 in der Türkei verheiratet und reiste dann am 04.06.2022 nach Polen aus. Das Visum D hatte er am 11.05.2022 erhalten. Priorierungen im PAD verliefen negativ. Bei der Nachschau in sozialen Medien konnten die Profile der beiden auf Facebook gefunden werden. Die beiden sind Befreundet, haben jedoch keine gemeinsamen Fotos hochgeladen. Frau F. ist auch mit dem Bruder von Herrn B. befreundet.
Bei Erhebungen vor Ort konnten die Beiden nicht in der Wohnung angetroffen werden. Der Nachbar auf Tür 3 gab an, dass er die beiden noch nie gesehen hat und erkannte sie auf den vorgezeigten Fotos nicht.
Die beiden wurden in weiterer Folge zur Vernehmung in die hs. Dienststelle geladen. Die Vernehmungen wurden mittels türkisch Dolmetscher Frau H. I. durchgeführt. Bei der Vernehmung wirkten die beiden nicht vertraut miteinander und beantworteten die gestellten Fragen wenig übereinstimmend. Zudem widersprachen sie sich ständig. Herr B. wirkte sehr gestresst und wurde mit Fortdauer der Vernehmung immer wieder laut.
Frau F. begann schon während der Belehrung, ohne dass ihr eine Frage gestellt wurde, vom Kennenlernen zu erzählen. Es hatte den Eindruck, dass sie sich auf die Vernehmung vorbereitet hat und die üblichen Fragen schon kannte. Sie wollte ihre einstudierte Geschichte so schnell wie möglich zu Protokoll bringen.
Zum Kennenlernen tischten sie die schon zigfach gehörte, herzzerreißende Geschichte der weinenden Frau in einem Restaurant auf. Herr B., der strahlende Ritter der zu ihrer Tröstung ausrückte. Er gab an, dass sie weinte, weil ihr Sohn im Gefängnis saß und sie gab an, dass sie weinte, weil sie einsam war und eine ernsthafte Beziehung suchte. Außer den unterschiedlichen Gründen der Traurigkeit scheint hier auch unglaubwürdig, dass Frau F. vom ... Bezirk für die ausgezeichnete Pizza in den ... Bezirk in die Pizzeria J. fährt. Frau F. gab zudem an, dass sie dort schon öfters war und Eis gegessen und Kaffee getrunken hat. Eis und Kaffee konnten in der Speisekarte jedoch nicht gefunden werden.
Beide wussten, dass sie sich am 25.08.2022 kennengelernt haben. Ab wann sie eine Beziehung führten und wann sie beschlossen zu heiraten, wussten sie jedoch nicht.
Im Dezember 2022 begründeten die beiden dann ihren gemeinsamen Wohnsitz in Wien, K.-gasse. Frau F. wusste den Namen der Straße jedoch nicht.
Zum Heiratsantrag gab Frau F. an, dass für beide, wie sie zusammengezogen sind, schon alles klar war und sie lediglich darüber gesprochen haben. Die Initiative ging von ihr aus. Herr B. gab an, dass sie bereits zusammengewohnt haben und er ihr am 19.01.2023 einen Antrag gemacht hat. Er hat sie zu Hause überrascht und ein Freund hat sogar ein Foto davon gemacht. Als ihm bewusst wurde, dass er einen Blödsinn erzählt hatte, änderte er seine Aussage insofern, dass es nur ein Geschenk zur Hochzeit war. Den Antrag hatte er ihr schon vorher in der Wohnung in der K.-gasse gemacht.
Frau F. wusste nicht, dass sie mit seinem Bruder zur Hochzeit fuhr. Sie bezeichnete ihn als „Mann der Baklava bäckt“. Zudem gab sie an, dass sie vorne im Auto gesessen ist. Herr B. gab an, dass er mit seiner Frau hinten im Auto saß.
Frau F. trug ihren Ehering nicht. Sie gab an, dass sie als Reinigungskraft keine Ringe tragen kann. Sie trug jedoch einen anderen Ring und gab an, dass sie ihn nach der Arbeit angesteckt hat. Auf die Frage warum sie das nicht auch mit ihrem Ehering so macht, gab sie an: „Weil der Ring aus echtem Gold ist!“
Beide wussten nichts über die Schulbildung des jeweils anderen. Geburtstage, Vorehen, Kinder, Familie waren bekannt.
Beide gaben an sich am 25.08.2022 kennengelernt zu haben und ihre Nummern ausgetauscht zu haben. Der Facebook Messenger beginnt am 07.10.2022 mit einer Nachricht von Herrn B. an Frau F. „Kannst du mir deine Nummer schicken?“. Dies war die einzige Textnachricht in mehr als einem Jahr. Der Rest des Chats besteht aus sporadischen Telefonaten bzw. entgangenen Anrufen und aus Fotos von div. Rechnungen und Erlagscheinen.
Frau F. schickt Herrn B. am Tag vor der Ladung Fotos ihres Arbeitsplatzes.
Näheres siehe Vernehmungen und Lichtbildbeilage.“
Aufgrund der Erhebungen (so die belangte Behörde in der weiteren Begründung) stehe fest, dass die gegenständliche Ehe nur geschlossen worden sei, um in den Genuss einer unionsrechtlichen Dokumentation zu kommen. Das Ermittlungsverfahren habe klar gezeigt, dass grundlegende Kenntnisse über den jeweils anderen, wie sie für Eheleute typisch seien, fehlten und kein eheliches Zusammenleben bestehe. Zur behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von Seiten des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben worden. Es liege eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG iVm § 54 Abs. 7 NAG vor, wenn sich ein Fremder auf eine von ihm geschlossene Ehe berufe, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit dem Ehegatten im Sinn des Art. 8 EMRK führe. § 30 Abs. 1 NAG erfordere nicht, dass die Ehe quasi in Missbrauchsabsicht zum Zweck geschlossen worden sei, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt werde. Ein formales Band der Ehe reiche nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten. Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin kein aufrechtes Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und zu keiner Zeit geführt habe.
2.1. Der Bescheid vom 5. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Rechtsvertreterin am 10. Juni 2024 zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (wiederum) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und berief sich in seinem Antrag als Zusammenführende abermals auf die am ...1968 geborene, bulgarische Staatsangehörige E. F.. Bei der Antragstellung wurden auch Lohnzetteln betreffend die E. F. vorgelegt, der Beschwerdeführer legte dem Antrag auch eine Erklärung bei, in der er bestätigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ebenso eine seine Person betreffende, vom AMS am 23. April 2023 ausgestellte Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG und Unterlagen betreffend seine vorherige Ehe mit L. B..
4. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15. Oktober 2024, dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Oktober 2024 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sich seit der rechtskräftigen Zurückweisung seines erstmaligen Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 24. Februar 2023, weder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage ergeben habe. Der nunmehrige Antrag vom 20. September 2024 sei gerade einmal zehn Wochen nach rechtskräftiger Antragszurückweisung gestellt worden und habe sich der Beschwerdeführer abermals auf die Ehe mit Frau E. F. berufen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2024 sei bereits in bindender Weise darüber abgesprochen worden, dass es sich bei der Ehe mit der Unionsbürgerin E. F. um eine Aufenthaltsehe handle und ein echtes Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe kein neues, substantiiertes Vorbringen, welches Anlass zu einer gegenteiligen Beurteilung, nämlich dem nunmehrigen Vorliegen einer echten Ehe, geboten hätte. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag vom 20. September 2024 wegen „res judicata“ zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (iSd § 54 NAG) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 20. September 2024 neuerlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte begehre und sich wie schon im vorherigen Antrag vom 24. Februar 2023 abermals auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger der E. F. berufen habe. Der vorherige Antrag sei mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 5. Juni 2024 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen worden und sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, da das damalig geführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass ein Ehe- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen den Ehegatten nicht geführt werde. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder jener Rechtsvorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung gewesen seien, könne zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung führen. Der Beschwerdeführer habe kein neues Vorbringen erstattet, welches Anlass zu einer neuen inhaltlichen Beurteilung biete.
6. Gegen den dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um keine „Aufenthaltsehe“ handle. Das diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft G. „zur Last gelegte“ Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine „Scheinehe“, die zwischen den Ehepartnern in Österreich geschlossen worden sei, sei laut Urteil des Bezirksgerichts G. durch Freispruch der beiden Parteien eingestellt worden. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Ehe eine „Aufenthaltsehe“ wäre. Es sei weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 18. Mai 2023 ausgestellten Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG einer Beschäftigung nachgehe.
7. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (einlangend am 29. November 2024), und erteilte dem Verwaltungsgericht Wien die Leseberechtigung für den elektronisch geführten Verfahrensakt.
8. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. April 2025 bei der Österreichischen Botschaft Ankara die Ausstellung einer Grenzempfehlung zur (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet, nachdem er am 9. April 2025 aus Österreich ausgereist war.
9. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, durch Würdigung des Beschwerdevorbringens, sowie durch Abfragen des Fremdenregisters bzw. des Zentralen Melderegisters.
10. Der Verfahrensgang und der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergeben sich aus den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akten, insbesondere auch aus den die beiden Verfahren einleitenden Anträgen und den dazu ergangenen behördlichen Bescheiden, sowie aus Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer am 14. April 2025 bei der Österreichischen Botschaft Ankara die Ausstellung einer Grenzempfehlung zur (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet beantragt hat, nachdem er am 9. April 2025 aus Österreich ausgereist war, ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt aktenkundigen, von der ÖB Ankara erstellten Niederschrift vom 14. April 2025, betreffend Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Grenzempfehlung.
II. Rechtlich folgt daraus:
§ 68 AVG lautet (soweit im Gegenstand maßgeblich):
„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG (§ 30 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 52 idF BGBl. I Nr. 38/2011, § 54 idF BGBl. I Nr. 145/2017), lauten:
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
[…]
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
[…]
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
[…]
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
[…]
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (iSd § 54 NAG) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens (nur) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag selbst ist dem Verwaltungsgericht im Gegenstand daher verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob „res judicata“ vorliegt, nicht nach dem Sachverhalt zu beurteilen habe, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag, sondern auch zu prüfen hat, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat (VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; vgl. demgegenüber VwGH 27.06.2001, 98/18/0297 mwN).
2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2024, ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Diesem Bescheid liegt die Beurteilung zugrunde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der bulgarischen Zusammenführenden E. F. eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG iVm § 54 Abs. 7 NAG vorliegt, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin kein aufrechtes Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt und zu keiner Zeit geführt hat.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (iSd § 54 NAG) – wie bereits dargelegt – gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 20. September 2024 neuerlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte begehrt und sich wie schon im vorherigen Antrag vom 24. Februar 2023 abermals auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger der E. F. berufen habe. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts liege nicht vor.
4. Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. zu allem VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 8/9, mwN). § 30 Abs. 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab, und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/22/0137, Rn. 11, mwN, VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0020). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. sofern ein Beschwerdeverfahren angestrengt wurde, der Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2019/22/0048). Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG liegt daher (auch) vor, wenn in der Vergangenheit zwar ein eheliches Familienleben geführt wurde, sich der Fremde im Entscheidungszeitpunkt aber noch immer auf die Ehe beruft, obwohl ein eheliches Familienleben in diesem Zeitpunkt nicht mehr geführt wird. Umgekehrt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nachdem ein eheliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen ist und somit von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG festgestellt wurde, sich der Sachverhalt nach Ergehen einer behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dahingehend ändert, dass ein eheliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet und geführt wird.
5. Auch im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat sich die Entscheidung den allgemeinen Grundsätzen folgend an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Auch wenn die Behörde „nur“ für den Entscheidungszeitpunkt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels versagt, ist nicht zu erkennen dass der Gesetzgeber im Hinblick auf Aufenthaltstitel oder Dokumentationen nach dem NAG die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte (vgl. zu einer offenbar einschränkenden Sichtweise VwGH 5.11.1999, 96/19/0862, zum AufG; VwGH 2.10.2000, 99/19/0198, zum FrG).
6. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. für viele und zur Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN; vgl. zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache [res iudicata] auch etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, mwN; VwGH 4.05.2022, Ra 2022/01/0006).
6.1. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28. 1. 2003, 2002/18/0295; 5. 7. 2005, 2005/21/0093; 25. 4. 2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 3. 11. 2004, 2004/18/0215; 12. 9. 2006, 2003/03/0279; 19. 1. 2010, 2009/05/0097; 20. 5. 2010, 2008/07/0104). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; vgl auch VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626; 21. 3. 2006, 2006/01/0028; zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26 ff (Stand 1.3.2018, rdb.at)).
6.2. Aus der Rechtskraftwirkung des behördlichen Bescheides vom 5. Juni 2024, ..., folgt, dass im damaligen behördlichen Entscheidungszeitpunkt – die Erlassung des Bescheides erfolgte am 10. Juni 2024 – eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG vorlag und der Antrag auf Ausstellung einer unionsrechtlichen Dokumentation daher nach § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen wurde.
6.3. Nach neuerlicher Antragstellung vom 20. September 2024, welche ebenfalls auf die mit E. F. geschlossene Ehe gestützt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit der nachweislich zustellten behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15. Oktober 2024, vorgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Zurückweisung seines erstmaligen Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 24. Februar 2023, weder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage ergeben habe. Der nunmehrige Antrag vom 20. September 2024 sei gerade einmal zehn Wochen nach rechtskräftiger Antragszurückweisung gestellt worden und habe sich der Beschwerdeführer abermals auf die Ehe mit Frau E. F. berufen. Der Beschwerdeführer habe kein neues, substantiiertes Vorbringen erstattet, welches Anlass zu einer gegenteiligen Beurteilung, nämlich dem nunmehrigen Vorliegen einer echten Ehe, geboten hätte.
6.4. Trotz Aufforderung der belangten Behörde, zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sah der Beschwerdeführer von der Erstattung einer Stellungnahme ab und trat den (dargestellten) behördlichen Ausführungen nicht entgegen und erstattete auch keinerlei Sachverhaltsvorbringen zu einem (etwaig nunmehr) von ihm mit E. F. geführten ehelichen Familienleben, wobei gerade ein solcher Aspekt seiner Sphäre zurechenbar ist. Ein solches Vorbringen ist auch den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führt im Hinblick auf den Vorwurf des Abschlusses einer „Aufenthaltsehe“ in der Beschwerde inhaltlich nur aus, dass ein diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft G. initiiertes Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine Scheinehe, welche zwischen den Ehepartnern in Österreich geschlossen worden sei, laut Urteil des Bezirksgerichts G. „durch Freispruch der beiden Parteien eingestellt worden sei“. Aus diesem Grund bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Ehe eine Aufenthaltsehe wäre.
6.5. Insoweit der Beschwerdeführer damit Bezug auf ein nach dem FPG geführtes Strafverfahren nimmt, ist festzuhalten, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG nicht auch voraussetzt, dass der Ehepartner gemäß § 117 FPG oder der Fremde selbst nach § 117 Abs. 4 FPG als Beteiligter bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden ist. Es steht einer Annahme einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG nicht mit einer Verurteilung endete (vgl. im Zusammenhang mit einer Einstellung eines Verfahrens nach § 117 FPG VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446). Der auf den unmittelbaren Täter Bezug nehmende Straftatbestand des § 117 Abs. 1 FPG stellt darauf ab, dass dieser "weiß oder wissen musste", dass sich der Fremde (etwa) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Auf dieses Wissen oder Wissenmüssen des (zusammenführenden) Ehepartners kommt es aber für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wie oben näher dargelegt) festgehalten, dass es nicht auf die Beweggründe des zusammenführenden Ehepartners, sondern allein auf die Absicht des Fremden ankommt. Die jeweiligen Verfahrensgegenstände sind daher nicht deckungsgleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat andererseits auch festgehalten, dass die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072; 16.10.2006, 2004/10/0178; vgl. zum Ganzen zB VwGH 9.08.2018, Ra 2018/22/0033). Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach dem FPG stellt für sich genommen schon vor diesem Hintergrund im gegebenen Zusammenhang keine Änderung in den entscheidungsrelevanten Fakten dar.
7. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts iSd oben dargestellten Judikatur liegt daher (ebenso wie eine geänderte Rechtslage oder ein geändertes Parteienbegehren) nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher abzuweisen und die behördlich vorgenommene Zurückweisung des Antrages vom 20. September 2024 wegen „entschiedener Sache“ zu bestätigen.
8. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Die Entscheidung konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. So wurde im Hinblick auf die vorliegend gelösten Rechtsfragen in tatsächlicher Hinsicht von dem vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. hiezu bspw. EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
9. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es liegt soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) im Hinblick auf Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Ausstellung von Dokumentationen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor. Die Judikatur zum AufG und FrG, welche die Tragweite der Anwendbarkeit des genannten Prozesshindernisses im aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang offenbar einschränkend versteht (VwGH 5.11.1999, 96/19/0862, zum AufG; VwGH 2.10.2000, 99/19/0198 zum FrG), geht davon aus, dass indem die Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bezogen auf einen bestimmten Antrag), nicht aber „bis auf weiteres“ versagt, das Hindernis der entschiedenen Sache im System des Aufenthaltsgesetzes einer weiteren Entscheidung über einen späteren Antrag schon deshalb nicht entgegensteht. Die Lösung des Beschwerdefalles hängt damit auch von der dargestellten Rechtsfrage ab. Es handelt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes um keine bloße einzelfallbezogene Wertungsfrage.
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