LVwG W VGW-101/092/12660/2025

VGW-101/092/12660/2025State Administrative CourtSep 1, 2025

Regest

Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung, Auskunftspflichtgesetz, Beschwerde, public watchdog, Amtsverschwiegenheit, Geheimhaltungsinteresse, schutzwürdige personenbezogene Daten, Werbeständer

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/12660/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.092.12660.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 46) vom 6.6.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die mit E-Mail vom 25.3.2025 begehrte Auskunft betreffend die von den wahlwerbenden Parteien gemeldeten Standorte der Werbeständer im öffentlichen Raum zu erteilen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 25.3.2025 begehrte der Beschwerdeführer (als Anfrage für den C.) unter Hinweis auf die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern Auskunft über alle gemeldeten Standorte der Wahlplakate aller wahlwerbenden Parteien.

Über Nachfrage teilte der belangte Magistrat mit E-Mail vom 26.3.2025 dem Beschwerdeführer Folgendes mit: „Die Liste stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Sie dient daher als interne Arbeitsgrundlage und wird nicht publiziert.“

Mit E-Mail vom 27.3.2025 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz und wies darauf hin, dass ihm als Redakteur des Cs. die Rolle eines „Public Watchdogs“ zukomme.

Mit Bescheid vom 6.6.2025 stellte der belangte Magistrat gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz über den Antrag des Beschwerdeführers fest, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen ist.

Mit Schriftsatz vom 5.7.2025 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde.

Mit Note vom 21.8.2025 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Redakteur der Tageszeitung C..

Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 25.3.2025 um Bekanntgabe der Standorte der Werbeständer, die anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Wien von allen wahlwerbenden Parteien dem Magistrat bekannt gegeben wurden. Der belangte Magistrat verweigerte die Auskunft mit E-Mail vom 26.3.2025 unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Liste um personenbezogene Daten handle. Über schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers erließ der belangte Magistrat den bekämpften Bescheid, mit dem er feststellte, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei.

Die wahlwerbenden Parteien zur Gemeinderatswahl in Wien übermittelten dem belangten Magistrat sämtliche Standorte aller ihrer Werbeständer im öffentlichen Raum der Stadt Wien. Die Stadt Wien verfügt über diese Listen der Standorte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Verfahrenshandlungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die wahlwerbenden Parteien die Standorte ihrer Werbeständer dem Magistrat der Stadt Wien übermittelt haben, lässt sich aus der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbebeständen, ABl. Nr. 1980/20 idgF, erschließen; dass der Magistrat der Stadt Wien tatsächlich über diese Listen verfügt, ergibt sich implizit aus der vom Magistrat an den Beschwerdeführer per E-Mail vom 26.3.2025 übermittelten Begründung, warum die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Der belangte Magistrat hat nach § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz über Angelegenheiten seines Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, über die er zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens verfügt, soweit der Auskunftserteilung nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

3.1.2. Der belangte Magistrat verfügt – wie festgestellt – über die Standorte der Werbeständer aller bei den Gemeinderatswahlen in Wien wahlwerbenden Parteien, wurden ihm diese ja von den wahlwerbenden Parteien gemäß § 1 Abs. 2a der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbebeständern, ABl. 1980/20 idF (zuletzt) ABl. 2013/28, bekannt gegeben.

Der belangte Magistrat führt nun als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die einer allfälligen Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, im bekämpften Bescheid die Geheimhaltungspflicht nach dem Datenschutzgesetz und die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG an.

Die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG ist zwar mit Ablauf des 31.8.2025 aufgehoben worden, allerdings ist diese Verfassungsbestimmung nach Art. 151 Abs. 68 B-VG auf am 1.9.2025 anhängige Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen (auch) der Länder weiterhin anzuwenden. Fallbezogen ist der belangte Magistrat (und sodann das erkennende Verwaltungsgericht) nach Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Amtsverschwiegenheit hinsichtlich der Standorte der Werbeständer der wahlwerbenden Parteien verpflichtet, soweit dies im überwiegenden Interesse dieser Parteien geboten ist. Dass die wahlwerbenden Parteien überhaupt ein Interesse an der Geheimhaltung der Standorte ihrer Werbeständer haben, ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht zur sehen, müssen sie doch daran interessiert sein, dass möglichst viele Personen die Standorte kennen, um die Werbewirksamkeit dieser Werbeständer maximal zu generieren.

Anders als der belangte Magistrat vermeint, handelt es sich bei den Standorten der Werbeständer um keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten der wahlwerbenden Parteien iSd § 1 Abs. 1 DSG, und das selbst dann nicht, wenn – wovon der belangte Magistrat ausgeht – aus diesen Standorten auf unter anderem Umfang, Intensität, wirtschaftliche Aufwendungen sowie Strategie in Bezug auf die Wahlwerbung der wahlwerbenden Parteien rückgeschlossen werden könnte.

Schließlich verfängt auch das Argument des belangten Magistrats nicht, mit dem gegenständlichen Auskunftsersuchen werde faktisch eine Akteneinsicht iSd § 17 AVG in alle nach § 82 StVO geführten Bewilligungsverfahren bezüglich der bewilligte Wahlwerbeständer im öffentlichen Raum begehrt und die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers in diesen Bewilligungsverfahren könne nicht im Wege der Auskunftspflicht überwunden werden. Der Beschwerdeführer verortete sein Auskunftsbegehren nämlich ausdrücklich auf den Informationen, die die wahlwerbenden Parteien gemäß § 1 Abs. 2a der bereits genannten ortspolizeilichen Verordnung dem belangten Magistrat bekannt gegeben hatten.

3.1.3. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, dass die Auskunftsinteressen des Beschwerdeführers als „Social Watchdogs“ ohnehin die (vom erkennenden Verwaltungsgericht gar nicht als vorhanden erachteten) Geheimhaltungsinteressen der wahlwerbenden Parteien überwiegen würden.

3.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.