LVwG W VGW-031/70/9121/2025

VGW-031/70/9121/2025State Administrative CourtAug 26, 2025

Regest

Strafverfügung, Einspruch, Verspätung, gesetzlicher Vertreter, jugendlicher Beschuldigter, Prozessfähigkeit, Zustellung, Wiedereinsetzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/70/9121/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.70.9121.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. ROMANIEWICZ über die Beschwerde des mj. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 06.05.2025, Zl. ..., mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.04.2025 zur selben Zahl als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 06.05.2025, Zl. ... wurde über Herrn A. B. wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von 250,-- Euro verhängt.

Mit E-Mail vom 05.05.2025 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie sein gesetzlicher Vertreter Einspruch und ersuchte um Übersendung der Anzeige.

Die Behörde wies diesen Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurück und führte in der Begründung aus, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 18.04.2025 zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist habe daher am 18.04.2025 begonnen und am 03.05.2025 Uhr geendet. Der Einspruch sei erst am 05.05.2025 und damit verspätet erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Strafverfügung zu Unrecht nicht an den Erziehungsberechtigten zustellverfügt worden sei. Dem strafunmündigen Beschwerdeführer könne aufgrund seiner mangelnden geistigen Reife nicht wirksam zugestellt werden. Allenfalls sei gemäß § 7 ZustellG die Zustellung nach Abholung des Schriftstückes und Übergabe an den Vater des mj. Beschwerdeführers durch diesen rechtswirksam geworden. Diesfalls wäre der Einspruch rechtzeitig erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde nicht getroffen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

II. Maßgeblicher Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender Sachverhalt fest:

Die Strafverfügung vom 15.04.2025 zu ... enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, insbesondere ist dieser Folgendes zu entnehmen: „Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.“

Diese wurde am 18.04.2025 bei der Post ordnungsgemäß hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 22.04.2025 persönlich samt Unterschrift übernommen.

Mit E-Mail vom 05.05.2025, bei der Behörde eingelangt am gleichen Tag, erhoben der Beschwerdeführer sowie sein Vater als gesetzlicher Vertreter, Herr D. B., beide anwaltlich vertreten, Einspruch.

Der Beschwerdeführer ist am ...2011 geboren.

III. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen Inhalt des Behördenaktes und Würdigung des Parteienvorbringens.

Dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 18.04.2025 zugestellt wurde und er diese am 22.04.2025 selbst bei der Post behoben und den Zustellnachweis unterfertigt hat, wurde nicht bestritten.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer – trotz ordnungsgemäßer Belehrung im angefochtenen Bescheid − die Durchführung einer Verhandlung beantragt haben.

IV. Rechtliches

IV.I. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 57/2018, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß Abs. 2 par. cit. ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß Abs. 3 par. cit. ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG), BGBl. Nr. 51/1991, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008, ist bei Zustellung durch Hinterlegung das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

IV.II. Zur Verspätung des Einspruchs

Dem Beschwerdeführer wurde die Strafverfügung vom 15.04.2025 am 18.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung am 22.04.2025 selbst bei der Post behoben und den Zustellnachweis unterfertigt. Im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG iVm. 32 Abs. 2 AVG begann die Einspruchsfrist daher am 18.04.2025 (Freitag) und endete – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – mit Ablauf des 02.05.2025 (Freitag).

Hinweise, dass es im gegenständlichen Fall eine Ortsabwesenheit gegeben habe, sind nicht hervorgekommen. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Zustellmangel aufgrund seiner Minderjährigkeit und mutmaßlichen Unreife. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 59 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 58/2018, hat die Behörde, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen.

Grundsätzlich sind aber Jugendliche, das heißt Personen zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr – zu denen auch der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters zählt – prozessfähig (VwGH 19.07.1987, 86/02/0174). Folglich sind auch an Jugendliche im Verwaltungsstrafverfahren bewirkte Zustellungen rechtswirksam (VwGH 09.04.1987, 86/02/0174). Diese bedürfen auch keiner Vertretung (VwGH 21.10.1968, 0783/68; so auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 59 Rz 1).

§ 59 Abs. 1 VStG sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen vor. Der Jugendliche hat aber keinen Rechtsanspruch auf die Benachrichtigung seines gesetzlichen Vertreters. Er kann daher im Falle des Unterbleibens der Benachrichtigung nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein (VwGH 13.11.1996, 95/21/1231).

Für den gesetzlichen Vertreter hat der VwGH die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anerkannt, wenn dieser aufgrund einer unterlassenen Benachrichtigung seine Rechte im Sinne des § 60 VStG (Erhebung der Rechtsmittel usw.) nicht wahrnehmen kann (VwGH 09.04.1987, 86/02/0174). Im Übrigen stehen aber dem gesetzlichen Vertreter die Rechte gemäß § 60 VStG unabhängig davon zu, ob er gemäß § 59 Abs. 1 benachrichtigt wurde oder nicht (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 59 Rz 6). Dies bedeutet, dass er gemäß § 60 VStG insbesondere Rechtsmittel innerhalb der dem mj. Beschuldigten offenstehenden Frist einlegen kann. Dies hat der gesetzliche Vertreter getan; und zwar wurde der Einspruch am 05.05.2025 ebenfalls in seinem Namen und Auftrag erhoben. Daher hätte die Behörde auch über den (verspäteten) Einspruch des gesetzlichen Vertreters entscheiden müssen.

Der gegenständliche Einspruch, vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer an die Behörde am 05.05.2025 übermittelt, wurde unabhängig davon aber zu Recht von der belangten Behörde als verspätet gewertet.

Vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war am 22.04.2025 selbständig die hinterlegte Strafverfügung von der Postgeschäftsstelle abzuholen und darüber seinen gesetzlichen Vertreter zu informieren. Dies zeigt, dass er – entgegen des Vorbringens in der Beschwerde – sehr wohl in der Lage ist notwendige (prozessuale) Handlungsschritte zu setzen und ihm die Folgen seiner allfälligen Taten bewusst sind. Dass er an einer verzögerten Reife oder beträchtlichen Entwicklungshemmung (siehe dazu Näheres in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 4 Rz 3) leiden würde, ist laut Aktenlage nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht zumindest bescheinigt. Es liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor.

Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen „der mangelnden geistigen Reife“ um ein taktisches Argument handelt, weil der Einspruch – mutmaßlich aufgrund des am 01.05.2025 (Donnerstag) stattgefundenen Feiertages und des dazwischenliegenden Wochenendes – verspätet eingebracht wurde. Das Verwaltungsgericht Wien sieht daher keine Veranlassung diesbezüglich weitere Ermittlungsschritte zu setzen, weil aufgrund des oben Ausgeführten daraus keine relevanten Ergebnisse für das gegenständliche Verfahren zu erwarten sind. Überdies würden diese voraussichtlich in einer enormen Verzögerung und Verschleppung des Verfahrens münden.

Weiters ist auszuführen, dass im Falle einer verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels es der Behörde bzw. dem Gericht verwehrt ist, auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.03.1990, Zl. 89/08/0173).

Die Strafverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Verwaltungsgericht nicht mehr gestattet über die Rechtssache inhaltlich abzusprechen.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen.

V. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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